Kfz-Vertragshändlervertrag: Unwirksame Teilkündigung eines dreiseitigen Gesamtvertrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Service-/Händlervertrag nach Kündigung durch die Importeurin fortbesteht. Streitpunkt war, ob trotz zweier Vertragsurkunden (Vertrieb über GmbH, Service über Einzelfirma) ein einheitlicher dreiseitiger Vertrag vorlag und ob die Kündigung nur des Serviceteils wirksam war. Das OLG Köln bejahte Feststellungsinteresse und wertete die Kündigung als unzulässige Teilkündigung eines Gesamtvertrags; jedenfalls sei sie treuwidrig (§ 242 BGB). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsinteresse besteht fort, wenn die begehrte Feststellung zugleich die Grundlage für einen möglichen Schadensersatzprozess wegen Vertragsverletzung bildet.
Sind mehrere Vertragsurkunden nach dem übereinstimmenden Parteiwillen als ein einheitliches (auch mehrseitiges) Vertragsverhältnis ausgestaltet, ist für die rechtliche Einordnung der wirkliche Wille unter Würdigung von Vertragszusätzen und Beweisaufnahme maßgeblich.
Die Teilkündigung eines einheitlichen Vertragshändlervertrags, durch die das Vertragsgefüge inhaltlich verändert wird, ist unzulässig und unwirksam.
Eine einseitige Umgestaltung eines mehrseitig koordinierten Vertragsverhältnisses zu Lasten eines Beteiligten kann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen und die Kündigung unwirksam machen.
Bestehen Zusicherungen bzw. schutzwürdige Erwartungen, dass die Vertragspartner in einem Dreiecksverhältnis gleich zu behandeln sind, kann der Vertragsgeber nicht lediglich den für einen Beteiligten nachteiligen Teil lösen und den für andere vorteilhaften Teil fortführen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 86 O 3/99
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 86 O 3/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, wenn nicht durch den Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird. Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Kfz-Reparatur-Meisterbetriebs. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma K. Automobil Service GmbH, die seit 1988 in H. Vertragshändlerin der Beklagten war, die Kraftfahrzeuge der Marke C. und Jeep importiert und über ein Netz von Vertragshändlern in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt, wobei der Kläger daneben sein Einzelgeschäft fortführte. Als die K. aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Februar 1990 in Konkurs ging, führte der Kläger ab dem 23.02.1990 sein Einzelgeschäft unter der Nummer ... fort, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger auch Neufahrzeuge verkauft hat.
Im Zusammenhang mit der Forderung der Beklagten nach einem größeren und attraktiveren Ausstellungsraum, der sich auf der Betriebsstätte des Klägers aus räumlichen Gründen nicht schaffen ließ, jedoch in ca. 500 m Entfernung hiervon angemietet werden konnte, wurde Ende 1990/Anfang 1991 unter der Anschrift dieser Ausstellungsräume die Firma Autohaus L. und Partner GmbH gegründet, deren Gesellschafter der Sohn des Klägers, der Zeuge W. und ein Herr R. waren. Mit dieser Gesellschaft, seinerzeit noch in Gründung, schloss die Beklagte unter dem 07.01.1991 einen Direkt-Händlervertrag (...), nach dessen Ziffer 2.1 der Gesellschaft für das Gebiet der Stadt H. neben anderen Händlern das Recht übertragen wurde, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Neufahrzeuge und Ersatzteile der von der Beklagten vertriebenen Marken an Endverbraucher zu verkaufen und für den Kundendienst an allen C.-Erzeugnissen zu sorgen. Unter den handschriftlich aufgenommenen Zusatzvereinbarungen heißt es:
"Dieser DH-Vertrag hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem derzeit bestehenden Service-Vertrag ..., T. L., .... H.."
