Berufung: Verdienstausfall und Schmerzensgeld nach Ausbildungsfall und Wehrdienst
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall; die Berufung gegen das Landgericht Köln wird teil‑/teilweise stattgegeben. Streitpunkt ist der fiktive Verdienst aus einer ausgefallenen Schreinerausbildung und die Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten. Das OLG setzt den fiktiven Verdienst einschließlich Wehrsold und Verpflegungswert an, verneint aber für Sept.1994–Aug.1996 einen Verdienstausfall. Zudem wird ein weiteres Schmerzensgeld von 7.000 DM zugesprochen (insgesamt 25.000 DM, abzüglich bereits geleisteter 18.000 DM).
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Kein Verdienstausfall für Sept.1994–Aug.1996, Anspruch auf zusätzliches Schmerzensgeld von 7.000 DM festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Der Verdienstausfallschaden eines Arbeitnehmers, der eine geplante Ausbildung infolge eines Unfalls nicht antreten kann, bemisst sich nach der Differenz zwischen dem fiktiven Verdienst im angestrebten Beruf und dem tatsächlich erzielten (geringeren) Verdienst im tatsächlich ausgeübten Beruf.
Bei der Ermittlung des fiktiven Verdienstes sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Geschädigte nach Beendigung der (fiktiven) Ausbildung zum Wehrdienst einberufen worden wäre; für diese Zeiträume sind Wehrsold und der Wert der bei der Bundeswehr gewährten Verpflegung als fiktiver Verdienst anzusetzen.
Eine Bestätigung des künftigen Verdienstes und einer späteren Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb ist zur Feststellung des fiktiven Verdienstes geeignet, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsbescheinigung vorliegen.
Verdienstausfall wird nur ersetzt, wenn der fiktive Verdienst den tatsächlich erzielten Verdienst übersteigt; fehlt ein entsprechender Differenzbetrag, besteht kein Anspruch auf Verdienstausfall.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Verschulden des Schädigers, Art und Ausmaß der Verletzungen sowie vergleichbare Entscheidungen maßgeblich; vorprozessuale Zahlungen sind auf den zuerkannten Betrag anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 473/94
Leitsatz
Der Verdienstausfallschaden eines Arbeitnehmers, der nach Absolvierung der geplanten Ausbildung als Schreiner tätig werden will, die Ausbildung infolge des erlittenen Unfalls jedoch nicht aufnehmen kann, bemißt sich nach der Differenz zwischen dem fiktiven Verdienst im angestrebten Beruf und dem tatsächlich erzielten (geringeren) Verdienst im tatsächlich aufgenommenen Beruf. Bei der Ermittlung des fiktiven Verdienstes ist auch zu berücksichtigen, daß der Geschädigte nach Beendigung der (fiktiven) Ausbildung zum Wehrdienst eingezogen worden wäre; für diesen Zeitraum sind der Wehrsold und der Wert der bei der Bundeswehr gewährten Verpflegung als fiktiver Verdienst anzusetzen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.06.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 473/94 - unter Zurückweisung des Rechtsmit-tels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verur-teilt, an den Kläger 7.000,00 DM zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.05.1991 in L., K. Straße, sofern sie ab dem 14.03.1997 entstanden sind oder noch entstehen wer-den, zu ersetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfah-rens tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers unterliegt keinen formellen Bedenken.
Ziel der Berufung ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 10.000,00 DM und zur Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 20.800,73 DM für den Zeitraum September 1994 bis August 1996.
In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg. Im einzelnen:
1.
Verdienstausfall für den mit der Berufung geltend gemachten Zeitraum September 1994 bis August 1996 kann der Kläger von den Beklagten nicht erstattet verlangen. Es fehlt an einem nach § 843 BGB zu ersetzenden konkreten Schaden in Gestalt eines fiktiven Minder-Verdienstes des Klägers im genannten Zeitraum.
