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Oberlandesgericht Köln·19 U 13/96·22.04.1999

Lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht als Leihe; Kündigung nach § 605 BGB bei Erbengemeinschaft

ZivilrechtErbrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erben verlangten vom langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin die Räumung eines Hauses und bestritten ein von ihm behauptetes lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht. Das OLG bejahte nach Beweisaufnahme eine zu Lebzeiten (mindestens mündlich) vereinbarte unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Lebenszeit als Leihvertrag (§ 598 BGB), der formfrei ist und ein Besitzrecht (§ 986 BGB) begründet. Ein Kündigungsrecht wegen Bedürftigkeit (§ 605 Nr. 1 BGB) verneinte der Senat, weil nicht dargelegt war, dass sämtliche Miterben in diesem Sinne bedürftig sind. Zudem greift bei Veräußerung des Grundstücks der Mieterschutz des § 571 BGB zugunsten des Entleihers nicht.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Räumungs- und Herausgabeklage der Erben wegen bestehenden Besitzrechts aus Leihe abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die unentgeltliche Einräumung eines lebenslangen Wohn- und Nutzungsrechts an einem bereits mitbewohnten Haus ist regelmäßig als Leihvertrag (§ 598 BGB) zu qualifizieren und bedarf keiner besonderen Form.

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Ein durch Leihe begründetes Wohn- und Nutzungsrecht vermittelt dem Entleiher ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB).

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Die Kündigung einer Leihe wegen Bedürftigkeit nach § 605 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Verleiher infolge eines nicht vorhergesehenen Umstands der Sache bedarf; hierfür trägt der Verleiher die Darlegungs- und Beweislast.

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Ist Verleiher eine Erbengemeinschaft, kann ein Kündigungsrecht nach § 605 Nr. 1 BGB nur bestehen, wenn die Bedürftigkeit in diesem Sinne für sämtliche Miterben dargelegt und ggf. bewiesen ist.

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Bei Veräußerung eines verliehenen Grundstücks findet die Schutzvorschrift des § 571 BGB zugunsten des Entleihers keine Anwendung; das lediglich schuldrechtliche Nutzungsrecht endet mit dem Eigentumsübergang.

Relevante Normen
§ BGB §§ 571, 598, 605§ 598 BGB§ 605 Nr. 1 BGB§ 571 BGB§ 377 III ZPO§ 1922 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 466/94

Leitsatz

Räumt eine Erblasserin ihrem langjährigen Lebensgefährten zu Lebzeiten ein lebenslanges unentgeltliches Wohn- und Nutzungsrecht an einem von ihm schon (mit-)bewohnten Haus ein, dann handelt es sich um einen Leihvertrag (§ 598 BGB), der keiner besonderen Form bedarf. 2. Machen die Erben der Erblasserin geltend, sie bedürften des verliehenen Hausgrundstücks, weil sie ohne dessen Verwertung nicht in der Lage seien, rückständige Heimkosten eines verstorbenen Miterben zu tilgen, dann haben sie ein Kündigungsrecht nach § 605 Nr. 1 BGB nur dann, wenn sie darlegen und ggf. beweisen, dass sämtliche Miterben in diesem Sinne bedürftig sind. 3. Veräußert der Verleiher ein verliehenes Hausgrundstück, dann gilt die Schutzbestimmung des § 571 BGB zugunsten des Entleihers nicht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.12.1995 - 21 O 466/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Erben der am 18.06.1990 verstorbenen J. v. H., die Alleineigentümerin des Hauses Am R. in K. war. Der Beklagte nutzt und bewohnt dieses Haus unter Berufung auf ein ihm von der Erblasserin angeblich eingeräumtes lebenslanges Wohnrecht. Die Kläger bestreiten in beiden Instanzen, dass die Erblasserin dem Beklagten ein solches Recht eingeräumt habe, und dass die Urkunde vom 07.09.1988, auf die sich der Beklagte beruft, echt sei.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, das Haus Am R., K., zu räumen und an sie herauszugeben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Neben formellen Einwendungen gegen die Klage hat er sich auf das in der Urkunde vom 07.09.1988 verbriefte Wohn- und Nutzungsrecht berufen.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

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Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht der Beklagte weiterhin geltend, die Erblasserin habe ihm das in Anspruch genommene Wohn- und Nutzungsrecht entsprechend der Urkunde von 07.09.1990 eingeräumt, die er allerdings im Original nicht vorlegen könne. Er meint in diesem Zusammenhang, darauf komme es letztlich nicht an, weil auch die von der Erblasserin jedenfalls mündlich erteilte Zusage wirksam und für die Kläger bindend sei.

