Unterlassungsanspruch gegen Verbraucherschutz wegen kritischer Äußerungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Unterlassung eines Schreibens der Beklagten (Verbraucherzentrale), das Geschäftsgebaren und Kreditvermittlung kritisierte. Das OLG Köln wertet die beanstandeten Passagen überwiegend als durch Werturteile geprägte Meinungsäußerungen, die vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst sind. Nach Prüfung waren tatsächliche Behauptungen nicht nachweislich unwahr und die Beklagte nicht widerrechtlich. Der Unterlassungsanspruch wurde abgewiesen.
Ausgang: Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen kritischer Äußerungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verschränken sich Tatsachenbehauptungen und Werturteile in einer Äußerung, ist im Zweifel der prägende wertende (Meinungs-)Element maßgeblich; die Gesamtaussage ist dann als Meinungsäußerung geschützt (Art. 5 Abs. 1 GG).
Enthält eine Meinungsäußerung nachweisbare Tatsachenbehauptungen, dürfen diese nicht erwiesenermaßen falsch oder bewusst unwahr sein; andernfalls entfällt der Schutz nicht automatisch.
Bei der Abwägung eines Unterlassungsanspruchs ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen; scharfe, sachbezogene Kritik ist zulässig, sofern sie nicht auf vorsätzliche Ehrkränkung abzielt.
Verbraucherschutzorganisationen können im Interesse der Allgemeinheit berechtigt sein, kritische Äußerungen zu wiederholen, wenn sie auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen und keine bewusste Falschbehauptung vorliegt.
Leitsatz
1. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist das wertende Element für die Unterscheidung zur Tatsachenbehauptung als ausschlaggebend anzusehen.
2. Zum berechtigten Interesse bei abwertender Kritik durch eine Verbraucherschutzorganisation.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.06.1991 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 347/90 - ist durch Versäumnisurteil des Senats vom 20.03.1992 zurückgewiesen worden. Der dagegen eingelegte Einspruch der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Ergebnis zu Recht verneint. Zu keiner anderen Beurteilung führt die von der Klägerin in ihrer Einspruchsschrift vorgenommene Auslegung ihres ursprünglichen Klageantrags dahin, daß die Beklagte folgende Behauptungen unterlassen solle:
"Die Klägerin betreibe ein Geschäftsgebaren in großem Ausmaß, mit welchem sie finanziell in Not geratene Bauherren und Erwerber in starkem Maße schädige. Das Vorgehen der Klägerin erfolge systematisch, und in der Regel finde die angebotene Kreditvermittlung nicht statt."
Die vorgenannten Äußerungen, welche die Klägerin einem an die Rechtsanwälte Thieme und Grundstein in Frankfurt gerichteten Schreiben der Beklagten vom 23.10.1989 entnommen hat, stellen nämlich keine die Klägerin schädigenden unwahren Tatsachenbehauptungen dar, zu deren Unterlassung die Beklagte nach §§ 823, 824, 1004 BGB verpflichtet wäre. Zwar enthalten die beanstandeten Passagen des Schreibens der Beklagten auch Tatsachenbehauptungen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist der wesentliche Sinngehalt der Äußerung jedoch geprägt von Elementen des Meinens und des Dafürhaltens und stellt deshalb insgesamt eine Meinungsäußerung dar, die in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) fällt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung richtig oder falsch, begründet oder grundlos ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439). Sind Tatsachenbehauptungen und Werturteile miteinander verbunden und machen sie erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung aus, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, ist das wertende Element für die Unterscheidung zur Tatsachenbehauptung als ausschlaggebend anzusehen (BVerfG a. a. O.).
Soweit die beanstandete Textpassage in dem Schreiben der Beklagten vom 23.10.1989 die Äußerung enthält, die Klägerin schädige finanziell in Not geratene Bauherren und Erwerber, handelt es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Auch der folgende Satz enthält insoweit tatsächliche Elemente, als es dort heißt, die angebotene Kreditvermittlung finde nicht statt. Demgegenüber stellen die Äußerungen, die Klägerin betreibe ein Geschäftsgebaren in großem Ausmaß und ihr Vorgehen erfolgte systematisch, Meinungsäußerungen dar. Tatsächliche und wertende Elemente sind somit in den beiden beanstandeten Sätzen miteinander verbunden, so daß es darauf ankommt, welch prägender Sinn der gesamten Äußerung zuzumessen ist. Dabei darf die Bewertung dieser Textpassagen nicht losgelöst von dem übrigen Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 23.10.1989 erfolgen. Erklärter Zweck dieses Schreibens war für sie als Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen die Erlangung zusätzlicher Informationen, um ein schädigendes Verhalten der Klägerin ihren Kunden gegenüber nachweisen und dagegen vorgehen zu können. Dies bedeutet aber, daß die Beklagte bei Abfassung ihres Schreibens nur der Meinung war, das Vorgehen der Klägerin im Rahmen von Kreditvermittlungen sei zu beanstanden, sie halte es für kundenschädigend. Hierfür spricht auch der Umstand, daß sie sich mit ihren Äußerungen nicht an die Öffentlichkeit, sondern an einen Rechtsanwalt gewendet hat, von dem sie wußte, daß er eine Kundin der Klägerin vertrat. Dieser Rechtsanwalt hatte die Beklagte seinerseits mit Schreiben vom 27.07.1989 um Informationen über die Klägerin gebeten, die er in einem Rechtsstreit benutzen wollte. Die Beklagte wollte also ihre Auffassung über das "Geschäftsgebaren" der Klägerin nicht als Tatsache darstellen, sondern es mit Hilfe weiterer Informationen erst noch nachweisen. Die Gesamtwürdigung ergibt somit, daß die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen als Meinung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sind.