Mit dem Kläger unter seiner bisherigen Anschrift schloss die Beklagte unter dem 05.03./27.03.1991 ebenfalls einen Händlervertrag (...), mit dem ihm gleichfalls das Recht übertragen wurde, wie die Autohaus L. und Partner GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Neufahrzeuge und Ersatzteile der Beklagten zu verkaufen und für den Kundendienst an allen C.-Fahrzeugen zu sorgen. Der Vertragsbeginn wurde in § 18 des Vertrages auf den 23.02.1990 festgelegt, mithin auf den Zeitpunkt, ab dem der Kläger bereits nach Konkurs der K. für die Beklagte tätig gewesen war. In diesem Vertrag heißt es in den gleichfalls handschriftlich ergänzten Zusatzvereinbarungen:
"Dieser Händlervertrag ist Bestandteil des DH-Vertrages ... vom 07.01.1991. Der Vertrieb von NW + GW wird durch ... wahrgenommen."
Gewollt war von den Parteien seinerzeit, dass der Vertrieb von Neufahrzeugen der Beklagten durch die GmbH erfolgte, während die Werkstattleistungen, für die der GmbH wiederum kein Raum zur Verfügung stand, von der Einzelfirma des Klägers erbracht wurden. Dementsprechend wurde es in der Folgezeit auch praktiziert.
Unter dem 24.07./16.08.1996 erhielt die GmbH von der Beklagten einen neuen Vertragshändlervertrag, der die oben zitierte Zusatzvereinbarung des ursprünglichen Vertrages vom 07.01.1991 nicht mehr enthielt. Hiervon erhielt der Kläger erst Mitte August 1997 Kenntnis, als ihm sowie seinem Sohn von den übrigen Gesellschaftern der GmbH mitgeteilt wurde, dass die GmbH beabsichtige, den Service in neu angesiedelten Geschäftsräumen auszuführen.
Die Beklagte kündigte den Vertrag mit dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.1997 zum 31.12.1998, wobei sie als Begründung anführte, dass der Betrieb des Klägers in der Vertriebsorganisation der Beklagten der einzige sei, der ausschließlich Werkstattarbeiten ausführe, was nicht mehr in die Vertriebsnetzstruktur passen würde, weil diese reine Werkstattbetriebe nicht vorsehe. Der Kläger widersprach dieser Kündigung unter Hinweis auf ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten einerseits und dem Kläger und der GmbH andererseits. Die Beklagte hielt jedoch an ihrer Kündigungserklärung fest.
Der Kläger hat behauptet, dass ihm bei den Vertragsverhandlungen seitens der Beklagten zugesichert worden sei, dass eine einheitliche Behandlung seines Betriebes und der zu gründenden GmbH erfolgen solle und eine ordentliche Kündigung seines Vertrages ohne berechtigten Grund nicht erfolgen werde.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das bestehende Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.12.1998 fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass sie ihrerseits bei den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen erklärt habe, dass es sich bei der Trennung zwischen Vertriebsvertrag und Werkstattvertrag nur um eine Übergangslösung handeln könne.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., Wi. und W.. Auf die Sitzungsniederschriften vom 22.11.1999 und 10.01.2000 wird Bezug genommen.
Durch Urteil vom 03.02.2000, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage zugesprochen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung der Beklagten unwirksam sei, weil sie gegen § 242 BGB verstoße.
Gegen dieses ihr am 08.02.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.03.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 10.05.2000 mit einem am 09.05.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen in der Berufungsinstanz ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage fehle, da feststehe, dass dem Kläger keine Kunden des Autohauses "Die Partner GmbH" mehr zugeführt würden und deshalb selbst eine Fortsetzung des Vertrages dem Kläger nicht mehr diejenigen Kunden verschaffen könne, um die es ihm gehe. Darüber hinaus habe, wenn man entgegen ihrer Ansicht ein isoliertes ordentliches Kündigungsrecht ablehne, ein besonderer Kündigungsgrund vorgelegen, da der Kläger und die Autohaus L. und Partner GmbH völlig zerstritten gewesen seien. Erst als Einigungsversuche der Beklagten gescheitert seien, habe sie den neuen Vertragshändlervertrag abgeschlossen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.02.2000 - Az.: 86 O 3/99 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt erneut unter Vorlage von Unterlagen vor, dass er in der Zeit vom 23.02.1990 bis zum Abschluss des Vertrages der Beklagten mit der Autohaus L. und Partner GmbH auch Neufahrzeuge der Beklagten veräußert habe, was im übrigen selbst der Zeuge W. bestätigt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 20.10.1997 nicht beendet worden ist.
