Softwarelieferung: Lauffähigkeit erst bei funktionsgerechter Anbindung an Datenbank
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Kaufpreiszahlung aus einem Rahmenlizenzvertrag über Standardsoftware; die Beklagte war nach Fristsetzung vom Vertrag zurückgetreten und begehrte Rückzahlung/Schadensersatz. Streitpunkt war, ob „Lauffähigkeit“ bereits das Starten nach Installation bedeutet oder die vereinbarte Funktion (u.a. ORACLE-Anbindung) voraussetzt und ob der Rücktritt wirksam erklärt wurde. Das OLG Köln bejahte ein Rücktrittsrecht nach Nr. 4.5 RLV wegen verzögerter, nicht voll funktionsfähiger Lieferung nach Ablauf der Nachfrist. Die Berufung blieb erfolglos; die Widerklage auf Rückzahlung u.a. von Schulungskosten hatte Erfolg im vom LG zuerkannten Umfang.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Klageabweisung und Stattgabe der Widerklage zurückgewiesen; Rücktritt der Beklagten als wirksam bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Sagt der Lieferant zu, dass Erfüllung erst mit „Lauffähigkeit“ der Software eintreten soll, genügt weder die bloße Installation noch die bloße Startbarkeit, sondern erforderlich ist die Erfüllung der vertraglich vorausgesetzten Funktionen im System des Bestellers.
Ist bei Standardsoftware als Lieferzeit „sofort“ vereinbart, ist die Leistung nach objektiv engem Zeitmaßstab fällig; bleibt die Software nicht innerhalb dieses Rahmens funktionsfähig bereitgestellt, kann Verzug eintreten.
Ein vertraglich vorgesehenes Rücktrittsrecht wegen Lieferverzögerung nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist setzt voraus, dass die Verzögerung vom Lieferanten zu vertreten ist; fehlende volle Funktionsfähigkeit kann eine Lieferverzögerung begründen.
Bei einem in sich abgestimmten, einheitlich geschuldeten Softwarepaket (Hauptprogramm und notwendige Zusatz-/Schnittstellenprogramme) kann der Rücktritt einheitlich für das Gesamtpaket erklärt werden.
Der verbleibende Wert von Schulungsleistungen ist vom Lieferanten darzulegen, wenn er einer Rückforderung mit dem Einwand eines höheren Nutzwerts entgegentreten will.
Leitsatz
Erfüllung der Verpflichtung, lauffähige Software zu installieren
BGB § 326 Sagt der Lieferant zu, daß Erfüllung nur dann eintreten soll, wenn die von ihm gelieferte Software auf dem Rechner des Bestellers lauffähig ist, so tritt Erfüllung nicht schon ein, wenn das Programm installiert ist und sich starten läßt, sondern erst dann, wenn es auch die Funktionen erfüllt, die es nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.
