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Oberlandesgericht Köln·19 U 145/93·21.04.1994

Abnahmeverpflichtung trotz „Rahmenvertrag“: Kaufvertrag über Mindestmenge Computerplatinen

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Streit bestand über einen als „Rahmenvertrag“ bezeichneten Vertrag zur Lieferung von Rechnerplatinen und Softwarelizenzen. Die Beklagte verweigerte nach teilweiser Abnahme weitere Abrufe und bestritt eine feste Abnahmeverpflichtung; die Klägerin verlangte Kaufpreis und Feststellung weiterer Abnahmen. Das OLG bejahte aufgrund des eindeutigen Vertragswortlauts eine bindende Mindestabnahmepflicht und wies die Berufung zurück. Die Anschlussberufung auf Verzugszinsen blieb erfolglos, weil die Klägerin vorleistungspflichtig war und nur Zug-um-Zug verlangen konnte.

Ausgang: Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen; landgerichtliches Urteil im Wesentlichen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der in einem Vertrag festgelegte Bestellumfang nach Wortlaut eindeutig, ist für eine abweichende Auslegung kein Raum (§ 133 BGB).

2

Die Bezeichnung einer Vereinbarung als „Rahmenvertrag“ ändert ihren rechtlichen Charakter nicht, wenn Bestellumfang, Termine, Preise sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen bereits abschließend und konkret geregelt sind; sie kann als unschädliche Falschbezeichnung anzusehen sein.

3

Eine „Mindermengen“-Klausel begründet nicht ohne Weiteres ein Recht des Bestellers, geringere Mengen abzunehmen, sondern kann lediglich die Rechtsfolgen tatsächlicher Minderabrufe (z.B. Nachberechnung eines Preisnachlasses) regeln.

4

Wird eine wettbewerbsbeschränkende Nicht-Konkurrenzabrede behauptet, kann sie wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht (GWB) unwirksam sein, wenn sie den Wettbewerb unzulässig beschränkt.

5

Ist der Käufer im Annahmeverzug, bleibt der Verkäufer bei Vorleistungspflicht auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung beschränkt; ein Zahlungsanspruch ohne Angebot/Leistung der Gegenleistung begründet regelmäßig keinen Schuldnerverzug hinsichtlich der Zahlung (§§ 320, 322 Abs. 2 BGB).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 521, 522 a Abs. 2 zweite Alternative ZPO (in Verbindung mit § 521 ZPO)§ 433 Abs. 2 BGB§ 133 BGB§ BGB § 157§ GWB §§ 1, 18, 34§ BGB § 433 Abs. 2

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 43 0 224/92

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 1993 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 0 224/92 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000.- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000.- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Tatbestand

2

Die Klägerin erstellt Computertechnologie und ist hierbei insbesondere in der Herstellung von Computersystemen und Systementwicklung tätig. Die Beklagte ist eine Herstellerin von Computern. Am 16. 4. 1992 schlossen die Parteien eine von der Klägerin entworfene und mit der Bezeichnung "Rahmenvertrag" überschriebene Vereinbarung, in dem die Beklagte als "Besteller" und die Klägerin als "Auftragnehmer" bezeichnet worden sind. Der Vertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut:

3

"Vorbemerkung:

4

Besteller und Auftragnehmer wollen eine ständige Geschäftsbeziehung aufbauen.

5

Der Besteller beabsichtigt, die vom Auftragnehmer in Deutschland entwickelten... Rechnerplatinen... als Basis für seine Workstation-Systemlinie einzusetzen  Zur Vereinfachung der Auftragsvergabe und -abwicklung werden für den nachfolgenden Auftrag gemeinsame Rahmenbedingungen vereinbart.

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1. Bestellumfang, Termine, Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen 1.1. Bestellumfang

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Der Besteller wird mindestens 240 Stück der in der Anlage 1 beschriebenen Rechnerplatine `DSPARC2` einschließlich intelligenter Farbgrafikkarte `GX` und 60 Stück der in der Anlage 2 beschriebenen Rechnerplatine `DSPARC1 + ' einschließlich Farbgrafikkarte `CFB` sowie insgesamt 300 Lizenzen des für beide Rechnerplatinen verwendeten Betriebssystems S des Herstellers S Inc., USA in den unter 1.2 aufgeführten Abruftmengen über einen Zeitraum von 12 Monaten, und zwar vom 1. 5. 1992 bis 30. 4. 1993 beim Auftragnehmer zu beziehen.