I.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Feststellungsinteresse des Klägers bejaht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieses Interesse auch nicht durch die tatsächliche Entwicklung seit 1996 hinsichtlich der mangelnden Zuführung von Kunden durch die Partner GmbH und den Umstand entfallen, dass der Kläger zwischenzeitlich freiwillig an der Rücknahme des Ersatzteil-Lagerbestandes der Beklagten mitgewirkt hatte. Denn durch die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung steht zugleich für einen eventuell nachfolgenden Schadensersatzprozess der Parteien eine Vertragsverletzung der Beklagten fest. Das Interesse des Klägers an der Feststellung besteht deshalb nach wie vor.
II.
Die Kündigung der Beklagten vom 20.10.1997 ist unwirksam, da sie nach Ansicht des Senats die Teilkündigung eines Gesamtvertrages beinhaltet und bereits als solche unwirksam ist. Jedenfalls verstößt die Kündigung aber - wie das Landgericht erkannt hat - gegen § 242 BGB, so dass auch im Hinblick darauf von der Unwirksamkeit der Kündigung auszugehen ist.
1.
Ebenso wie das Landgericht hat auch der Senat keinerlei Zweifel daran, dass hier zwar aufgrund der unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten der Firma Autohaus L. und Partner GmbH einerseits und des Klägers andererseits formal-juristisch zwei getrennte und damit zunächst rechtlich selbständige Verträge geschlossen worden sind. Wie bereits das Landgericht unter zutreffender Würdigung der handschriftlichen Zusätze in den jeweiligen Vertragsformularen aus dem Jahre 1991 und den Zeugenaussagen festgestellt hat, war gleichwohl der übereinstimmende Wille aller an den Vertragsschlüssen beteiligten Parteien darauf gerichtet, einen einheitlichen (dreiseitigen) Vertragshändlervertrag abzuschließen, innerhalb dessen die Firma Autohaus L. und Partner GmbH den Vertrieb und der Kläger die Werkstattleistungen erbringen sollte, wobei - wie der Zeuge M. ausgesagt hat - lediglich aus Gründen der besseren Handhabung seitens der Beklagten zwei Händlernummern ausgegeben worden sind.
Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen Wi., aber auch aufgrund der Aussage des Zeugen M., der sich bei seiner Vernehmung zwar nicht so eindeutig wie in seiner schriftlichen Stellungnahme Blatt 50 GA geäußert, der deren Richtigkeit andererseits aber nicht in Abrede gestellt hat, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte im Zusammenwirken vorrangig mit dem Kläger als ihrem in H. bereits bekannten Händler gerade auch in ihrem eigenen Interesse das Gesamtvertragsverhältnis so, wie es im Jahre 1991 zustande gekommen ist, gestaltet hat. Wenn zudem der damals für das Vertragswesen zuständige Mitarbeiter der Geschäftsleitung der Beklagten, der Zeuge Wi., in diesem Zusammenhang auf die Frage, was einmal passieren sollte, wenn die beiden Firmen (= die GmbH und der Kläger) nicht mehr miteinander könnten, antwortet: "Nach meiner Vorstellung wäre es Sache von C. gewesen, dann einen Weg zu finden, wie sich die Angelegenheit lösen ließe. Wie sich die Firma C. tatsächlich verhalten hat, also mit einer Firma einen neuen Vertrag abzuschließen und der anderen Firma zu kündigen, entspricht nicht meinen Vorstellungen, die ich seinerzeit bei Abschluss der beiden Verträge gehabt hatte. Hiernach wäre es vielmehr erforderlich gewesen, beide Firmen gleich zu behandeln und gegebenenfalls einen Weg zu finden, der beide Firmen zufrieden stellte ...", so ist dies an Eindeutigkeit kaum zu überbieten und bindet darüber hinaus die Beklagte, da diese sich die von dem Zeugen Wi. bei Abschluss der Verträge geäußerten Vorstellungen und abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.