Rubrum
T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, am 2.1.1995 von den im Rahmen eines zwischen den Parteien im August 1994 abgeschlossenen Rahmenlizenzvertrages (AH Bl. 1 ff.) am 10./19.8.1995 vorgenommenen Bestellungen von 3 Softwarepaketen nebst 2 Erweiterungen zurückzutreten sowie darüber, ob dieser Rücktritt formell wirksam erfolgt ist. Die Klägerin meint, ein Rücktritt habe nur nach Nr. 6.3 des Rahmenlizenzvertrages (RLV) erfolgen können, die sich mit der Fehlerbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung befaßt; deren Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Beklagte stützt ihren Rücktritt auf Nr. 4.5 RLV und behauptet, die Klägerin
habe die von ihr zugesicherte Lauffähigkeit der Programme nicht fristgerecht verwirklicht. Die Beklagte hatte bei der Klägerin am 10.8.1994 nach längerdauernden Vertragsverhandlungen folgende Programme bestellt: CS-KOKO, RuntimeSystem Acucobol-85/2.1, acu4GL Oracle sowie die beiden Erweiterungen Realisierung der Beauskunftung von Bestellungen und Erweiterungen der betrieblichen Leistungsverrechnung. Bei diesen Programmen handelte es sich um Standardprogramme. Die 3 Softwarepakete hatte die Klägerin am 21.9.1994 geliefert, die beiden ersten auch installiert (Bl. 128 d.A.); das
Programm ,acu4GL-ORACLE" soll Anfang November 1994 installiert worden sein (Bl. 135 d.A.), die Lieferung und Installation der beiden Programmerweiterungen soll nach Behauptung der Klägerin am 29.12.1994 erfolgt sein. Die Beklagte hatte die Klägerin nach vorheriger Mahnung vom 3.11.1994 (AH Bl. 20) mit Schreiben vom 30.11.1994 (AH Bl. 30) darauf hingewiesen, daß das von der Klägerin gelieferte Kostenrechnungsprogramm CS-KOKO entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht mit einem ORACLE-Interface ausgerüstet sei, so daß es nicht nutzbar sei, desweiteren, daß auch das Programm innerbetriebliche Leistungsverrechnung noch nicht geliefert sei; sie hatte der Klägerin zunächst eine Nachfrist bis zum 5.12.1994 gesetzt, die sie mit Schreiben vom 12.12.1994 (AH Bl. 35) auf den 29.12.1994 verlängert hat.
Bei dem Programm ,CS-KOKO" handelt es sich um ein EDV-Programm für die betriebliche Kostenrechnung, daß dazu dienen sollte, die im Laufe eines
Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) bei der Beklagten anfallenden Kosten zu erfassen sowie verschiedenen Kostengruppen und Kostenstellen zuzuordnen. Um CS-KOKO auf der Anlage der Beklagten überhaupt lauffähig zumachen, war das Softwarepaket Runtime-System Acucobol-85/2.1 (eine Art Betriebssystem) erforderlich. Das Programm CS-KOKO sollte wiederum mit der bei der Beklagten vorhandenen Datenbank ,ORACLE" zusammenwirken; hierfür war ein sog. Interface mit der Bezeichnung ,acu4GL ORACLE" erforderlich; dieses Programm ermöglicht, daß das Kostenrechnungsprogramm Daten aus der Datenbank abruft bzw. dieser zuweist (Bl. 15/16 d.A.). Am 29.12.1994 haben die Vertreter der Parteien ein ,Übernahme-Protokoll" erstellt und unterzeichnet (AH Bl. 29), in dem unter Ziffer 2 aufgeführt ist, daß bestimmte Tabellen des CS-KOKO nicht oder nicht vollständig auf die Datenbank ORACLE hätten übernommen werden können; unter Ziffer 4 ,Schnittstelle zur KVB-Fibu ist vermerkt, daß nur ein Datensatz richtig übernommen worden sei, die anderen dagegen nicht. Mit Schreiben vom 2.1.1995 hat die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag erklärt (AH Bl. 15). Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Klägerin sei es
nicht gelungen, das Programmpaket fristgerecht anzuliefern. Die Klägerin hat behauptet, Liefertermine seien zwischen den Parteien nicht
vereinbart gewesen. Die Installation gehöre bis auf einen Manntag nicht zum
