Berufung wegen Verkehrsunfalls: beabsichtigte Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat gegen ein Urteil des LG Bonn Berufung eingelegt, in dem seine Schadensersatzklage zu 3/4 abgewiesen wurde. Das OLG Köln beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und gibt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Landgericht sah überwiegende Eigenverantwortung des Klägers wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO und einen nicht entkräfteten Anscheinsbeweis; weitere Beweiserhebung wurde als aussichtslos beurteilt.
Ausgang: Berufung des Klägers wird mangels Erfolgsaussicht nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen (Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt).
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Bei der Verursachungsabwägung nach § 17 StVG begründet ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück den Anscheinsbeweis für überwiegende Eigenverantwortung des Abbiegers, wenn das Fahrzeug die Fahrbahn vermeidbar nicht vollständig geräumt hat.
Der Anscheinsbeweis des § 9 Abs. 5 StVO ist nur durch substantiierte, konkrete Angaben des Abbiegers zu entkräften; bloße Möglichkeiten oder rein behauptende Darstellungen genügen nicht.
Ein Beweisantrag ist zurückzuweisen, wenn es an konkreten Anknüpfungstatsachen fehlt und das beantragte Beweismittel nicht geeignet erscheint, die behaupteten, entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 369/13
Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.09.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 1 O 369/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung eine überwiegende Eigenverantwortung des Klägers für das Unfallgeschehen vom 05.06.2013 in C angenommen und die auf vollen Ausgleich seines Schadens gerichtete Klage zu 3/4 abgewiesen.
Das Landgericht konnte im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge einen Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 5 StVO in der Version „Abbiegen in ein Grundstück“ zugrundelegen. Denn dieser ergibt sich schon aus dem Klägervortrag selbst, nach dem er vor dem Unfall den Abbiegevorgang in die Zufahrt zur Peterklinik insofern nicht völlig abgeschlossen hatte, als das Heck des von ihm gesteuerten Fahrzeugs noch in die vom Beklagten zu 1) befahrene Fahrbahn der K-Allee hineinragte. Eine vollständige Räumung der Fahrbahn wäre ihm auch möglich gewesen, da er unstreitig noch weiter über den abgesenkten Bürgersteig in die Zufahrt hätte hineinfahren können. Abgesehen davon musste der Kläger auch vorausschauend fahren und sicherstellen, dass er die beim Linksabbiegen zu überquerende Fahrbahn des Gegenverkehrs schnell und vollständig räumen kann. Da § 9 Abs. 5 StVO an den in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfaltsanforderungen stellt (Ausschließen der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer), spricht der Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des Klägers am Unfall. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht zu entkräften vermocht. Denn er hat weder behauptet – noch ergibt sich dies aus den Feststellungen des Sachverständigen -, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, noch hat er bewiesen, dass der Beklagte zu 1) sich in hohem Maße unaufmerksam verhielt, indem er auf das weithin sichtbare Heck des Klägerfahrzeugs auffuhr.
Der Kläger ist weder erstinstanzlich noch in der Berufung den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T in seinem mündlich erstatteten Gutachten entgegengetreten, dass sich das Klägerfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision auch in (Rückwärts-)Bewegung befunden haben kann. Der Sachverständige hat angegeben, dass sich anhand der Unfallspuren an den Fahrzeugen – angesichts der Heftigkeit des Aufpralls – nicht rekonstruieren lasse, ob das Fahrzeug des Klägers in Bewegung war oder stand. Setzte der Kläger aber zurück, konnte der Beklagte zu 1) u.U. den Unfall gar nicht vermeiden. Abgesehen davon, dass die Version des Beklagten ohnehin lebensnäher ist – denn bei der Version des Klägers müsste der Beklagte zu 1) nicht nur sehr dicht an den parkenden Autos vorbeigefahren sein, sondern auch noch auf ein seit längerem in der Annäherung sichtbares Hindernis aufgefahren sein –, ist auch nicht ersichtlich, dass sich an den vom Sachverständigen dargestellten alternativen Szenarien etwas ändern sollte, wenn sich der Unfall mehr in Richtung der auf den Polizeiaufnahmen zu sehenden