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Auf die zunächst erhobenen formellen Einwendungen gegen das Verfahren des Landgerichts kommt der Beklagte nach einem Anwaltswechsel nicht mehr zurück.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;

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hilfsweise, ihm eine Räumungsfrist von einem Jahr zu gewähren.

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Die Kläger beantragen,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Sie bestreiten erneut, dass die Urkunde vom 07.09.1990 von der Erblasserin unterschrieben worden sei, und auch, dass diese mündlich dem Beklagten ein Wohnrecht eingeräumt habe. Sie meinen, ein Leihverhältnis komme auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Für den Fall einer rechtswirksamen Leihe berufen sie sich auf ein Recht zur Kündigung, weil sie das Hausgrundstück verwerten müßten, um die ungedeckten Heimkosten für den 1994 verstorbenen Ehemann der Erblasserin in Höhe von unstreitig 134.827,48 DM bestreiten zu können.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat gemäß den Beschlüssen vom 05.07.1996, 26.08.1996, 23.01.1998 nebst undatiertem Ergänzungsbeschluß und vom 26.06.1998 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 13.01.1997 und auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 05.07.1996 und 29.05.1998 verwiesen, ferner auf die gemäß § 377 III ZPO eingeholten schriftlichen Antworten der Zeugen V., E., D., L. und R. (geb. Le.). Der Beklagte ist informatorisch gemäß Sitzungsniederschrift vom 28.11.1997 gehört worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Gegenüber dem Herausgabeanspruch der Kläger als Erben der verstorbenen J. v. H. und damit als Grundstückseigentümer (§§ 1922, 985 BGB) kann der Beklagte sich auf ein Recht zum Besitz (§§ 986, 1967 BGB) berufen, weil ihm die Erblasserin leihweise (§ 598 BGB) auf Lebenszeit das Recht eingeräumt hat, das Hausgrundstück Am R. zu nutzen und zu bewohnen.

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Die Kläger sind als Miterben klagebefugt (§ 2039 BGB). Alle Kläger sind nach den vorgelegten Erbscheinen Miterben. Die drei Pflegschaften sind ebenfalls nachgewiesen, desgleichen alle Vollmachten.

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Die umfangreiche Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Erblasserin dem Beklagten unentgeltlich das von ihm geltendgemachte Wohn- und Nutzungsrecht eingeräumt hat. Dabei kann offen bleiben, was es letztlich mit der nur in Kopie vorliegenden Urkunde vom 07.09.1988 auf sich hat, die zum Urkundenbeweis schon deshalb nicht geeignet ist, weil von Privaturkunden nach § 420 ZPO die Urschrift vorzulegen ist; nur für sie gilt die Beweisregel des § 416 ZPO (Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl., § 420 Rn. 2). Der Zeuge B., der den Beklagten seit 1982 kennt und in der Folge sowohl ihn als auch die Erblasserin duzte, hat jedoch eingehend und in sich stimmig geschildert, wie der Beklagte nach einem Kurzurlaub des Zeugen in Bayern im Jahre 1988 in seiner und der Erblasserin Gegenwart den Text auf der Schreibmaschine geschrieben habe, und wie das eine der beiden hergestellten Exemplare nach seiner Erinnerung vom Beklagten, das andere von der Erblasserin unterzeichnet worden sei. Die auf der zu den Akten gereichten Kopie befindliche Unterschrift "v. H. W." hat nach Angaben des Zeugen der gelegentlichen Übung der Erblasserin entsprochen. Diese vom Senat im ganzen als glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen B. hat das daraufhin zum Zwecke des Gegenbeweises eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. R. nicht entscheidend erschüttern können. Da eine Originalurkunde nicht vorgelegt werden konnte, hat der Sachverständige keine eindeutige Aussage treffen können, insbesondere "keine Befunde festgestellt, die auf eine Fälschung der Vorlage der Unterschriftskopie hinweisen." Eine Fotomontage erschien dem Sachverständigen wegen "Tonerablagerungen im Bereich der fraglichen Unterschriftsleistung ... unter der Annahme einer Fotomontage deutlich plausibler." Das vom Sachverständigen gewünschte weitere Vergleichsmaterial konnten die Parteien nicht vorlegen. Deshalb bleibt es dabei, dass nach dem Gutachten eine Fotomontage zwar nicht unwahrscheinlich, aber auch nicht zu beweisen ist.

