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Oberlandesgericht Köln·19 U 15/92·18.08.1992

Berufung zu Zinsforderung: Berücksichtigung künftiger Zinsen bei der Berufungswertberechnung

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die teilweise Abweisung seiner Zinsforderung und legt Berufung ein. Zentral ist die Frage, welcher Wert für die Berufungszulässigkeit und -gebühr zugrunde zu legen ist. Das Gericht entscheidet, dass bei einer Zinsforderung nicht nur bis zur Einlegung, sondern auch voraussichtlich bis zur Erfüllung der Hauptschuld entstehende Zinsen zu schätzen sind. Die Berufung wird insoweit teilweise stattgegeben, sonst abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen teilweise Abweisung der Zinsforderung teilweise stattgegeben (Zinsanspruch bestätigt ab 15.08.1990), übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Berechnung des Gegenstandswerts im Berufungsverfahren ist der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich; spätere Wertänderungen bleiben unberücksichtigt.

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Ist Gegenstand des Berufungsverfahrens eine in erster Instanz abgewiesene Zinsforderung und ist die Zahlung zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht absehbar, sind bei der Schätzung nach § 3 ZPO nicht nur bis dahin aufgelaufene, sondern auch voraussichtlich bis zur Erfüllung der Hauptschuld entstehende (künftige) Zinsen zu berücksichtigen.

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Zur Geltendmachung von Zinsen für einen bestimmten Zeitraum muss der Gläubiger darlegen, dass der Schuldner in diesem Zeitraum in Verzug war; allein die Belastung des Gläubigers mit Bankzinsen begründet keinen Anspruch gegen den Schuldner.

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Die Kostenfolge bei teilweisem Obsiegen richtet sich nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (§§ 92, 97 ZPO); prozessuale Nachweise, die zur Begründung des Rechtsmittels erforderlich sind, wären möglichst bereits in erster Instanz vorzulegen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 4 I, 511 A I§ 511 a Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 244/91

Leitsatz

Ist der Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich eine in erster Instanz abgewiesene Zinsforderung, so sind bei der Berechnung der Beschwer nicht nur die bis zur Einlegung des Rechtsmittels entstandenen, sondern auch die bis zur Erfüllung der Hauptschuld voraussichtlich entstehenden (künftigen) Zinsen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Dezember 1991 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 244/91 - teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.381,15 DM nebst 12,25 % Zinsen seit dem 15. August 1990, 12,75 % seit dem 8. Fe-bru-ar 1991, 13,25 % seit dem 23. Au-gust 1991 und 13,75 % seit dem 6. Januar 1992 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten erster Instanz werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung des Klägers statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200,00 DM übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die teilweise Abweisung des von ihm geltend gemachten Zinsanspruchs, so daß diese Forderung zur Hauptsache geworden ist. Der Wert dieser Forderung ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen und der Berechnung der Berufungssumme zu Grunde zu legen.

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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Berufungsverfahren der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels für die Wertberechnung entscheidend. Danach eintretende Wertänderungen beeinflussen die Höhe der Beschwer nicht mehr (BGH ZIP 1981, 1137). Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung durch den Kläger am 23. Januar 1992 hatten die Beklagten die Hauptforderung, zu der sie verurteilt worden waren, noch nicht gezahlt, eine Zahlung durch sie war auch nicht absehbar. Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hatten dem Kläger am 20. Januar 1992 mitgeteilt, es sei noch nicht entschieden, ob Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt würde. Da der Kläger somit bei Einlegung der Berufung den zu erwartenden (künftigen) Zinsverlust nicht kannte, ist eine Schätzung vorzunehmen, da wegen des nicht feststehenden Zinszeitraumes eine genaue Berechnung nicht möglich ist. Dabei sind nicht nur die bis zur Einlegung der Berufung aufgelaufenen Zinsen, sondern auch die bis zur Erfüllung der Hauptschuld voraussichtlich anfallenden Zinsen zu berücksichtigen (BGH a. a. O.). Da die nach Zustellung der Berufungsschrift am 5. Februar 1992 erfolgte Zahlung der Beklagten zu dem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar war, sind bei der Schätzung nach § 3 ZPO die bis zum voraussichtlichen Abschluß der Berufungsinstanz angefallenen Zinsen zu berücksichtigen. Bis zum Stichtag 31. Juli 1992 ergäbe dies einen Betrag von 1.471,01 DM (12,25 % von 8.381,15 DM für die Zeit vom 03. Juli 1990 bis 14. August 1990 und 8,25 % für die Zeit vom 15 August 1990 bis 31. Ju-li 1992). Damit ist die Berufungssumme des § 511 a ZPO erreicht.

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Die somit zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

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Soweit der Kläger Zinsen seit dem 18. Juni 1990 verlangt, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Er trägt nämlich nicht vor, daß sich die Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt in Verzug befunden haben. Allein der Umstand, daß der Kläger den bei der Bank aufgenommenen Kredit ab dem 18. Juni 1990 verzinsen mußte, rechtfertigt den gegenüber den Beklagten geltend gemachten Zinsanspruch nicht. Dem Kläger stehen deshalb, wie vom Landgericht zuerkannt, Zinsen erst ab dem 15. Au-gust 1990 zu.

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Die Höhe des im Berufungsverfahren geltend gemachten Zinssatzes hat der Kläger durch Vorlage ent-sprechender Bankbescheinigungen, deren Richtigkeit von den Beklagten nicht bestritten wird, hinreichend dargetan.

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Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unterlegen ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit er obsiegt hat, sind ihm gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Die jetzt zum Nachweis seiner Zinsforderung vorgelegten Bankbescheinigungen hätte er bereits in erster Instanz vorlegen können.

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Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Gegenstandswert im Berufungsverfahren: bis 1.500,00 DM.