8

Der Besteller erhält die Möglichkeit, zwei der unter 1.2 aufgeführten Abrufe auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Die Gesamtmenge muß jedoch bis zum Verstreichen einer zusätzlichen Karenzzeit von 2 Monaten, insgesamt also innerhalb von 14 Monaten bis zum 30. 6. 1992 beim Auftragnehmer abgerufen werden.

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1.3.2 Mindermengen

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Falls der Besteller in der vertraglichen Lieferzeit nicht die unter 1.2 vereinbarte Gesamtmenge bzw. die monatlichen Mengen abruft, hat er den zu Unrecht in Anspruch genommenen Preisnachlaß auf die jeweils gültige Grundpreisliste des Auftragnehmers nachzuentrichten.

11

Hierbei ist insbesondere die unter 1.1 festgelegte Karenzzeit von 2 Monaten zu berücksichtigen.

12

8. Rücktritt

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Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag ohne weitere Fristsetzung zurückzutreten, wenn

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-       der Auftragnehmer wesentliche Vertragsverpflichtungen trotz Einräumung einer Nachfrist nicht oder nicht vollständig erfüllt.

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-            über das Vermögen des Auftragnehmers das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet oder er zahlungsunfähig ist.

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9. Sonstiges

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Änderungen dieses Vertrages sind nur in schriftlicher Form wirksam."

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Nachdem die Beklagte 6O D abgenommen und bezahlt hatte,

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lehnte sie mit Schreiben vom 4. 9. 1992 weitere Warenlieferungen der Klägerin ab.

20

Die Klägerin, welche die Auffassung vertritt, daß die Beklagte bei ihr insgesamt 300 Rechnerplatinen fest bestellt habe, erstellte für 25 M, die spätestens am 1. L0. 1992 abzunehmen waren, die Rechnung vom 1. 10. 1992 über insgesamt 165.795,90 DM.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 165.795,90 DM nebst 12,25 % Zinsen ab dem 1. 10. 1992 zu zahlen,

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2.    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, von ihr zum 1. 11. 1992, 1. 12. 1992, 1. 1. 1993, 1. 2. 1993, 1. 3. 1993, 1. 4. 1992, 1. 5. 1993 und 1. 6. 1993 jeweils 2o Rechnerplatinen DSPARC2

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einschließlich intelligenter Farbgrafikkarte GX, 5 Rechnerplatinen DSPARC1 + einschließlich Farbgrafikkarte CFB sowie 25 Betriebssysteme Solaris des Herstellers S Inc. abzunehmen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

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Sie hat die Auffassung vertreten, daß keine feste Bestellung von 300 Rechnerplatinen erfolgt sei. Sie hat hierzu vorgetragen, dies entspreche der von ihren Mitarbeitern in den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebrachten Auffassung und Vorstellung. Von Seiten der Beklagten sei im Rahmen der Vertragsgespräche darauf hingewiesen worden, daߠkeine feste Abnahmeverpflichtung bestehen solle.

28

Das Landgericht hat durch das am 5. 3. 1993 verkündete Urteil die Beklagteverurteilt, an die Klägerin 165.795,90 DM zu zahlen, und zwar Zug um Zuggegen Lieferung von 20 DSPARC2 M; incl. 20 DCGX G sowie 5 DSPARCI M incl. 5 DCGM G  und 25 S 1.01 S W. Dem Feststellungsantrag hat es in vollem Umfang stattgegeben. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, im Wege der Auslegung des Vertrages ergebe sich eine verbindliche Verpflichtung der Beklagten, 300 Rechnerplatinen von der Klägerin zu beziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerechten Berufung.

30

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, es sei keine feste Bestellung von 300 Rechnerplatinen erfolgt. Dies entspreche der von ihren Mitarbeitern in den Verhandlungen zum Ausdruck gebrachten Vorstellung; im Rahmen der Vertragsverhandlungen habe sie darauf hingewiesen, daß keine feste Abnahmeverpflichtung bestehen solle. Die Mindermengenklausel in Ziffer 1.3.2 stelle eine Sonderregelung für den Fall dar, daß die in Ziffer 1.1 genannte Warenmenge nicht in dem in Aussicht genommenen Umfang abgerufen werde. Komme es zu einem Anwendungsfall der Klausel, wie hier, so würden hierdurch diejenigen Vertragsbestimmungen, die für eine feste Abnahmepflicht sprechen könnten, überlagert und verdrängt. So hätten ihre Mitarbeiter die Mindermengenklausel verstanden und dies auch bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin habe ferner gewußt, daß die Beklagte einen Abnehmermarkt erst habe aufbauen müssen, weshalb ausdrücklich vereinbart worden sei, daß die Klägerin nicht als Konkurrentin der Beklagten auf dem Markt auftreten werde, woran sich die Klägerin indes nicht gehalten habe. Deswegen sei sie - die Beklagte - entweder zur Kündigung des Vertrages berechtigt oder es sei der Klägerin verwehrt, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, da ein solches Verhalten treuwidrig sei.