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Dadurch wird die Aussage des Zeugen B. in ihrem Kern nicht erschüttert, dass die Erblasserin gegenüber dem Beklagten ihren Willen geäußert hat, ihm ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an ihrem Hause zu gewähren. Ihre Glaubhaftigkeit wird durch die nachfolgenden Aussagen der Zeugen Dr. Bo. und Fi. entscheidend gestützt. Die Zeugin Dr. Bo. hat sowohl die Erblasserin als auch den Beklagten lange Jahre hindurch ärztlich betreut und war nach ihrem dabei gewonnenen Eindruck sicher, dass zwischen beiden eine sehr enge, ja sogar intime Beziehung bestand, obwohl der Ehemann der Erblasserin noch lebte, der aber zunehmend krank und später auch pflegebedürftig war. Wenn die Zeugin auch nicht wußte, ob in Bezug auf den Beklagten das Wort "Wohnrecht" gefallen sei, oder ob die Erblasserin davon gesprochen habe, der Beklagte können in ihrem Hause wohnen bleiben, wenn sie vor ihm sterbe, so macht es doch der von der Zeugin vermittelte Gesamteindruck von dem Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Erblasserin durchaus wahrscheinlich, dass eine Regelung getroffen worden ist, wie sie der Zeuge B. bekundet hat. Direkt bestätigt hat dies der Zeuge Fi., ein gemeinsamer Bekannter der Erblasserin und des Beklagten seit 1973. Auch er hat von einer engen Beziehung zwischen beiden gesprochen ("echte Liebe") und hat in volkstümlicher Schilderung bekundet, die Erblasserin habe mehrfach, auch gegenüber anderen Dritten, geäußert, der Beklagte habe auf Lebenszeit ein Wohnrecht, "für minge Adi is alles jesorgt." Der Zeuge hatte schon zu Lebzeiten der Erblasserin den Eindruck, dass der Beklagte "im ganzen Haus" lebte und nicht auf ein Zimmer beschränkt war, was die Darstellung des Beklagten persönlich zu diesem Thema bei seiner informatorischen Anhörung bestätigt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die drei Zeugen hinterlassen haben, hat der Senat keinen begründeten Zweifel daran, dass die Erblasserin mit dem Beklagten für ihn ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an dem Hausgrundstück Am R. vereinbart hat. Daran vermag auch die Aussage der Zeugin Bu. nichts zu ändern, einer Nichte der Erblasserin und Tochter der Klägerin zu 2. Gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit bestehen keine Bedenken; deshalb mag es durchaus sein, dass für sie von einer näheren Beziehung zwischen der Erblasserin und der Beklagten nichts erkennbar geworden ist, und dass die Erblasserin auch über ihre Absichten hinsichtlich einer Absicherung des Beklagten für die Zukunft ihr gegenüber nichts hat verlauten lassen. Nach den übereinstimmenden Angaben der anderen Zeugen, insbesondere auch der langjährigen Hausärztin, ist nur der Schluß möglich, dass die Erblasserin bestrebt war, ihre Beziehung zum Beklagten gegenüber ihren Familienangehörigen zu verdecken, zumal ihr Ehemann noch lebte.

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Die von den Klägern ferner im Schriftsatz vom 25.03.1998 behaupteten Eindrücke eines Zeugen Mo. von der Beziehung zwischen der Erblasserin und dem Beklagten können unterstellt werden, ohne dass sich damit am Beweisergebnis etwas ändern würde. Bei dem Zeugen handelt es sich ersichtlich nicht um einen Vertrauten der Erblasserin, wie es die anderen Zeugen waren, die aus nahem eigenem Erleben berichten konnten. Wenn der Zeuge den Beklagten erstmals etwa ein Jahr vor dem Tod der Erblasserin überhaupt bemerkt haben will, dann zeigt ebendies auch die Unzuverlässigkeit seiner Beobachtungen. Denn selbst nach der Aussage der Zeugin Bu. ist der Beklagte schon etwa 1962/63 "zur Familie gestoßen", und schon um diese Zeit hatte er jedenfalls "ein Zimmer im Haus."