Der Senat hat insbesondere vor dem Hintergrund der handschriftlichen Zusätze in den Vertragsformularen ebenso wie das Landgericht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen M. und Wi. zu zweifeln. Zweifel werden auch nicht durch die - allerdings schon nur in Teilbereichen - abweichenden Angaben des Zeugen W. begründet. Der Zeuge hat im Gegensatz zu den beiden ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten, den vorgenannten Zeugen, ein nicht unerhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits, weil er von der vertraglichen Neuregelung mit der Beklagten einerseits profitiert, andererseits sich aber selbst schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Er hat im übrigen äußerst ausweichend und zum Teil in entscheidenden Punkten widersprüchlich ausgesagt. So hat er z. B. einerseits angegeben, bei den Vertragsverhandlungen sei erklärt worden, es handele sich nur um eine provisorische Lösung (Blatt 93 GA), dann hat er es für möglich gehalten, dass dies erst nach Vertragsschluss geäußert worden sein kann (Blatt 94 GA), und auf Blatt 95 GA bekundet er schließlich, weder bei den Vertragsverhandlungen mit der GmbH noch in persönlichen Gesprächen mit dem Kläger sei über eine zeitliche Begrenzung der gewählten vertraglichen Konstellation gesprochen worden.
Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme, das in vollem Einklang mit den handschriftlichen Zusätzen in den beiden Vertragsformularen steht, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, dass die Unterschriften letztlich zu verschiedenen Zeitpunkten geleistet worden sind. Zudem hat der Zeuge Wi. für diesen Umstand eine nachvollziehbare und plausible Erklärung abgegeben.
2.
Ausgehend von einem einheitlichen (dreiseitigen) Vertragshändlervertrag erscheint es trotz der formal-juristischen Selbstständigkeit des Vertragsverhältnisses mit der Vertriebs-GmbH schon zweifelhaft, ob die Beklagte im Zusammenwirken mit dieser überhaupt berechtigt war, ohne Einbeziehung des Klägers den Vertrag von 1991 durch den Vertrag von 1996 zu ersetzen. Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da jedenfalls eine Änderung nur dieses Teils des einheitlichen Vertrages ohne Beteiligung des Klägers nicht dazu führen konnte, zu Lasten des Klägers an der vertraglichen Aufteilung der Aufgaben in dem Gesamtvertrag etwas zu ändern. Selbst wenn man die Beklagte wegen der formal-juristischen Selbstständigkeit zu einer Ersetzung des Vertrages mit der Firma Autohaus L. und Partner GmbH für berechtigt hielte, muss sie sich ebenso wie die Vertriebs-GmbH im Verhältnis zum Kläger so behandeln lassen, als wäre in dem neuen Vertrag von 1996 der Zusatz: "Dieser DH-Vertrag hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem derzeit bestehenden Service-Vertrag ... ..." noch enthalten.