Zwar ist im Rahmen der Feststellung des fiktiven Verdienstes des Klägers davon auszugehen, daß der Kläger bei der Schreinerei R. nach Absolvierung der Ausbildungszeit eine Anstellung als Geselle gefunden hätte zu einem monatlichen Bruttolohn von 3.168,00 DM, was unter Berücksichtigung des Personenstandes des Klägers einem Nettolohn von monatlich 2.200,00 DM entsprochen hätte. Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit der von der Firma R. erteilten Bestätigung vom 28.07.1994 und vom 20.10.1995 hat der Senat nicht. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei diesen Bestätigungen um bloße Gefälligkeitsbescheinigungen der Firma R. gehandelt hätte. Tatsächlich hatte der Kläger mit den Inhabern der Firma R. am 17.09.1991 einen Berufsausbildungsvertrag (Bl. 11 d.A.) abgeschlossen. Die Bescheinigung vom 20.10.1995 (Bl. 35 d.A.) läßt erkennen, daß sich die Firma R. der Bedeutung ihrer Bestätigung bewußt war. Die Bestätigung geht nicht nur dahin, den Monatsverdienst als Geselle im ersten Gesellenjahr mit 3.168,00 DM brutto mitzuteilen; festgehalten ist weiter, daß dem Kläger "nach seiner Ausbildung ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden" hätte. Die in der Bescheinigung angegebene Verdiensthöhe entspricht nach den Erkenntnissen des Senats dem tariflichen Monatslohn eines Schreinergeselle im ersten Gesellenjahr, wie im Beschluß vom 19.02.1997 ausgeführt wurde. An der Bestätigung der Richtigkeit der Übernahme des Klägers in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluß der Ausbildung bestehen keine Zweifel.
Bei der Ermittlung des "fiktiven Verdienstes" sind nicht nur die vom Kläger im ersten Gesellenjahr als Schreiner erzielten monatlichen Nettoeinkünfte für die Zeit vom 01.09.1995 bis 31.08.1996 in Höhe von monatlich 2.200,00 DM zugrundezulegen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, daß der Kläger nach Beendigung seiner Ausbildung bei der Firma R. zum Wehrdienst eingezogen worden wäre. Der während dieses Zeitraums von einem Jahr bezogene Wehrsold (13,50 DM je Tag in den ersten drei Monaten und 15,00 DM je Tag in den neun Folgemonaten) sowie der Wert der bei der Bundeswehr erhaltenen Verpflegung (monatlich 336,00 DM) sind als fiktiver Verdienst anzusetzen.
Den tatsächlich im Zeitraum September 1994 bis August 1996 erzielten Verdienst hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Gehaltsbescheinigungen der Firma O. belegt. Hinzuzurechnen sind allerdings noch die in diesem Zeitraum gezahlten Verletztenrenten der Berufsgenossenschaft; die Höhe dieser monatlichen Renten betrug ab 01.07.1994 298,15 DM, ab 01.07.1995 298,95 DM und ab 01.07.1996 300,36 DM, wie der Kläger durch Vorlage entsprechender Bescheide der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft in M. (Anlagen Z 7 bis Z 12) nachgewiesen hat.
Danach ergäbe sich für den mit der Berufung geltend gemachten Zeitraum September 1994 bis August 1996 ein fiktiver Verdienst des Klägers von insgesamt 35.870,50 DM; dem steht jedoch ein tatsächlicher Verdienst des Klägers von insgesamt 38.876,99 DM gegenüber. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf Seiten 2 und 3 des Senatsbeschlusses vom 19.02.1997 Bezug genommen.
Verdienstausfall ist dem Kläger in dem mit der Berufung geltend gemachten Zeitraum mithin nicht entstanden, so daß die Berufung insoweit zurückzuweisen ist.
2.