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Damit hat die Erblasserin dem Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Lebenden zumindest mündlich ein lebenslanges, bereits zu ihren Lebzeiten begonnenes Wohnrecht eingeräumt, das rechtlich als Leihe (§ 598 BGB) zu qualifizieren ist (vgl. BGH, NJW 1982, 820; 1985, 1553; OLG Koblenz, FamRZ 1996, 1010; MK-Kollhosser, BGB 3. Aufl., § 516 Rn. 3b). Für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof auch in der von den Klägern für ihre Ansicht in Anspruch genommenen Entscheidung in NJW 1985, 1553 ausgeführt, wenn jemand einem anderen Räume in seinem Hause überlasse und mit ihm vereinbare, ihm solle auch über seinen Tod hinaus ein Wohnrecht zustehen, solange er lebe, dann liege darin ein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit zum Inhalt habe. Ein solcher Vertrag sei in der Regel ein Leihvertrag, der keiner besonderen Form bedürfe. Dass es sich hier um ein ganzes Hausgrundstück handelt, macht keinen prinzipiellen Unterschied. Nach den Aussagen der Zeugen Dr. Bo. und Fi. hat der Beklagte mit der Erblasserin zusammen schon zu deren Lebzeiten das ihm eingeräumte Wohn- und Nutzungsrecht im ganzen Haus ausgeübt; die Ausübung dieses Rechts hat er nach ihrem Tod lediglich fortgesetzt, nicht erst begonnen. Es handelt sich auch nicht teilweise um eine formbedürftige Verfügung der Erblasserin von Todes wegen.

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Die Kläger haben schließlich kein Kündigungsrecht nach § 605 Nr. 1 BGB, das sie damit begründen, ohne eine Verwertung des Hausgrundstücks seien sie nicht in der Lage, die rückständigen Heimkosten des verstorbenen Ehemanns der Erblasserin zu bezahlen. Dass die ungedeckten Heimkosten für den Ehemann v. H. 134.827,48 DM betrugen, bestreitet der Beklagte nicht mehr. Diese Heimkosten konnten aus dem vorgefundenen Nachlaß, der nach den Angaben der Zeugen E. und V, rd. 85.000 DM betrug, jedenfalls nicht vollständig gedeckt werden. Dass die Kläger Zugriff auf weitere Nachlaßgegenstände (gehabt) hätten, ist nicht ersichtlich. Gerade aus dem im Schließfach befindlichen Nachlaß sollten nach Darstellung des Beklagten nach dem Willen der Erblasserin die Heimkosten bezahlt werden. Wenn dieser nicht ausreichte, bedeutet das aber noch nicht, dass die Kläger "infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedurften", auch dann nicht, wenn das Bedürfnis kein dringendes sein und der Verleiher seine Interessen denen des Entleihers nicht unterordnen muss (BGH NJW 1994, 3156, 3158). Sie sind in diesem Zusammenhang beweispflichtig (Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., § 605 Rn. 2). Dabei kommt es darauf an, dass sämtliche Kläger als Erben der J. v. H. und damit als Verleiher bedürftig in diesem Sinne sind, nicht nur der nach Rechtshängigkeit verstorbene frühere Kläger zu 1. Das ist nicht ersichtlich, zumal es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur noch um ca. 50.000 DM gehen kann. Hinzukommt, dass die Kläger sich erstmals mit Schriftsatz vom 22.08.1996 auf die Kündigung berufen haben, fast 2 Jahre nach Prozessbeginn. Im übrigen ist auch die Verwertung des Hausgrundstücks durch das Wohn- und Nutzungsrecht des Beklagten nicht zwangsläufig blockiert. Bei einer Veräußerung gilt im Falle eines Leihverhältnisses die Bestimmung des § 571 BGB zugunsten des Beklagten als Entleiher nicht. Im Falle der Grundstücksveräußerung endet daher ein durch Leihe begründetes, nur schuldrechtliches Nutzungsrecht (BGH a.a.O. und NJW 1964, 765, 766).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer der Kläger: 24.000 DM (vgl. Senatsbeschlüsse vom

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26.06.und 05.08.1998).