Ausgehend hiervon stellt aber die Kündigung gegenüber dem Kläger eine unzulässige und damit unwirksame Teilkündigung des Vertragshändlervertrages dar. Der Senat folgt insoweit der nahezu einhellig in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass Teilkündigungen eines Handelsvertretervertrages, dem der Vertragshändlervertrag insoweit gleichsteht, unzulässig sind (siehe die Nachweise bei Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., Rn. 16, Fußnote 31). Für die Unzulässigkeit einer Teilkündigung ist darauf abzustellen, ob durch die Teilkündigung ein einheitliches Vertragsverhältnis inhaltlich verändert wird. Dies ist hier nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn ausweislich des schriftlichen Zusatzes in dem Vertrag mit dem Kläger (...) war und ist dieser Bestandteil des Vertrages ..., somit auch Bestandteil des an dessen Stelle getretenen Vertrages aus dem Jahre 1996. Werden aus diesem einheitlichen Vertragsverhältnis die durch den Kläger zu erbringenden Werkstattleistungen ausgeklammert, so wird dadurch der Gesamtvertrag nachhaltig inhaltlich verändert.
Sähe man dies anders, das heißt ließe man eine Teilkündigung zu, so hätte die Kündigung gegenüber dem Kläger im Hinblick auf die im Gesamtvertragsverhältnis gegenüber dem Kläger nach wie vor gültige handschriftliche Regelung in § 20 Ziff. 4 zur Folge, dass der (dreiseitige) Vertragshändlervertrag durch die Kündigung sogar insgesamt aufgelöst worden wäre, da der Vertragsteil mit dem für die Vertrieb zuständigen Partner (= Partner-GmbH) von der Gültigkeit des Vertrages ... abhängig ist.
3.
Sieht man entgegen der unter II. 2. dargestellten Auffassung des Senats in der Kündigung nicht bereits eine als Teilkündigung unzulässige Kündigung, so ist diese jedenfalls treuwidrig und damit wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die ausführliche, zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die Kündigung nur des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger sei letztlich wegen nicht lösbarer Probleme zwischen der Autohaus L. und Partner GmbH einerseits und dem Kläger andererseits erfolgt. Selbst wenn dies zutreffen sollte, berechtigte dies die Beklagte angesichts der von den Zeugen bestätigten, dem Kläger gegenüber abgegebenen Zusicherungen bei der auch gerade im Interesse der Beklagten erfolgten vertraglichen Gestaltung nicht dazu, lediglich das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu lösen und den Teil des Vertrages, dessen Auflösung jedenfalls Ausgleichsansprüche ausgelöst hätte, aufrecht zu erhalten. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gar nicht feststeht, dass das Zerwürfnis zwischen dem Kläger und der Firma Autohaus L. und Partner GmbH auf einem dem Kläger vorwerfbaren Verhalten beruhte.
4.
Gegen die Unwirksamkeit der Kündigung kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger wäre ja auch nicht davor geschützt gewesen, dass sie das Vertragsverhältnis mit der Firma Autohaus L. und Partner GmbH gekündigt hätte, was im Ergebnis dieselben Folgen für den Kläger gehabt hätte. Selbstverständlich war der Kläger ebensowenig wie jeder andere Vertragshändler vor einer ordentlichen Kündigung des Gesamtvertrages geschützt. Geschützt werden sollte er aber vor der für ihn mit der gewählten vertraglichen Konstruktion bestehenden Gefahr einer ihn allein benachteiligenden vertraglichen Änderung des Gesamtvertrages. Hieran muss sich die Beklagte festhalten lassen.
5.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Entscheidung des Landgerichts auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil dort nicht aufgezeigt wird, wie die Beklagte das für sie ihrer heutigen Ansicht nach bestehende Problem der Aufhebung der Teilung von Vertrieb und Service lösen könne. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die oben zitierte Aussage des Zeugen Wi. verwiesen werden: Es war und ist die Aufgabe der Beklagten, eine für alle Beteiligten angemessene Lösung zu finden. Diese kann nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht darin bestehen, unter einseitiger Außerachtlassung der Interessen des Klägers im Zusammenwirken - nur - mit dem Vertriebspartner Fakten zu schaffen, von denen nur zwei Parteien des Dreiecksverhältnisses profitieren zu Lasten des Klägers, der - wie ausgeführt - gerade vor der von der Beklagten und dem Vertriebspartner gewählten "Lösung" geschützt werden sollte.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Beklagte: 100.000,00 DM.