Lieferumfang. Zum Zeitpunkt des Rückritts seien keine wesentlichen Fehler mehr vorhanden gewesen. Der Rücktritt sei auch formal unwirksam, weil die Beklagte vom Rahmenlizenzvertrag und nicht von den einzelnen Verträgen zurückgetreten sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 73.358,50 DM nebst 11,75 % Zinsen aus 60.708,50 DM seit dem 15.10.1994 und aus weiteren 12.650,-- DM seit dem 13.1.1995 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 14.324,17 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 22.2.1995 zu zahlen. Sie hat behauptet, am 29.12.1994 seien die im Protokoll festgehaltenen Fehler vorhanden gewesen. Es seien auch konkrete Liefertermine vereinbart gewesen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, infolge des Rücktritts habe sie auch einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits an die Klägerin gezahlten Vergütung. Dazu gehörten eine Zahlung von 8.500,-- DM sowie Schulungskosten von 12.548,34 DM, von denen allerdings nur 50 % zurückverlangt würden. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf den Zinssatz stattgegeben.. Wegen der Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend: Das Landgericht habe die Begriffe Lauffähigkeit und Installation im Schreiben vom 16.6.1994 falsch interpretiert; Lauffähigkeit sei schon gegeben, wenn das Programm sich starten lasse. Die Klägerin habe die in diesem Schreiben gegebene Garantie auch erfüllt; am 29.12.1994 sei die gesamte Software aufgespielt gewesen, die Programme hätten sich starten lassen. Die Frage der Integration der bestehenden Finanzbuchhaltung sei in den Bereich der Gewährleistung einzuordnen. Ein Rücktrittsrecht der Beklagten könne daher nur aus Nr. 6.3 RLV hergeleitet werden, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen. Das Protokoll vom 29.12.1994 stütze kein auf Mängel gegründetes Rücktrittsrecht, die Beklagte habe nach Nr. 6.3 der Klägerin eine angemessene Zeit zur Mängelbeseitigung einräumen müssen, was nicht geschehen sei. Auch formal sei der Rücktritt der Beklagten unwirksam, da sie nur vom RLV zurückgetreten sei. Schließlich betrage der verbleibende Nutzwert der Schulungen 100 %, da die Schulungen nur in geringem Maße programmspezifisch gewesen seien. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 73.358,50 DM nebst 11,75 % Zinsen aus 60.708,50 DM seit dem 15.10.1994 und aus weiteren 12.650,-- DM seit dem 13.1.1995 zu zahlen; 2. die Widerklage abzuweisen; ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können. Die Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen; ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet, die von der Klägerin zugesicherte Lauffähigkeit der Programme sei nicht verwirklicht worden, der Klägerin sei es unstreitig nicht gelungen, die von ihr gelieferten Programme über das Programm acu4GL ORACLE an die bei der Beklagten vorhandene Datenbank anzubinden. Das Zusammenwirken der vorhandenen Oracel-Datenbank mit dem Kostenrechnungsprogramm sei für den Betriebsablauf erforderlich gewesen. Die Klägerin habe diese vorhandene Vernetzung gekannt und gewußt, daß es durch ihr Programm ersetzt werden sollte. Am 29.12.1994 habe sich das entscheidende Verbindungsprogramm acu4GL ORACLE, durch das CS-KOKO habe zum Laufen gebracht werden sollen, nicht starten lassen. Als Liefertermin sei auch ,sofort" vereinbart worden, bereits am 21.9.1994 sei die Gesamtinstallation fällig gewesen. Bis Ende Oktober 1994 habe die Funktionsfähigkeit der einzelnen Softwarekomponenten sichergestellt sein sollen, hierauf seien auch die Schulungstermine abgestimmt gewesen. Die Schulungen hätten sich auf die Programme der Klägerin bezogen, ein weitergender Nutzen bestehe nicht. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Beklagte war nach Nr. 4.5 RLV berechtigt, von dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag über die Lieferung der drei Softwarepakete und der beiden Erweiterungen zurückzutreten. Nach dieser Bestimmung hat der Lizenznehmer mit einer Nachfrist von 6 Wochen hinsichtlich der betreffenden Lieferung das Recht zum Rücktritt, wenn sich die Lieferung aus Gründen, die die OSG zu vertreten hat, verzögert. Diese Voraussetzungen lagen vor; denn die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 16.6.1994 (AH Bl. 19) für den Fall der Bestellung folgende zuvor mündlich abgegebene Zusage bekräftigt: ,2) Die Lauffähigkeit unserer Software auf dem bei Ihnen eingesetzten Rechnersystem ... wäre Gegenstand der Bestellung. Erfüllung tritt nur ein,
wenn die Lauffähigkeit gegeben ist. Das Risiko des Fehlschlagens der Installation tragen damit wir."
