Berufung gegen Werklohnforderung wegen Pauschalpreis und Mängeln zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des LG Köln ein, das ihm lediglich einen pauschalen Werklohn in Höhe von 2.500 € zusprach, der durch Aufrechnung einer die Forderung übersteigenden Schadensersatzforderung unterging. Der Senat wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurück. Entscheidend war, dass der Kläger die behauptete Pauschalpreisvereinbarung nicht widerlegte und seine Ausführung Mängel aufwies. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht keine Rechtsverletzung, keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen und keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits erkennt.
Bei behaupteter Pauschalpreisvereinbarung trägt der Werkunternehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen einer solchen Vereinbarung; gelingt ihm dies nicht, ist ein darüber hinausgehender Werklohnanspruch ausgeschlossen.
Übersteigt ein wegen Mängeln geltend gemachter Schadensersatzanspruch die Werklohnforderung, ist eine zulässige Aufrechnung möglich, sodass der Werklohnanspruch untergeht.
Substantiiertes Vortragen zu Art und Umfang der Ausführung sowie zu etwaigen Hinweisen an den Besteller ist erforderlich, um Mangelvorwürfe und Gewährleistungsansprüche abzuwehren; unzureichende Angaben genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14 O 417/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.08.2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 417/11 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurück gewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 9.192,77 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
1.
Das nach Rücknahme der zunächst auch gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Berufung noch gegen die Beklagte zu 2) fortgeführte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht lediglich einen pauschalen Werklohnanspruch i.H.v. 2.500 EUR zuerkannt, der indes wegen der zulässigen Aufrechnung mit einer die Klageforderung übersteigenden Schadensersatzforderung wegen Mängeln an seinem Gewerk untergegangen ist.
Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 06.02.2014 (Bl. 281 ff. GA), auf den Bezug genommen wird, hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Das neue Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 31.03.2014 gibt nur noch zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:
Dass seine Leistungen für die Beklagte einen erheblichen Mehrwert gehabt hätten und der Gutachter wesentliche Berechnungspositionen nicht berücksichtigt habe, und dass noch Rechnungspostionen fehlten für am Haus vorgenommene Reparaturen, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Der Kläger muss den Einwand der Beklagten, die Parteien des Werkvertrages hätten für die Leistungen des Klägers eine Pauschalpreisabrede getroffen, widerlegen, was ihm nicht gelungen ist.
Auch mit dem Hinweis, er habe sach- und fachgerecht und genau in dem Umfang gearbeitet, wie er dies mit der Erblasserin besprochen habe, und die von ihm gewählte Konstruktionsweise des Dachaufbaus habe den von ihr gewünschten Zweck erfüllt, verhilft er der Berufung nicht zum Erfolg. Die von dem Kläger gewählte Ausführung entspricht nicht den Regeln der Technik. Zu einem hierzu erteilten Hinweis an die Erblasserin, mit dem er der Gewährleistung hätte entgehen können, trägt er nach wie vor nicht substantiiert vor.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.