31

Die Beklagte beantragt zu der von ihr eingelegten Berufung,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin mit ihrer Klage abzuweisen,

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außerdem im Fall der Anordnung von Sicherheitsleistungen der

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Beklagten zu gestatten, daß sie diese auch mittels Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen darf.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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außerdem im Fall der Anordnung von Sicherheitsleistungen der Klägerin zu gestatten, daß sie diese auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft

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einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen darf.

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Im Wege der - unselbständigen - Anschlußberufung beantragt die Klägerin,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie 12,25 % Zinsen von 165.795,19 DM seit dem 1. 10. 1992 zu zahlen.

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Die Klägerin macht geltend, die Parteien seien sich bei den Vertragsverhandlungen darüber einig gewesen, daß die Beklagte einerseits die Ziffer 1.1 bezüglich der 300 Rechnerplatinen eine rechtsverbindliche Abnahmepflicht eingehen würde und der Vertrag im übrigen die Rahmenbedingungen für die gleichzeitig ins Auge gefaßte weitergehende ständige Geschäftsverbindung habe festschreiben sollen. Der mit der Anschlußberufung verfolgte Zinsanspruch stehe ihr zu, da die Beklagte mit der Nichtabnahme der Leistungen nicht nur in Gläubigerverzug, sondern auch in Schuldnerverzug geraten sei. Außerdem habe die Beklagte ihre Abnahme- und Zahlungspflicht wiederholt abgelehnt.

42

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlußberufung.

43

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluß vom 29. 10. 1993 (Blatt 163 f. d.A.) und Beschluß vom l0. 12. 1993 (Blatt 171 d.A.) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniedeschrift vom 25. 2. 1994 (Blatt 196 bis 207 d.A.) verwiesen.

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Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die - zulässige - Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil hat in der Sache keinen Erfolg. Auch die - unselbständige, gemäß den §§ 521, 522 a Abs. 2 zweite Alternative ZPO gleichfalls zulässige - Anschlußbereufung der Klägerin ist nicht begründet.

47

1.

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Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht auf der Grundlage des § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet gehalten, Zug um Zug gegen Lieferung der im erstinstanzlichen Urteilstenor näher bezeichneten Rechnerplatinen, M und Grafikkarten sowie Betriebssystemen den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 165.795,90 DM zu zahlen.

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1.              Bereits der eindeutige Wortlaut des in Ziffer 1.1 vereinbarten

50

Bestellumfanges des zwischen den Parteien am 16. 4. 1992 abgeschlossenen Vertrages ergibt, daß die Beklagte verbindlich verpflichtet wurde, insgesamt 300 der dort näher beschriebenen Rechnerplatinen von der Klägerin zu beziehen. Dort ist davon die Rede, daß die Beklagte als Bestellerin "mindestens 240 Stück" und weitere "60 Stück" der dann näher beschriebenen Rechnerplatinen einschließlich Farbgrafikkarte und insgesamt 300 Lizenzen des für beide Rechnerplatinen verwendeten Betriebssystems S beziehen wird. Diese Bestimmung hat hiernach aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes einen eindeutigen Inhalt, so daß für eine Auslegung nicht einmal Raum ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 133 Rdnr. 6).

51

Weitere Gesichtspunkte kommen hinzu. In der Vorbemerkung des Vertrages ist ausdrücklich die Rede davon, daß die gemeinsamen Rahmenbedingungen gelten sollen "für den nachfolgenden Auftrag". Auch hieraus ergibt sich in deutlicher Weise der verbindliche Wille der Beklagten, bereits jetzt einen festen und verbindlichen Auftrag zu erteilen. Wenn sich sodann unter Ziffer 1.1 und 1.2 des Vertrages die Beklagte verpflichtet, mindestens 300 näher bezeichnete Rechnerplatinen bis zum 30. April 1993 zu beziehen, so kommt hierin der verbindliche Wille der Beklagten zum Ausdruck, innerhalb einer fest umrissenen Zeit eine Mindestmenge an Rechnerplatinen von der Klägerin abzunehmen. Sind hiernach entsprechend der Überschrift in Abschnitt 1. des Vertrages der genaue Bestellumfang, die konkreten Liefertermine und in Ziffer 1.3 die Preise im einzelnen sowie unter Ziffer 1.4 die genauen Liefer- und Zahlungsbedingungen festgelegt, so kann vor dem Hintergrund eines derartigen Erklärungstatbestandes von einer bloßen Absichtserklärung keine Rede sein. Auch die in § 8 des Vertrages vorgesehene Rücktrittsmöglichkeit für die Beklagte hat nur dann einen Sinn, wenn der Vertrag bereits bindende Verpflichtungen für die Beklagte begründen sollte. Wäre es - wie die Beklagte meint - nur eine unverbindliche Absichtserklärung gewesen, bestand keine Notwendigkeit, der Beklagten eine Rücktrittsmöglichkeit einzuräumen.

