Ehegattenverwaltung: Rechenschafts- und Herausgabeanspruch bei Vermögensverwaltung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung von Versicherungsleistungen, die der Beklagte nach einem Unfall verwaltet haben soll. Das OLG Köln gab der Berufung statt, hob das Versäumnisurteil auf und stellte fest, dass der Beklagte zur Rechenschaftslegung und zur Herausgabe etwaiger Überschüsse verpflichtet ist. Zur Klärung der Höhe wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin zum Teil stattgegeben; Feststellung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Beklagten, Höhe an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Überlässt ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens dem anderen, richten sich Ansprüche gegen den verwaltenden Ehegatten nach den Vorschriften des Auftragsverhältnisses (§§ 662 ff. BGB) unter Berücksichtigung von § 1364 BGB.
Der verwaltende Ehegatte ist nach §§ 662, 666, 667 BGB zur Rechenschaftslegung über die Verwendung der verwalteten Gelder und zur Herausgabe nicht rechtmäßig verwendeter Beträge verpflichtet; treuwidriges Beiseiteschaffen begründet Herausgabe- und Schadensersatzansprüche.
Die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung der verwalteten Mittel trifft den verwaltenden Ehegatten; unzureichende Erklärungen können zur Feststellungspflicht oder zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.
Bei der Bemessung eines Herausgabeanspruchs ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch bereits durchgeführten Zugewinnausgleich oder nach § 1378 Abs. 1 BGB ein Überschussanteil an den anderen Ehegatten auszugleichen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 156/95
Bundesgerichtshof, XII ZR 26/98 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Überläßt ein Ehegatte die Vermögensverwaltung seinem Ehepartner, so bestimmen sich Ansprüche gegen den verwaltenden Ehegatten nach den Regeln des Auftragsverhältnisses (§§ 1364, 662 BGB).
Tenor
Hinweis: Die Entscheidung wurde durch den BGH aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.4.1997 - 21 O 156/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil vom 21.3.1996 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin zur Rechenschaftsle-gung über die Verwendung der anläßlich des Unfallgeschehens vom 13.8.1985 gezahlten und von ihm verwalteten Gelder sowie zur Heraus-gabe eventueller Überschüsse verpflichtet ist. Hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten wird.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Geldern, die er in den Jahren 1985 bis 1992 unrechtmäßig beiseite geschafft haben soll.
Die Parteien, damals noch miteinander verheiratet, erlitten am 13.8.1985 unverschuldet einen Verkehrsunfall, bei dem beide schwer verletzt wurden; der Beklagte war bis zu diesem Zeitpunkt als Buchhalter tätig, die Klägerin als Sekretärin. Der Beklagte genas vollständig, die Klägerin ist seither erwerbsunfähig; sie bedarf der ständigen ärztlichen sowie stundenweise auch der pflegerischen Betreuung. Seit 1990 befindet sich die Klägerin darüber hinaus in psychiatrischer Behandlung. Um die Schadensregulierung kümmerte sich - jedenfalls zunächst - der Beklagte, der auch für die Klägerin eingehende Gelder verwaltete; die Überweisung der Versicherungsleistungen erfolgte zum Teil auf Konten des Beklagten, zum Teil auf die der Klägerin. Die Ehe der Pareien ist inzwischen rechtskräftig geschieden.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe, nachdem sie auf den Sparbüchern keine Gegenwerte vorgefunden habe, erstmals im Januar 1992 den vagen Verdacht gehabt, daß der Beklagte eingegangene Gelder beiseite geschafft haben könnte; sie habe sich deshalb entschlossen, sich von ihm zu trennen. Im August 1992 habe sie in einem Hängeschrank im Keller, indem sich ansonsten Putzlappen und dergleichen befunden hätten, versteckte Kontoauszüge vom Konto des Beklagten bei der Sparkasse L. gefunden. Deren Auswertung habe ergeben, daß der Beklagte ab November 1995 beträchtliche Summen abgehoben habe; Kontoauszüge von ihrem eigenen Girokonto bei der D. Bank seien dagegen nicht mehr auffindbar gewesen. Weitere Nachforschungen hätten ergeben, daß der Beklagte erhebliche Gelder veruntreut haben müsse, wie sich aus ihren verschiedenen Auflistungen ergebe. Diese stellen sich, um Rechenfehler korrigiert und tabellarisch geordnet wie folgt dar:
| Zahlungen | an Klägerin | an Beklagten | ||
| S. | 123.345,00 DM | Schmerzensg. | 20.000,00 DM | |
| G. | 46.357,20 DM | Gothaer | 22.657,20 DM | |
| N. | 86.020,00 DM | Steuerrück. | 36.894,00 DM | |
| 11.600,00 DM | BU-Rente | 54.208,25 DM | ||
| A. | 32.149,23 DM | Scheckeinzg | 9.618,51 DM | |
| EU- | 57.670,44 DM | 3.749,97 DM | ||
| EU-R. | 91.813,20 DM | Wertpapiervk. | 13.309,04 DM | |
| Kredit | 58.752,36 DM | Mieteinnahm. | 32.916,00 DM | |
| Geldbuße | 10.000,00 DM | Sonderzahl. | 24.987,55 DM | |
| Summe: | 517.707,43 DM | Summe: | 218.340,52 DM | |
| Summe Einnahmen: | 736.047,95 DM | |||
| Summe Ausgaben: (=Lebensführung) | -289.537,49 DM | |||
| Differenz | 446.510,46 DM | |||
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, von den Gesamteinnahmen entfielen 73,72 % auf sie. Aus Vereinfachungsgründen werde dieser Prozentsatz lediglich von der fehlenden Differenz von 446.510,46 DM beansprucht.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 21.3.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 329.175,37 DM zuzüglich 6,5 % Zinsen seit dem 12.5.1995 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Er hat behauptet, von ihm abgehobenes Geld sei ausschließlich ffür die Belange beider Parteien bestimmt gewesen. Die Kosten der Lebensführung hätten sich auf 306.225,-- DM belaufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihren Zahlungsanspruch in keiner Weise schlüssig dargelegt. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Klägerin geltend:
Sie habe erstinstanzlich sehr detailliert dargelegt und unter Beweis gestellt, teilweise durch unbestrittene Urkunden auch bewiesen, daß der Beklagte Versicherungsleistungen an sich gebracht habe, die ihr zugestanden hätten. Das Landgericht habe sich nicht mit allen in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen befaßt, die Subsumtion der im Urteil angesprochenen Anspruchsgrundlagen sei zudem dürftig und fehle zum Teil vollständig. So fehlten jegliche Ausführungen zu Anspruchsgrundlagen aus einem Auftragsverhältnis. Bei der Prüfung zu § 812 Abs. 1 BGB sei nicht berücksichtigt, daß die Vollmacht den Beklagten nicht berechtigt habe, Gelder für sich zu behalten. Die Voraussetzungen einer Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB lägen ebenfalls vor
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.3.1996 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 329.173,37 DM zzgl. 6,5 % Zinsen seit dem 12.3.1995 zu zahlen;
ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
Der Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
Er ist der Ansicht, keine Untreue oder eine sonstige zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen zu haben. Finanzielle Dispositionen seien einvernehmlich getroffen worden. Die Klägerin habe sich selbst auch um die Verwaltung, Anlage und Ausgabe der eingehenden Gelder gekümmert. Das Rechenwerk der Klägerin sei unzutreffend und nicht nachvollziehbar.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Grunde begründet. Wegen der noch erforderlichen Aufklärung zur Höhe war die Sache gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts überzeugen nicht; insbesondere hat es sich, wie die Klägerin zu Recht beanstandet, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beklagte der Klägerin nicht aufgrund eines Auftragsverhältnisses haftet.
