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Oberlandesgericht Köln·19 U 140/95·26.10.1995

Konkursverwalterhaftung bei Aussonderung von Vorbehaltsware

VerfahrensrechtInsolvenzrecht (Konkursordnung)Sachenrecht (Eigentumsvorbehalt/Aussonderung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz für vom Beklagten als Konkursverwalter veräußerte Vorbehaltsware. Streitgegenstand ist, ob die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt stand und der Verwalter schuldhaft das Aussonderungsrecht verletzt hat. Das OLG sieht aufgrund vorliegender Lieferscheine, Rechnungen und AGB einen wirksamen Vorbehalt und verurteilt den Beklagten teilw. zum Schadensersatz. Umsatzsteuer- und Zinsfolgen werden gesondert berücksichtigt.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Beklagter als Konkursverwalter haftet wegen schuldhafter Verletzung des Aussonderungsrechts und wird zur Teilzahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wiederholten Lieferungen, in denen der Verkäufer seine Liefer- und Zahlungsbedingungen mit Eigentumsvorbehalt dem Abnehmer angekündigt hat, ist ein mit der Warenübersendung verbundenes Angebot als bedingtes Übereignungsangebot zu verstehen; das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.

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Befindet sich Vorbehaltsware nach Eröffnung des Konkursverfahrens noch beim Schuldner, macht sich der Konkursverwalter nach § 82 KO schadensersatzpflichtig, wenn er das Aussonderungsrecht des Verkäufers nach §§ 43 KO, 985 BGB schuldhaft verletzt, etwa durch Veräußerung unter Kenntnis der Lieferunterlagen.

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Der Konkursverwalter hat die ihm vorgelegenen Rechnungen, Lieferscheine und AGB zu prüfen; die rein rechtliche Einschätzung der Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehalts entbindet ihn nicht von der tatsächlichen Feststellung, ob ein unbedingtes Übereignungsangebot vorlag.

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Die Umsatzsteuerpflicht entsteht mit der Lieferung; ein dem Liefergeschäft zurechenbarer, realisierter Erlös bleibt umsatzsteuerpflichtig, während reiner Schadensersatz für entgangenen Gewinn nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Relevante Normen
§ KO §§ 43, 46, 82, BGB §§ 455, 985§ 82 KO§ 43 KO§ 985 BGB§ 46 KO§ 43 KO, 985 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12 O 57/94

Leitsatz

1. Auch bei einer telefonischen Bestellung kann der Käufer (hier Gemeinschuldnerin) das mit der Übersendung der Ware abgegebene Angebot des Verkäufers nur im Sinne eines bedingten Übereignungsangebotes verstehen, wenn der Lieferung bereits mehrere Lieferungen vorausgegangen waren, bei denen sich der Verkäufer auf den Lieferscheinne und Rechnungen das Eigentum bis zur endgültigen Bezahlung vorbehalten hatte. 2. Befindet sich die zuletzt gelieferte Ware nach Erföffnung des Konkursverfahrens noch bei der Gemeinschuldnerin, so macht sich der Konkursverwalter nach § 82 KO wegen schuldhafter Verletzung des Aussonderungsrechts des Verkäufers (§§ 43 KO, 985 BGB) schadensersatzpflichtig, wenn er in Kenntnis der vorangegangenen Lieferungen und Lieferungsunterlagen die Ware veräußert, weil er die Klauseln über den Eigentumsvorbehalt in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers für unwirksam hält.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. März 1995 - 12 O 57/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E verurteilt, an die Klägerin 31.970,-- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 29.11.1994 zu zahlen. Der Beklagte wird desweiteren verurteilt, an die Klägerin 8.500,-- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 16.11.1993 zu zahlen, ferner 10 % Zinsen von 31.970,-- DM für die Zeit vom 16.11.1993 bis zum 28.11.1994. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 11,30 %, der Beklagte 88,70 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 7,69 %, dem Beklagten zu 92,31 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur in Höhe eines Betrages von 975,-- DM Erfolg.

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Der Anspruch der Klägerin auf Ersatzaussonderung der 31.970,-- DM rechtfertigt sich aus § 46 KO und wird von dem Beklagten auch nicht mehr angegriffen.

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Der Beklagte haftet der Klägerin darüber hinaus nach § 82 KO persönlich für den Schaden, der ihr daraus entstanden ist, daß der Beklagte ihr an den S nach §§ 43 KO, 985 BGB bestehendes Aussonderungsrecht schuldhaft verletzt hat. Der Beklagte hätte erkennen müssen, daß die Klägerin sich das Eigentum an den von ihr mit Rechnung vom 5.10.1993 gelieferten Waren bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten wollte. Zur Begründung wird auf die sorgfältigen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend hierzu gilt: Es handelte sich bei dieser Lieferung nicht um die erste Lieferung, vielmehr waren schon fünf Lieferungen vorangegangen, bei denen die Klägerin jeweils auf ihre umseitigen Liefer- und Zahlungsbedingungen Bezug genommen hatte. Sie enthielten in Ziffer 8 einen Eigentumsvorbehalt. So wie die Gemeinschuldnerin konnte auch der Beklagte hiervon Kenntnis nehmen. Denn die Klägerin hatte ihm mit Schreiben vom 25.10.1993 als Nachweis alle Rechnungen und Lieferscheine sowie ihre AGB in Kopie übersandt (Bl. 16 - 18 d.A.). Durch ihre der Gemeinschuldnerin schon bei Abschluß des Geschäftes bekannten Verkaufsbedingungen, das der Lieferung vom 5.10.1993 zugrunde lag, hatte die Klägerin bereits im Stadium des Vertragsschlusses angekündigt, daß sie die S nicht bedingungslos, sondern nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises übereignen werde. Die Gemeinschuldnerin konnte deshalb das mit der Übersendung der Ware abgegebene Angebot der Klägerin nur im Sinne eines bedingten Übereignungsangebotes verstehen (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 1749 [1750]), die Klägerin blieb bis zur Bezahlung Eigentümerin der S. Das hätte der Beklagte bei pflichtgemäßer Prüfung ebenfalls erkennen müssen, zumal ihn die Klägerin ausdrücklich hierauf hingewiesen hatte.

