Mitwirkungsrecht des Prozessgegners bei Sachverständigenprüfung trotz Betriebsgeheimnis
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte, den Kläger von der Mitwirkung bei Tätigkeiten des gerichtlich bestellten Sachverständigen in dessen Praxis auszuschließen und statt dessen nur einen verschwiegenen Wirtschaftsprüfer zuzulassen. Streitfrage war, ob Betriebsgeheimnisse einen solchen Ausschluss rechtfertigen. Das OLG Köln wies den Antrag zurück: Rechtliches Gehör (Art.103 I GG) und §286 ZPO verlangen Einsicht des Gegners in für das Gutachten erforderliche Geschäftsunterlagen und seine Anwesenheit bei deren Prüfung; ein geheimes Verfahren ist unzulässig.
Ausgang: Antrag des Beklagten, den Kläger von der Mitwirkung bei Sachverständigentätigkeiten auszuschließen, wurde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das rechtliche Gehör (Art. 103 I GG) sowie § 286 ZPO erfordern, dass einer Partei Einsicht in solche Geschäftsunterlagen gewährt wird, die nach Auffassung des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens erforderlich sind.
Das Interesse an der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen rechtfertigt nicht, der Gegenpartei die Einsicht in vom Sachverständigen herangezogene Unterlagen zu verweigern oder sie von der Teilnahme an der Beweisaufnahme auszuschließen.
Die Anwesenheit eines gegenüber dem Sachverständigen zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertreters ersetzt nicht das Recht der Partei auf Kenntnis aller für das Gutachten wesentlichen Tatsachen.
Ein 'Geheimverfahren' zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen ist mit dem zivilprozessualen Verfahrensrecht unvereinbar; der Umfang des Einsichts- und Anwesenheitsrechts ist jedoch nicht so zu verstehen, dass die Partei unbegrenztes Durchsuchen fremder Unterlagen verlangen kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Recht des Prozeßgegners auf Teilnahme am Sachverständigentermin trotz Geheimhaltungsinteresse und Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen
Das Interesse einer Partei an der Wahrung von Betriebsgeheimnissen rechtfertigt es nicht, der Gegenpartei die Einsicht in von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier: Wirtschaftsprüfer) zur Erstellung des Gutachtens herangezogene Geschäftsunterlagen zu verweigern und ihr in diesem Zusammenhang das Betreten der Büroräume verwehren, in denen der Sachverständige diese Geschäftsunterlagen prüft.
Tenor
Der Antrag des Beklagten vom 09.03.1995, den Kläger persönlich von der Mitwirkung bei Tätigkeiten des Sachverständigen in der Praxis des Beklagten auszuschließen und ihm nur zu gestatten, sein Mitwirkungsrecht durch einen zu beruflicher Verschwiegenheit - auch ihm gegenüber - verpflichteten Wirtschaftsprüfer seines Vertrauens auszuüben, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) wie auch § 286 ZPO werden im Sachverständigenverfahren nur dann erfüllt, wenn dem Kläger (und dem Gericht) die Geschäftsunterlagen des Beklagten, deren Kenntnis nach Ansicht des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens erforderlich ist, offen gelegt werden. Dies mit Rücksicht auf etwaige Geschäftsgeheimnisse des Beklagten zu verweigern, ist unzulässig (BGHZ 116, 47, 58). Der Kläger darf deshalb nicht in der vom Beklagten gewünschten Weise von der Teilnahme an der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 53. Aufl., § 357 Rn. 2; Musielak in Münch. Komm. ZPO, § 357 Rn. 9, § 404 a Rn. 11; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 357 Rn. 1; so grundsätzlich auch Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl., § 411 Rn. 3 a). Eine Art Geheimverfahren im Zivilprozeß, um Betriebsgeheimnisse zu wahren, ist mit dem geltenden Zivilprozeßrecht unvereinbar (Musielak a.a.O.). Die Rechte des Klägers werden durch die Anwesenheit eines auch ihm gegenüber schweigepflichtigen Vertreters nicht hinreichend gewahrt, weil damit er als Prozeßpartei von der ihm zustehenden Kenntnis aller für das Gutachten wichtigen Tatsachen ausgeschlossen würde. Dem Lösungsvorschlag von Zöller/Greger a.a.O., an den der Beklagte seinen Antrag ersichtlich angelehnt hat, kann der Senat deshalb nicht folgen. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger selbstverständlich nicht berechtigt ist, von sich aus nach Unterlagen des Beklagten zu fahnden. Es geht allein um sein Recht auf Anwesenheit bei der Tätigkeit des Sachverständigen in den Räumen des Beklagten und auf Einsicht in die von diesem für wesentlich gehaltenen Unterlagen.
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