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Oberlandesgericht Köln·19 U 13/92·04.06.1992

Berufung: Erhöhung des Schmerzensgeldes nach Unfallschaden auf 20.000 DM

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht das Landgerichtsurteil an und begehrte eine Erhöhung des für einen Unfall vom 20.8.1987 zugesprochenen Schmerzensgeldes. Zentrale Frage war die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung früherer Vergleichsentscheidungen und zahlungsbedingter Umstände. Das OLG Köln erhöhte das Schmerzensgeld auf 20.000 DM und berücksichtigte dabei Geldentwertung, eine großzügigere Rechtsprechungspraxis sowie die schleppende Zahlung der Beklagten. Zudem wurde die künftige Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld auf 20.000 DM erhöht; übrige Klageabweisung, Feststellung künftiger Ersatzpflichten ergangen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Heranziehung früherer von der Rechtsprechung entschiedener Vergleichsfälle zur Bemessung des Schmerzensgeldes ist der seit diesen Entscheidungen eingetretene Zeitablauf zu berücksichtigen.

2

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sowohl die seit früheren Entscheidungen eingetretene Geldentwertung als auch eine in der Rechtsprechung beobachtbare Tendenz zu großzügigerer Bemessung bei gravierenden Verletzungen zugunsten des Geschädigten zu berücksichtigen.

3

Eine schleppende, in Raten erfolgende oder verzögerte Zahlung des Schädigers kann bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes als bemessungsrelevanter Umstand berücksichtigt werden.

4

Bei erheblichen, teils dauerhaften Beeinträchtigungen in mehreren medizinischen Fachbereichen rechtfertigt die Schwere und Nachhaltigkeit der Schäden eine entsprechend erhöhte Bemessung des Schmerzensgeldes.

Relevante Normen
§ BGB § 847§ 847 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 227/91

Leitsatz

Zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes ist bei der Heranziehung von durch die Rechtsprechung entschiedenen Vergleichsfällen der Zeitablauf seit diesen Entscheidungen zu berücksichtigen. Zugunsten des Geschädigten ist die seit früheren Entscheidungen eingetretene Geldentwertung ebenso in Rechnung zu stellen, wie die in der Rechtsprechung zu beobachtende Tendenz, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach gravierenden Verletzungen großzügiger zu verfahren, als früher. Die Entscheidung ist abgedruckt im OLG Report Köln 1992, 215.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Dezember 1991 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 227/91 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger ein Schmerzensgeld von noch 8.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.7.1991 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche in Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 20.8.1987 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Ihr steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 20.000,- DM zu. Mithin haben die Beklagen noch insgesamt 8.000,- DM zu zahlen, nachdem sie insgesamt 12.000,- DM bereits geleistet haben.

3

Die vom Landgericht festgestellten, im wesentlichen auch unstreitigen Verletzungen der Klägerin rechtfertigen eine Erhöhung des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages von 15.000,- DM um die mit der Berufung begehrten weiteren 5.000,- DM. Die Klägerin hat erhebliche körperliche Beeinträchtigungen innerhalb vier medizinischer Fachbereiche erlitten, wobei es sich teilweise um Dauerschäden handelt. Dies gilt für die Verletzungen und Schäden im Bereich des Kiefers und der damit verbundenen Geschmacksbeeinträchtigung, die Beschädigung der Nase mit jedenfalls zunächst bestehender Schiefstellung und auch für die nicht geringen psychischen Beeinträchtigungen. Bei Vergleichen mit Schmerzensgeldbeträgen, die von anderen Gerichten zuerkannt worden sind und wie sie etwa die Tabelle von Hacks und anderen (Ausgabe 1991) enthält, ist zu berücksichtigen, daß die dort genannten Beträge in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits vor einigen Jahren zuerkannt worden sind, so daß von vornherein ein gewisser Zuschlag für die inzwischen eingetretene Geldentwertung gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, daß in der Rechtsprechung zunehmend die Tendenz zu beobachten ist, bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes nach gravierenden Verletzungen großzügiger zu verfahren als früher. Darüber hinaus fällt auch ins Gewicht, daß die Beklagte zu 2) die insgesamt geleisteten 12.000,- DM zwischen dem 21.10.1987 und dem 11.7.1991 nur zögernd in sechs teilweise kleinen Raten gezahlt hat, obwohl das Gutachten des Dr. B. bereits Mitte 1988, das Gutachten von Prof. Dr. K. jedenfalls im Herbst 1989 vorlag. Aus beiden Gutachten war jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin zu erkennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine schleppende Zahlungsweise des Schädigers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit zu berücksichtigen ist (vgl. Palandt/Thomas, BGB 5O. Aufl., § 847 Rdnr. 11 m.N.).

4

Alles in allem war deshalb das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld auf 20.000,- DM zu bemessen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

6

Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

7

Wert der Beschwer der Beklagten: 5.000,- DM.