Dagegen kann der Kläger von den Beklagten gemäß §§ 847 BGB; 3 Pflichtversicherungsgesetz die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,00 DM verlangen; das weitergehende Schmerzensgeldbegehren des Klägers ist unbegründet.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Unfall vom 24.05.1991 auf das Alleinverschulden des Beklagten zu 1. zurückzuführen ist. Der im Unfallzeitpunkt 17 Jahre alte Kläger trug bei dem Verkehrsunfall unstreitig folgende Verletzungen davon: Nasenbeinbruch, Oberschenkelbruch rechts, Riß des vorderen Kreuzbands am rechten Knie, Schürfwünde am rechten Knie sowie primäre Peronäusparese rechts. Der Kläger befand sich in folgenden Zeiträumen in stationärer Behandlung: vom 24.05. bis 18.06.991, vom 11.07. bis 13.07.1991 und vom 11.05. bis 16.05.1992. Der Kläger leidet noch an den Folgen der Knieverletzung. Seit der Operation verspürt er verstärkt Schmerzen in der Hüfte und in der Gelenkwanne. Es besteht eine Knieinstabilität mit belastungsabhängigen Schmerzen und einem möglichen Knorpelschaden. Die Oberschenkelmuskulatur rechts ist im Seitenvergleich deutlich verschmächtigt. Da ein Muskelaufbautraining erfolglos verlief, muß sich der Kläger einer weiteren Knieoperation unterziehen.
Unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Beklagten zu 1. und des Umfangs der vom Kläger erlittenen Verletzungen erscheint dem Senat Schmerzensgeld von insgesamt 25.000,00 DM angemessen und erforderlich, um den immateriellen Schaden des Klägers auszugleichen. Hierbei hat sich der Senat auch an den von den Beklagten in der Berufungserwiderung zitierten gerichtlichen Entscheidungen und den dort erkannten Schmerzensgeldern orientiert. Am ehesten vergleichbar ist der vorliegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt, der in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/ Böhm, 17. Auflage, unter lfd. Nr. 1118 wiedergegebenen Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 20.07.1988 (5 O 198/88). Dort hatte ein Maurer einen Beckenringbruch, einen knöchernen Bandausriß am rechten Tibiakopf, einen Bänderriß am rechten Handgelenk, diverse Prellungen und Schürfungen am rechten Fuß sowie am linken Knie erlitten. Er war fünf Wochen stationär und 3 1/2 Monate ambulant in Behandlung und insgesamt 4 3/4 Monate arbeitsunfähig. Nach einem Jahr erfolgte erneut eine stationäre Behandlung von zwei Monaten mit Einsetzen einer Trevirakreuzbandplastik im rechten Knie und anschließender etwa vier Monate dauernder ambulanter Behandlung. Als Dauerfolge trug der Verletzte eine Muskelminderung im rechten Bein mit Restinstabilität im rechten Kniegelenk davon; die Erwerbsfähigkeit war dauernd um 20 % gemindert. Außerdem war der Verletzte in der Sportausübung beeinträchtigt. Das Landgericht Braunschweig hatte - bei anzunehmender 100 %iger Haftung der Schädiger - ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM bei Vorbehalt des Ersatzes künftiger immateriellen Schäden zuerkannt. Im vorliegenden Falle hat das Landgericht die Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich der künftigen immateriellen Schäden bereits rechtskräftig festgestellt. Nach zusammenfassender Würdigung der vom Kläger tatsächlich erlittenen Verletzungen und der verbliebenen Unfallfolgen erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000,00 DM unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig zuerkannten immateriellen Vorbehalts als angemessen, um die immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 24.05.1991 auszugleichen.
Auf den Schmerzensgeldbetrag von 25.000,00 DM hatte die Beklagte zu 2. vorprozessual bereits einen Betrag von 18.000,00 DM geleistet, wie nunmehr unstreitig ist, so daß dem Kläger noch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 DM zuzuerkennen war.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.800,73 DM
Wert der Beschwer der Parteien: jeweils unter 60.000,00 DM