Kreidemarkierungen und dem vom Sachverständigen erwähnten Splitterfeld (Abbildung 12-14 des Gutachtens, S. 11,12, Bl. 109, 110 GA) ereignet hätte, wie der Kläger in der Berufung geltend macht. Denn nach den unstreitigen oder erwiesenen Umständen (Fahrzeug des Klägers ragte im Bereich der Zufahrt zur Qklinik teilweise in die K-Straße hinein; der auf der Fahrbahn sich mit knapp unter 50 km/h nähernde Beklagte zu 1) fuhr in einem Kollisionswinkel von 78 Grad auf und drehte das Klägerfahrzeug um ca. 90 Grad) könnte sich der Unfall nach beiden Alternativen genauso oder ähnlich weiter in Richtung der Splitter ereignet haben. Die Aussage des Sachverständigen, an seinen Feststellungen ändere sich dadurch nichts, ist insofern plausibel. Da die Markierungen nicht bezeichnet sind (vgl. Abbildung 11, Seite 10 des Gutachtens, Bl. 108 GA, mit Anmerkung des Sachverständigen „Abkreidung einer nicht näher bezeichneten Spur“) und auch der Sachverständige diese nicht zuordnen konnte (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2014, Bl. 95 GA), ist nicht davon auszugehen, dass eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten neue, dem Kläger günstige Erkenntnisse bringen könnte. Es fehlt vielmehr an den nötigen Anknüpfungstatsachen. Der Kläger hatte auch erstinstanzlich nicht behauptet, dass die parallelen, streifenförmigen Kreidemarkierungen den Abrieb der Hinterreifen seines Fahrzeugs darstellten und dass die auf Seite der 3 der von der Polizei gefertigten Lichtbildmappe, Bild 4, mit „Endstand des Fahrzeugs UB 01“ bezeichnete Position nicht die Endstellung wiedergebe, sondern das Fahrzeug noch nach vorne bewegt worden ist. Vielmehr ist es nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nur möglich, dass das Fahrzeug nach der Kollision noch bewegt wurde (im Widerspruch dazu verweist er allerdings im Schriftsatz vom 04.09.2014, Bl. 121 GA, auf eine angeblich „gesicherte Endlage“).
Das Landgericht hat auch keinen Beweisantrag übergangen, denn erstinstanzlich hatte der Kläger eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens nur in Bezug auf die (geringere!) Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs vor dem Hintergrund beantragt, dass dann die klägerische Version doch in vollem Umfang zutreffen könne (Klägerfahrzeug stand und ragte nur geringfügig in die Fahrbahn hinein), ohne allerdings die Version des Beklagten auszuschließen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, im Urteil zurückgewiesen.
Soweit der Kläger nunmehr in der Berufung auf die „Radierspur“ verweist, so ist ein Zusammenhang mit dem Schleudern des Klägerfahrzeugs gerade nicht „augenscheinlich“, sondern nicht gesichert, so dass dem Beweisantritt - unabhängig vor der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 531 Abs. 2 ZPO – mangels Geeignetheit nicht nachzugehen ist. Abgesehen von den fehlenden Anknüpfungstatsachen für die Behauptung, das stehende Fahrzeug des Klägers habe nur geringfügig in die Fahrbahn des Beklagten hineingeragt, ist zudem weiterhin nicht ersichtlich, wie dies den Anscheinsbeweis des § 9 Abs. 5 StVO entkräften könnte. Denn auch wenn die Version des Klägers möglich wäre, bedeutet dies nicht, dass die Behauptung des Beklagten, das Fahrzeug des Klägers habe sich unmittelbar vor der Kollision rückwärts bewegt, widerlegt wäre. Dies behauptet der Kläger lediglich ohne Substanz.
Hinzu kommt folgendes: Selbst wenn der Kläger im Zeitpunkt der Kollision gestanden und das Heck seines Fahrzeugs nur geringfügig noch in den fließenden Verkehr hineingeragt hätte, könnte angesichts des ungesicherten zeitlichen Ablaufs und der relativ schmalen, für den Geradeausverkehr verbleibenden Fahrbahn eine verspätete oder fehlerhafte Reaktion des Beklagten zu 1) allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände nach Auffassung des Senats nur mit der einfachen Betriebsgefahr angerechnet werden. Diese hat das Landgericht aber bereits zu Lasten der Beklagten berücksichtigt.
II.
Angesichts der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung, durch die die Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlieren würde, kann dahinstehen, ob das Landgericht zutreffend die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht hat zurücktreten lassen und ob diese mit einer Mithaftungsquote 25 % angemessen bewertet wurde.
III.
Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels - binnen der ihm gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren hingewiesen.