Die in der Meinungsäußerung enthaltenen Tatsachenbehauptungen dürfen allerdings nicht erwiesen falsch oder bewußt unwahr sein (vgl. BVerfG a. a. O.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat in erster Instanz eine große Zahl von Rechtsstreitigkeiten aufgeführt, die mit Ausnahme eines Falles (135 C 300/90 AG Köln) unstreitig alle die von der Klägerin regelmäßig geforderte erfolgsunabhängige "Spesenpauschale" zum Gegenstand hatten. In sämtlichen Fällen mußten die Kunden der Klägerin die in Höhe von mehreren 1.000,00 DM vereinbarten Beträge zahlen, obwohl es nicht zu einer Kreditvermittlung kam. Daß die ohnehin in Not geratenen Kunden - nach eigenen Angaben der Klägerin besteht ihre Tätigkeit darin, finanziell in Not geratenen Bauherren bei der Suche nach einem Kredit zu helfen - dadurch geschädigt wurden, bedarf keiner näheren Ausführungen. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, das Nichtzustandekommen der Kreditverträge nach Abschluß der Vermittlungsverträge habe "sehr häufig" auf unrichtigen Angaben der Kunden und von ihnen gefälschten Unterlagen beruht, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert und damit unerheblich. Daß die Kreditvermittlung oft, nämlich in "knapp unter 40 %" der Fälle nicht stattfindet, trägt die Klägerin im Berufungsverfahren selbst vor. Bei dieser Sachlage stellen die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten im Rahmen ihrer Meinungsäußerung keinen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar.
Die Beklagte handelte bei Abfassung ihres Schreibens auch nicht widerrechtlich. Insoweit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich auf seiten der Beklagten am Recht auf freie Meinungsäußerung zu orientieren hat. Dieses Recht erlaubt selbst scharfe Kritik, solange sie sachbezogen ist und nicht auf eine vorsätzliche Ehrkränkung hinausgeht (BGH NJW 1974, 1762). Diese Grundsätze hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23.10.1989 nach Form und Inhalt beachtet. Ihre abwertende Kritik war nicht grundlos, d. h. willkürlich, da sie sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auf ihr bereits vorliegende Erkenntnisse hinsichtlich der Kreditvermittlungstätigkeit der Klägerin stützte. Dem Schreiben kann auch keine bloße Diffamierungsabsicht entnommen werden, da es der Beklagten gerade auf den Nachweis der Berechtigung ihrer Vorwürfe ankam. Zu berücksichtigen ist weiter, daß das Vorgehen der Beklagten, einem Verbraucherschutzverein, letztlich den Interessen der Allgemeinheit dienen sollte. Hierzu gehört die kritische Beobachtung von Kreditvermittlern, wenn deren Tätigkeit, wie im Fall der Klägerin, unstreitig darin besteht, finanziell in Not geratenen Kunden bei der Suche nach einem Kreditgeber zu helfen. Ob die dabei mit den Kunden vereinbarte erfolgsunabhängige Spesenpauschale rechtlich zulässig ist oder nicht, ist für die Ziele der Beklagten nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß sich die Beklagte mit ihrer kritischen Meinungsäußerung an einen Rechtsanwalt gewandt hat, der sie zuvor um Informationen gebeten hatte und der diese Information in einem anhängigen Rechtsstreit verwerten wollte. Nach dem Inhalt des Schriftwechsels der Parteien war eine darüber hinausgehende Verbreitung in der Öffentlichkeit nicht vorgesehen und ist auch nicht erfolgt.
Ein widerrechtliches Verhalten der Beklagten ist somit nicht festzustellen. Da sich die tatsächlichen Umstände in der Zwischenzeit nicht geändert haben, kann der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung der im Schreiben vom 23.10.1989 enthaltenen Meinungsäußerung nicht abgesprochen werden (vgl. BGH NJW 1982, 2246; Mertens in Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 823 Rdnr. 517), so daß der Unterlassungsanspruch der Klägerin auch von daher nicht gerechtfertigt ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Gegenstandswert und Wert der Beschwer für die Klägerin: 50.000,00 DM.