Richtig ist, daß nach § 1364 Abs. 1 BGB jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig verwaltet. Hieraus zu schließen, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, daß der Beklagte eine Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe, ist jedoch verfehlt. Denn selbstverständlich kann ein Ehegatte dem anderen die Verwaltung seines Vermögens überlassen, was keiner Form bedarf. Mangels konkreter Absprachen sind die Einkünfte in einem solchen Fall für die ganze Familie anzulegen. Ansprüche gegen den verwaltenden Ehegatten ergeben sich in diesem Fall aus §§ 662 ff. BGB (vgl. zu allem Palandt - Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1364 Rn 2). Der Beklagte hat eingeräumt, die Vermögensangelegenheiten der Klägerin nach dem Unfall von 1985 wahrgenommen und Gelder verwaltet zu haben (Bl. 181 d.A.), was angesichts der Schwere der Verletzungen, die die Klägerin erlitten hatte und seiner beruflichen Tätigkeit (Buchhalter) auch naheliegt. Er ist deshalb nach §§ 662, 666, 667 BGB der Klägerin zur Rechenschaftslegung und Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Hat er, wie die Klägerin behauptet, ihr aus dem Unfallgeschehen gezahlte Gelder beiseite geschafft, so handelte er treuwidrig.
Nach den bisherigen Zahlen, die, was die Geldzuflüsse betrifft, zum großen Teil unstreitig sind, ist der Verbleib erheblicher Beträge vom Beklagten unerklärt geblieben. Selbst wenn man die Anforderungen an seine Rechenschaftspflicht deshalb niedrig ansetzt, weil die Vorgänge bis ins Jahr 1985 zurückreichen und die Parteien damals noch in intakter Ehe zusammenlebten, so handelt es sich doch um Summen, deren Verbleib der näheren Erläuterung bedürfte.
Hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin hat der Beklagte keinerlei Beanstandungen erhoben; bei seinen eigenen Einkünften hat er den Erlös aus Wertpapierverkäufen niedriger angesetzt, während er die Summe der Ausgaben heraufgesetzt hat. Trotzdem verbleibt auch dann ein ungeklärter Betrag von rund 422.000,-- DM, den der Beklagte grundsätzlich herauszugeben hätte. Obwohl der Beklagte sich im wesentlichen nur pauschal gegenüber dem Zahlenmaterial der Klägerin verteidigt hat, kommt aber eine Verurteilung zur Zahlung bestimmter Beträge noch nicht in Betracht, da weder das Landgericht noch er selbst bisher gesehen haben und das Landgericht in folgerichtig auch nicht darauf hingewiesen hat, daß ihn die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung der Gelder trifft (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., § 667 Rn 10) und daß seine bisherigen Ausführungen hierzu nicht ausreichen. Sie zu vervollständigen hat der Beklagte Gelegenheit durch die nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendige Zurückverweisung an das Landgericht. Insbesondere hat er in dem sich anschließenden Verfahren sämtliche Konten und Kontenbewegungen offenzulegen, eventuell durch Vorlage und (notfalls sachverständige) Auswertung "verdichteter" Kontoauszüge, soweit diese noch beschaffbar sind; größere Ausgabenposten und Geldbewegungen sind nachvollziehbar zu erläutern. Schließlich enthalten die Aufstellungen der Parteien auch noch keine Ansätze über die Kosten des täglichen Bedarfs für den hier in Betracht kommenden Zeitraum.
Sollte sich hiernach noch ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergeben, so wird das Landgericht auch der Frage nachzugehen haben, welchen Anteil an dem unerklärten Betrag die Klägerin herausverlangen kann. Denn es handelt sich um Vermögen, das während der Ehe erworben wurde und damit nach Einleitung des Scheidungsverfahrens grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfällt, den die Parteien schon durchgeführt haben. Wäre dieser Betrag verfügbar gewesen, hätte er in dieser Höhe den des Beklagten überstiegen mit der sich aus § 1378 Abs. 1 BGB ergebenden Folge: die Klägerin hätte die Hälfte des Überschusses an den Beklagten auskehren müssen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten, da sie abhängig vom Ausgang des weiteren Verfahrens ist.
Beschwer für beide Parteien: über 60.000,-- DM