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Oberlandesgericht Köln·19 U 139/98·25.03.1999

Berufung: Gesamtschuldnerische Haftung bei Wendemanöver nach §§7,17 StVG, 3 PflVG

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt; das OLG Köln ändert teilweise ab und verurteilt die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung. Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 1) ein Wendemanöver fortsetzte, obwohl ein Motorrad herannahte, und damit das Risiko für den Gegenverkehr nicht ausschloss (§ 9 Abs. 5 StVO). Die Haftung folgt aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVG; eine Mitverursachung des Kradfahrers ergibt sich nicht in einem derart gewichtigen Maße, dass die Haftung des Wendenden zu beschränken wäre.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Wer beim Wenden nach § 9 Abs. 5 StVO die Gefährdung des Gegenverkehrs nicht ausschließt, trägt bei einem Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr in der Regel die alleinige Verantwortung.

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Kommt es in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver zum Unfall, begründet das Fortsetzen oder Wiederaufnahme des Wendens trotz erkennbaren Herannahens eines Fahrzeugs eine im Sinne von §§ 7, 17 StVG haftungsbegründende Verursachung.

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Bei der Bemessung eines Mitverursachungsanteils nach § 17 Abs. 1 StVG ist der Verursachungsbeitrag des Wendenden dann so schwerwiegend, dass eine Haftungsbeschränkung unterbleibt, wenn der Wendende die einschlägigen Pflichten grob verletzt und der Gegenverkehr auf das sichtbare Verhalten des Wendenden vertrauen durfte.

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Kurzzeitiges Stehen während eines Wendemanövers schließt die Kausalität nicht aus; zeitliche Nähe und Zeugenaussagen können beweisen, dass das Fortfahren des Wendenden ursächlich für den Unfall war.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 PflVG§ 9 Abs. 5 StVO§ 17 Abs. 1 StVG§ 91 Abs. I ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Juli 1998 — 21 O 477/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.450,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.8.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

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Im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts haften die Beklagten gern. §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG in vollem Umfang als Gesamtschuldner für den Schaden, den der Kläger anläßlich des Unfalls vom 20.7.1997 erlitten hat, weil dieser allein auf den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist. Das ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme.

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Das Landgericht hat nicht gewürdigt, dass der Beklagte zu 1) unstreitig auf der B 506 gewendet hat und dass es in zeitlichen Zusammenhang mit diesem Wendemanöver zum Unfall mit dem Kläger gekommen ist. Die einzig zu klärende Frage war damit, ob der Beklagte zu 1) sich beim Wenden so verhalten hat, dass eine Gefährdung des Fahrers des entgegenkommenden Krades ausgeschlossen war, wie dies § 9 Abs. 5 StVO fordert, und ob, falls diese Frage zu verneinen ist, der Kläger sich im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG eine Mitverursachung anrechnen lassen muß.

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Dass der Beklagte zu 1) dem Gebot des § 9 Abs. 5 StVO nicht genügt hat, ist schon aufgrund der Bekundung der Zeugin H., Beifahrerin im Fahrzeug des Beklagten zu 1), zu bejahen. Die Zeugin hat nämlich bekundet:

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"Wir wollten dann wenden, um wieder zurückzufahren. Der Beklagte zu 1) fuhr dann zunächst etwa bis auf die Mitte der Fahrbahn und blieb dann zunächst stehen. Ich schaute dann hoch und sah von rechts ein Motorrad kommen. Dies sagte ich dem Beklagten zu 1) auch. Dieser fuhr dann los und sagte mir beim Losfahren, dass er auf den Standstreifen fahren würde und den Motorradfahrer vorbeilassen würde. Wir fuhren dann auf den Standstreifen. Bereits dort angekommen und stehend bemerkten wir plötzlich einen Knall von hinten.