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Mit Rücksicht auf den konkreten Inhalt der getroffenen Liefervereinbarung in allen Einzelheiten und mit allen Festlegungen vermag auch die eingangs des Vertrages aufgeführte Textbezeichnung des Vertrages als "Rahmenvertrag" als solche den Vertragsinhalt nicht umzugestalten. Rahmenverträge, wie sie in Rechtsprechung und Literatur anerkannt sind (vgl. BGH NJW-RR 1992, 977, 978; BGH LM § 157 [B] BGB Nummer 7; Staudinger-Doilcher, BGB, 12. Aufl., Vorbem. vor §§ 145 f., Rdnr. 50), sollen eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung typischerweise erst eröffnen und dabei nur bestimmte Einzelheiten erst künftig abzuschließender Verträge festlegen. Im vorliegenden Fall sind indes hinsichtlich der in Ziffer 1 getroffenen Lieferverpflichtung bereits sämtliche Einzelheiten detailliert und konkret geregelt. Einer derart konkreten Vereinbarung kommt eine für beide Seiten bindende Wirkung zu.

53

Die eingangs der Vereinbarung aufgeführte Bezeichnung des Vertrages als "Rahmenvertrag" ist mithin lediglich als eine irrtümlich und unschädliche Falschbezeichnung anzusehen.

54

Auch die in Ziffer 1.3.2 getroffene Vereinbarung der Parteien über "Mindermengen" spricht nicht gegen eine Verpflichtung der Beklagten, die in den vorangegangenen Ziffern festgelegte Anzahl von Rechnerplatinen abzunehmen. Mit dieser Vertragsbestimmung wird nämlich kein Recht der Bestellerin begründet, nur Mindermengen abzunehmen. Sie befaßt sich vielmehr mit den Folgen, die sich aus dem tatsächlichen Umstand ergeben können, daß die Beklagte nur geringere Mengen als vorgesehen abnimmt. Für diesen Fall begründet sie einen - von der gesetzlichen Regelung abweichenden -zusätzlichen Anspruch der Klägerin auf ein höheres Entgelt für die Einzelverkäufe, die an sich bereits vollständig abgewickelt worden sind. Insbesondere ändert diese Bestimmung nach ihrem Regelungsgehalt nicht die nach Stückzahl, Lieferzeitpunkt und Preis rechtswirksam getroffenen Vereinbarungen im übrigen.