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Daraus folgt weiterhin, daß der Beklagte schuldhaft handelte, als er die Herausgabe der S. verweigerte und diese veräußerte. Er kann sich nicht darauf berufen, daß ein Konkursverwalter wegen der Fehleinschätzung der Eigentumslage nicht haften muß, weil kein zu strenger Maßstab angelegt werden dürfe (vgl. hierzu Senat NJW 91, 2570). Gerade der Beklagte als besonders erfahrener Konkursverwalter konnte auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht schuldlos annehmen, daß die Gemeinschuldnerin das Eigentum an den von der Klägerin gelieferten Modulen erworben hatte.

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Das Verschulden des Konkursverwalters scheitert auch nicht daran, daß die Klägerin die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht glaubhaft widerlegt hätte.

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Der Beklagte hat die Frage, ob die Klägerin eine unbedingte Übereignungsofferte abgegeben hatte, die zum Eigentumserwerb der Gemeinschuldnerin hätte führen können, überhaupt nicht geprüft. Wie seine Schreiben zeigen, ist er davon ausgegangen, daß die Klägerin unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, hat jedoch den in den AGB geregelten Eigentumsvorbehalt als unwirksam angesehen. Die Annahme des Beklagten, die Gemeinschuldnerin sei Eigentümerin, beruhte nicht auf der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, sondern darauf, daß er den in den AGB vereinbarten Eigentumsvorbehalt aus Rechtsgründen für unwirksam hielt. Diese rechtlich mögliche Folgerung verstellte ihm - dennoch schuldhaft - den Blick auf die entscheidende Frage, ob eine unbedingte Offerte zur Übereignung vorgelegen hatte.

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Der Schaden der Klägerin liegt einmal in dem entgangenen Gewinn von 4.330,-- DM (Differenz von 31.970,-- DM zu 36.300,-- DM), darüber aber auch in der Mehrwertsteuer, die die Klägerin zu zahlen hat. Die unter Hinweis auf BGH NJW 1987, 1690 vertretene Auffassung des Beklagten, die Klägerin brauche keine MWSt zu zahlen, ist nur teilweise richtig. Hinsichtlich der 31.970,-- DM, die die Klägerin im Wege der Ersatzaussonderung erhält, bleibt die nach § 1 UStG bereits mit der Lieferung begründete Umsatzsteuerpflicht der Klägerin bestehen. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die von der Klägerin zu zahlende Umsatzsteuer knüpft also allein an die Lieferung an, unabhängig davon, ob ein Entgelt floß. Läßt sich nicht der gesamte in der Rechnung ausgewiesene Betrag realisieren, so kann die Klägerin in Höhe des nicht realisierten Betrages eine Rückbuchung vornehmen und insoweit auch Rückerstattung der bereits gezahlten Umsatzsteuer beanspruchen; hinsichtlich des realisierten Betrages bleibt sie dagegen zur Zahlung der MWSt verpflichtet. Insoweit unterscheidet sich die Konstellation hier von dem vom BGH (a.a.O.) zur Schadensersatzzahlung des Leasingnehmers entschiedenen, bei dem es um einen echten Schadensersatzanspruch ging. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß es sich bei dem Betrag von 31.970,-- DM, den die Klägerin beanspruchen kann, um einen Bruttobetrag handelt, da die Veräußerung der S. durch den Beklagten auch für diesen ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft war. Der von der Klägerin zu versteuernde Erlös, den sie aus ihrer Lieferung erzielt hat, beträgt also nicht 31.970,-- DM (= 115 %), sondern nur 27.800,-- DM (=100 %). Hierauf hat sie 15 % MWSt, das sind 4.170,-- DM, zu zahlen, was insgesamt wieder dem auszusondernden Betrag von 31.970,-- DM entspricht.

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Anders liegt es hinsichtlich der Umsatzsteuer dagegen bei dem entgangenen Gewinn, den die Klägerin danach berechnet, was sie selbst bei einer erneuten Veräußerung an einen Dritten erzielt hätte. Er liegt nicht in der Differenz von 31.970,-- DM zu 41.745,-- DM, wie die Klägerin und ihr folgend das Landgericht gemeint haben, sondern in der Differenz der Nettobeträge von 27.800,-- DM zu 36.300,-- DM, beträgt also im Ergebnis 8.500,-- DM. Bei diesem Betrag geht es nicht mehr um die ursprüngliche, der Umsatzsteuer unterfallende Lieferung, die die Klägerin ausgeführt hat; es liegt kein Austauschverhältnis vor, sondern ein echter Schadensersatzanspruch. Er unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer:

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a. für den Beklagten: (8.500,-- + 3.303,57 Zinsen =) 11.803,57 DM

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b. für die Klägerin: 975,-- DM

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Berufungsstreitwert: 12.778,57 DM