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Der Beklagte zu 1) hat also sein zunächst unterbrochenes Wendemanöver fortgesetzt, obwohl er wußte, dass das Motorrad herannahte und obwohl er weiter damit rechnete, sich vor dem Motorrad nicht mehr gefahrlos in den Verkehrsfluß einordnen zu können; denn sonst hätte die auch vom Beklagten zu 1) erkannte Notwendigkeit, auf den Standstreifen zu fahren, um das Krad passieren zu lassen, nicht bestanden. Wenn es dann auf dem Standstreifen zum Auffahren des Krades kam, so muß dies in — auch zeitlich - unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wenden gesehen werden unbeschadet der Tatsache, dass die Zeugin bekundet hat, man habe bereits gestanden. Das erklärt auch, warum der Kradfahrer, der Zeuge P., sich zu einer Vollbremsung genötigt sah. Hierzu paßt auch — ohne dass es darauf entscheidend ankäme - die Bekundung der Zeugen N., die ein "Pendeln" des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) vor dem Unfall gesehen haben wollen; das ist eine typische Erscheinung, wenn bei einem engen Wendemanöver stark Gas gegeben und dann nach Erreichen der Geraden das Fahrzeug wieder geradeaus gelenkt wird. Wie lange der Beklagte zu 1) schon gestanden hat, hat die Zeugin nicht bekundet; dies kann, wenn überhaupt, nur ein Sekundenbruchteil gewesen sein und ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung; nach den Bekundungen aller anderen Zeugen fuhr der Beklagte zu 1) noch, als es zum Aufprall kam.

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Da die Gefährdung anderer nach § 9 Abs. 5 StVO "darüber hinaus" ausgeschlossen sein muß, trägt der Wendende, kommt es zum Unfall mit dem Gegenverkehr, die Verantwortung in der Regel allein (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl. § 9 Rn. 52 u. 55). Von diesem Grundsatz hier abzuweichen, besteht keine Veranlassung. Selbst wenn für den Kradfahrer der Unfall nicht unabwendbar war, so wiegt im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenderi Abwägung der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) doch so schwer, dass er ohne Einschränkung haften muß. Denn der Zeuge P. fuhr nach der unwiderlegten Behauptung des Klägers mit etwa 80 km/h, also im Rahmen der zulässigen Geschwindigkeit. Die von den Polizeibeamten gemessene Bremsspur von 39,8 m,- so sie dem Krad zuzuordnen ist, steht dem nicht entgegen, da ein Krad mit etwa 5 m/sec' verzögert, wenn beide Räder bremsen, so dass sich bei 80 km/h ein Bremsweg von knapp 50 m ergäbe. Als er ausgangs der Kurve das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wahrnahm, stand dieses. Der Zeuge hat nach eigenem Bekunden zunächst abgebremst und dann wieder beschleunigt. nachdem er erkannt hatte, dass der Beklagte zu 1) stehen blieb. Das durfte er. denn er konnte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1) dem für ihn sichtbaren Gegenverkehr die Vorfahrt gewähren und stehen bleiben würde. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Aussäge des Zeugen P. zu zweifeln, bestehen nicht. Auch das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht in Zweifel gezogen: Der vom Zeugen geschilderte zeitliche Ablauf deckt sich mit dem von der Zeugin H. geschilderten. Das gilt insbesondere in Bezug darauf, dass der Beklagte zu 1) zunächst stand und ein gewisser Zeitraum vergangen sein muß. bevor er startete. Denn die Zeugin konnte den Beklagten zu 1) noch vor dem herannahenden Krad warnen, der Beklagte zu 1) seinerseits noch antworten. Das alles dauerte einige Sekunden, weitere Zeit verging, weil der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug aus dem Stand beschleunigen mußte. Auch wenn die Entfernung zwischen dem Kurvenausgang, als das Krad erstmals sichtbar wurde, und dem Unfallort unbekannt ist, so zeigt ein Blick auf das Foto BI. 51 d A. doch deutlich, dass der Zeuge bei Fortsetzung des Wendemanövers schon so nah herangekommen sein muß, dass ihm nur eine Vollbremsung möglich war. Als der Beklagte zu 1) gleichwohl plötzlich anfuhr, hat der Zeuge sofort gebremst und zunächst versucht, nach rechts auszuweichen. Auch dies war die richtige Reaktion; damit, dass der Beklagte zu 1) ihm auch diesen "Fluchtweg" versperren würde, indem er seinerseits auf den Standstreifen fuhr, brauchte der Zeuge nicht zu rechnen. Wenn der Zeuge dann gleichwohl auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auffuhr, so ist dies allein auf das Fehlverhalten des Beklagten zu I ) zurückzuführen

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10. 713 ZPO.

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Beschwer für die Beklagten: unter 60.000,-- DM