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2.              Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte auch nicht durch die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme den Nachweis für ihre Behauptung zu führen vermocht, daß entgegen dem eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung keine feste Bestellung von 3oo Rechnerplatinen habe erfolgen sollen und dies auch bei den Vertragsverhandlungen vereinbart worden sei. Insoweit liegen lediglich unklare Zeugenaussagen vor, die sich zum überwiegenden Teil auf Hörensagen und lediglich einseitig gebliebene interne Überlegungen hei der Beklagten beziehen und aus denen sich die erforderlichen näheren Einzelheiten über die maßgeblichen Absprachen der Parteien bei Vertragsabschluß nicht entnehmen lassen. So hat der von der Beklagten benannte Zeuge C an den eigentlichen Vertragsverhandlungen nicht teilgenommen. Es war lediglich bei einigen Telefonaten zugegen gewesen, bei denen es um eine Ergänzung oder Verbesserung des Vertrages gegangen sei, ohne daß er dazu genauere Angaben hat machen können. Auch die Bekundungen des Zeugen B sind unergiebig; er hat sich nur darauf bezogen, daß bei der Beklagten die Stückzahl von 300 diskutiert worden sei und die Beklagte sich "vorgenommen" habe, diese Stückzahl zu erreichen. In gleicher Weise hat auch der Zeuge S nur davon berichten können, was intern bei der Beklagten vorab besprochen worden ist; bei den maßgeblichen Vertragsverhandlungen war auch dieser Zeuge nicht zugegen. Auch der Zeuge J,  dessen Aufgabe es war, die in Rede stehenden Geräte zu verkaufen, war nach seinen Angaben nur insoweit beteiligt, "als in betriebsinternen Meetings" über Verkaufsmengen gesprochen worden sei; die Einzelheiten des Vertrages, den er nie gesehen habe, seien "vom Produktmanagement und vom Einkauf" ausgehandelt worden. Der einzige Zeuge, der zu den eigentlichen Vertragsverhandlungen nähere Angaben machen konnte, war der Zeuge V. Er konnte indes lediglich über den Beginn der Vertragsgespräche bekunden, da er danach eine Dienstreise in die USA angetreten sei und der Zeuge B   dann die Angelegenheit weiter bearbeitet habe. Auch aus seinen Bekundungen kann die Beklagte nichts Erhebliches zu ihren Gunsten hinsichtlich der Frage der Abnahmeverpflichtung herleiten. Denn nach der Schilderung des Zeugen V hatte die Menge, welche die Beklagte abnehmen sollte, "damals noch nicht festgelegt" werden können, weil die Beklagte noch nicht gewußt habe, in welchem Umfang das Gerät habe verkauft werden können. Einer weiteren Würdigung der Aussagen der Zeugen im einzelnen bedarf es nicht, weil bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme die einzelnen Aussagen der Zeugen weder für sich noch im Zusammenhang den erforderlichen Beweis für den Vortrag der Beklagten erbracht haben. Mit Rücksicht hierauf bedarf es auch keiner Vernehmung des von der Klägerin lediglich gegenbeweislich für ihr Vorbringen benannten Zeugen S.

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3.              Soweit die Beklagte ferner geltend macht, es sei vereinbart worden, daß die Klägerin selbst nicht als Konkurrenz auf dem Markt auftreten werde, die Klägerin aber dennoch als Hersteller und Anbieter kompletter Workstations am Markt aufgetreten sei, was zu dem Ergebnis geführt habe, daß sie - die Beklagte - die von ihr geplanten Absatzmengen nicht mehr auf dem Markt habe unterbringen können, so kann die Beklagte hieraus keine Rechte herleiten. Denn eine derartige von der Beklagten behauptete Vereinbarung verstieße wegen ihres wettbewerbsbeschränkenden Charakters gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1, 18, 34 GWB) und ist deswegen mangels einer weiteren substantiierten Darlegung über die getroffenen Abreden im einzelnen rechtsunwirksam.

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II.

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Die Anschlußberufung der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruches abgewiesen und der Zahlungsklage nur Zug um Zug gegen Lieferung der näher bezeichneten Platinen und Geräte stattgegeben. Zwar ist die Beklagte gemäß § 295 BGB in Annahmeverzug geraten. Auch ist nicht zu bezweifeln, daß der Käufer durch Unterlassung der Abnahme der gekauften Sache nicht bloß in Gläubiger-, sondern auch in Schuldnerverzug geraten kann, da nach § 433 Abs. 2 BGB die Abnahme der Kaufsache eine der durch den Kaufvertrag begründeten Verpflichtungen des Käufers bildet. Die für den Schuldnerverzug gesetzlich bestimmten Folgen sind indes nicht ohne weiteres auf den Annahmeverzug anwendbar; denn die Verpflichtung zur Abnahme der gekauften Sache besteht nicht in einer Verbindlichkeit, eine Sache zu leisten, sondern nur darin, diese entgegenzunehmen (vgl. RGZ 57, 402, 405 f.). Unabhängig hiervon befindet sich die Beklagte; wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - hinsichtlich des Zahlunganspruches nicht im Schuldnerverzug. Da die Klägerin vorleistungspflichtig ist, kann sie nach § 322 Abs. 2 BGB nur auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 322 Rdnr. 3 und § 320 Rdnr. 17 mit weit. Nachweisen). Ist der Käufer - wie hier die Beklagte - im Annahmeverzug (§ 298 BGB), wird die Vorleistungspflicht zur Pflicht zur Zug-um-Zug-Leistung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nummer 10, 711, l08 ZPO.

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Berufungsstreitwert:

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Berufung der Beklagten:              431.068.- DM.

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Anschlußberufung der Klägerin:      25.000.- DM (§ 3 ZPO)

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                                                  456.068 DM.

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Beschwer der Beklagten: 431.068 DM.

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Beschwer der Klägerin: 25.000.- DM.