Soweit die Klägerin meint, das Landgericht habe die im Schreiben vom 16.6.1994 verwendeten Begriffe ,Lauffähigkeit" und ,Installation" falsch interpretiert, Lauffähigkeit sei bereits gegeben, wenn das Programm sich starten lasse, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Unter Installation versteht man in der Regel die Einrichtung von Softwareprogrammen mit Hilfe entsprechender Installationsprogramme. Dabei wird (meist im Dialogverfahren) zunächst das Programm in ein Verzeichnis der Festplatte kopiert, häufig auch noch entpackt, anschließend werden Einstellungen vorgenommen, die es auf das PC-System des jeweiligen Anwenders sowie seine speziellen Wünsche und Bedürfnisse möglichst optimal abstimmen (so PC-Lexikon Computerwissen, Haufe-Verlag). Der Begriff der Lauffähigkeit ist hiervon verschieden; er erschließt sich aus Nr. 1) des Schreibens vom 16.6.1994 sowie den insoweit unstreitigen, der Klägerin bekannten Zielen, die die Beklagte mit ihrer Bestellung verfolgte. Unter Ziffer 1) hat die Klägerin zugesichert, daß zum Lieferumfang der Software Eingangsschnittstellen zur Übernahme von Bewegungsdaten gehörten sowie Belege aus vorgelagerten Anwendungen übernommen werden könnten, wie auch eine Integration mit der bestehenden Finanzbuchhaltung hergestellt werden könne. Das bedeutet, daß Lauffähigkeit nicht schon dann gegeben war, wenn sich das Programm ,acu4GL ORACLE" starten ließ, sondern erst dann, wenn es auch tatsächlich Daten aus der vorhandenen Datenbank ORACLE übertragen bzw. in ihr ablegen konnte; das Programm mußte also nach dem Starten die Funktionen erfüllen, die es nach den der Klägerin bekannten Vorstellungen der Beklagten erfüllen können sollte. Nichts anderes hat letztlich die Klägerin selbst in erster Instanz ausgedrückt, wenn sie ausgeführt hat, die gelieferten Programme hätten mit der Basissoftware auf dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten System kommunizieren können müssen (Bl. 74 d.A.). Das war ausweislich des Protokolls vom 29.12.1994 an diesem Tag nicht ausreichend der Fall, vollständig selbst nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht am 2.1.1995, die behauptet, an diesem Tag habe lediglich auf eine - überflüssige - Tabelle der Datenbank nicht zurückgegriffen werden können, während die Beklagte behauptet, das Kostenrechnungsprogramm sei auch an diesem Tag noch nicht lauffähig gewesen. Welche dieser Darstellungen letztlich zutrifft, ist nicht entscheidend, maßgeblich ist allein, daß die Programme nach dem Vortrag beider Parteien am 29.12.1994 noch nicht voll funktionsfähig waren. Allein daraus rechtfertigt sich schon das Rücktrittsrecht der Beklagten, so daß es auf die im Schriftsatz der Klägerin vom 31.5.1996 unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, es habe sich nicht um erhebliche Fehler gehandelt, nicht ankommt; wegen der Komplexität ihrer Betriebsabläufe, der Fülle und Bedeutung der laufend anfallenden zu verarbeitenden Daten und der daraus resultierenden Notwendigkeit, sich auf die volle Funktionsfähigkeit der von ihr eingesetzten Programme verlassen zu müssen, brauchte die Beklagte sich auf weitere Versuche der Klägerin, die Lauffähigkeit der gelieferten Programme herzustellen, nach Verstreichen der Frist nicht mehr einzulassen. Denn im Gegensatz zu ihrer Ansicht befand sich die Klägerin bereits am 30.11.1994, dem Datum der Fristsetzung durch die Beklagte, in Verzug. Zwar trifft es zu, daß die Parteien keinen festen Liefertermin vereinbart haben. Das Programm CS-KOKO sollte aber, wie unter der Rubrik ,Wunschtermin der Lieferung" ausgewiesen ist, ,sofort", die beiden anderen Softwareprogramme ,zum Zeitpunkt der Installation der Anwendungsprogramme" geliefert werden. Der Begriff ,sofort" entspricht dem in § 271 Abs. 1 verwandten; es ist anders als bei dem Begriff ,unverzüglich" ein ausschließlich objektiver Maßstab anzulegen, der Gläubiger braucht, wenn überhaupt, nur in engen Grenzen zu warten (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 271 Rn 10). Da es sich bei den
