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Oberlandesgericht Köln·19 U 158/13·05.02.2014

Berufung wegen Schadens durch überfahrene Fahrzeugteile zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des LG Köln wegen Schadens durch überfahrene Reifen‑ und Fahrzeugteile ein. Das OLG Köln sieht keine Rechtsverletzung und keine nach § 529 ZPO relevanten Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, und hält an seinem Hinweisbeschluss fest. Teile bis zur Größe eines Lkw‑Reifens gelten grundsätzlich als erkennbar, es sei denn, besondere Umstände werden substantiiert vorgetragen. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Kosten der Beklagten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn weder eine auf Rechtsverletzung gestützte Rüge noch solche Tatsachen vorgetragen werden, die gemäß § 529 ZPO eine andere Entscheidung rechtfertigen.

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Bei Haftungsfragen für Schäden durch auf der Fahrbahn liegende Reifen‑ oder Fahrzeugteile ist maßgeblich, ob die Hindernisse „gemessen an den herrschenden Sichtbedingungen erst außerordentlich spät erkennbar“ waren.

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Teile bis zur Größe eines vollen Lkw‑Reifens gelten regelmäßig als erkennbar; eine abweichende Beurteilung setzt substantiiert vorgetragene besondere Umstände voraus.

4

Kostenentscheidungen folgen § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung kann auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO gestützt werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 O 10/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 2 O 10/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angegriffene Urteil des Landgerichts Köln – 2 O 10/13 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

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Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 08.01.2014, an denen er festhält. Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 04.02.2014 führt nicht zu einer anderen Sicht.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Kläger überfahrenen Reifen- und Fahrzeugsteile solcher Art waren, dass ausgeschlossen ist, dass sie im Sinne der im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „gemessen an den herrschenden Sichtbedingungen erst außerordentlich spät erkennbar“ waren. Denn nach den erstinstanzlichen Feststellungen waren die Teile jedenfalls kleiner als ein ganzer Lkw-Reifen. Bis zur Größe eines Reifens liegt nach der vom Senat zitierten Rechtsprechung eine Erkennbarkeit nicht nahe, es sei denn besondere – hier nicht vorgetragenen Umstände – weisen auf eine Gefahrsituation hin. Auch durch Reifen- oder Fahrzeugteile bis zur Größe eines Reifens können an dem darüber fahren Fahrzeug erhebliche Schäden hervorgerufen werden. Dafür, dass es sich hier um ein größeres Hindernis gehalten hat, ist nichts ersichtlich.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.962,70 €