zu liefernden Programmen um Standardsoftware handelte, war der Klägerin ein enger Rahmen gesetzt, der schon ohne weitere Vereinbarung jedenfalls nicht über den 21.9.1994, den Zeitpunkt der Teillieferung hinausging; zu diesem Zeitpunkt war die Lieferung aller Programme fällig. Hinzu kommt, daß die Beklagte nach ihrer Behauptung die Klägerin in den Vorgesprächen, unter anderem am 8.7.1994, ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß sie am 1.1.1995 mit den IstBuchungen beginnen müsse und daß bis zu diesem Zeitpunkt die Planrechnungen für 1995 übernommen sein müßten. Die Klägerin hat das nicht bestritten, sondern lediglich darauf beharrt, es sei kein fester Liefertermin vereinbart worden; sie hat desweiteren die Behauptung der Beklagten bestätigt, ihr sei mitgeteilt worden, daß die Beklagte die Software nur für eine Übergangszeit (bis zur Fertigstellung eines anderen Programms) nutzen wolle; dann rechnete sich eine derartige Investition aber nur, wenn die Beklagte auch, wie beabsichtigt, zu dem vorgesehenen Termin mit der neuen Software arbeiten konnte. Damit war für die Klägerin hinreichend klar, daß die Software spätestens am 1.1.1995 voll einsetzbar sein mußte und daß zu diesem Zeitpunkt die Eingabe der Planwerte abgeschlossen sein mußte; diese Eingabe mußte wiederum, wie die Beklagte ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat, wegen ihres Umfanges schon 2 - 3 Monate vor Jahresende erfolgen. Daraus folgt, daß die Klägerin unter Berücksichtigung der erforderlichen Installationszeit, die sie selbst allerdings nur auf einen Tag veranschlagt
hatte, sich etwa ab Oktober 1994 in Verzug befand. Das korrespondiert mit der Behauptung der Beklagten, für die auch die zwischen den Parteien festgelegten Schulungstermine sprechen, wonach der 30.10.1994 als spätester Liefertermin ausdrücklich vereinbart worden sei. Einleuchtende Gründe, warum sie die Standardprogramme nicht innerhalb dieser Frist, sondern teilweise erst am 29.12.1994 geliefert hat,
hat die Klägerin auch nicht anführen können. Die Beklagte konnte ihr daher gem. Nr. 4.5. mit Schreiben vom 30.11.1994 eine Nachfrist setzen und nach deren Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Es kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß das Kündigungsschreiben vom 2.1.1995 sich auf die 3 Softwarepakete und die beiden Ergänzungen bezog und nicht auf die Kündigung des RLV. Das ergibt sich schon aus dem Eingangssatz (,Programmpaket"), der zudem Bezug nimmt auf die vorangegangenen Fristsetzungen. Desweiteren handelte es sich um ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Programmpaket; im Mittelpunkt stand CS KOKO, die Zusatzprogramme waren Ergänzungsprogramme hierzu, die beiden anderen notwendig, um CS KOKO auf der Anlage der Beklagten zu betreiben; damit handelte es sich um einen einheitlichen Vertrag, der auch einheitlich gekündigt werden konnte. Der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang gerechtfertigt. Daß ihre Schulungen einen höheren verbleibenden Wert haben als die von der Beklagten eingeräumten 50 %, hat die Klägerin in keiner Weise belegt. Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beschwer für die Klägerin: 87.682,67 DM
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