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Oberlandesgericht Köln·19 U 138/19·27.02.2020

Diesel-Abgasskandal: Schadensersatz nach § 826 BGB; Annahmeverzug ab Klageerwiderung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt als Käufer eines VW mit EA189-Motor im Abgasskandal deliktischen Schadensersatz gegen die Herstellerin. Streitpunkt in der Berufung war neben dem Grund der Haftung insbesondere die Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs. Das OLG bestätigt einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe. Den Annahmeverzug bejaht es aufgrund des Angebots in der Klageschrift und datiert ihn auf den Zugang der Klageerwiderung (11.04.2019).

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung weitgehend zurückgewiesen; Annahmeverzug nur zeitlich auf den 11.04.2019 korrigiert.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung beinhaltet eine konkludente Täuschung über die uneingeschränkte Zulässigkeit des Einsatzes im Straßenverkehr und kann eine Haftung aus §§ 826, 31 BGB begründen.

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Der Vermögensschaden bei sittenwidriger vorsätzlicher Täuschung des Fahrzeugkäufers kann bereits im Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags (Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit) liegen, ohne dass es auf einen konkreten Minderwert im Erwerbszeitpunkt ankommt.

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Der im Abschluss des Kaufvertrags liegende Schaden entfällt nicht allein dadurch, dass nach Vertragsschluss ein vom Hersteller bereitgestelltes Software-Update installiert wird.

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Zur Darlegung der Kausalität zwischen Täuschung und Kaufentschluss genügt bei manipulativen Handlungen, dass der Getäuschte Umstände vorträgt, die nach der Lebenserfahrung für die Kaufentscheidung bedeutsam sein konnten; einer Parteivernehmung bedarf es dann nicht.

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Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung kann der Annahmeverzug des Schuldners festgestellt werden, wenn der Gläubiger die Leistung (Übergabe und Übereignung) angeboten hat; der Annahmeverzug tritt mit Zugang eines die Annahme ernsthaft ablehnenden Prozessvorbringens ein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 293 BGB§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 249 ff. BGB§ 256 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 444/18

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24.05.2019 (9 O 444/18) wird der Ausspruch zur Feststellung, die Beklagte befinde sich mit der Annahme des Fahrzeuges – Pkw VW A 2.0 l TDI, FIN B – in Verzug, dahin abgeändert, dass der festgestellte Annahmeverzug seit dem 11.04.2019 vorliegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal.

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Der Kläger kaufte am 12.08.2011 vom Autohaus C in D einen Pkw A 2.0 l TDI als Neufahrzeug zum Kaufpreis von 34.900,00 €. Das Fahrzeug ist mit dem EURO 5-zertifizierten Motortyp EA189 ausgestattet.

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Erstmals durch Klageerhebung wurde die unter anderem Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs aufgefordert.

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Das Landgericht hat der auf vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB gestützten Klage gegen die Beklagte als Herstellerin des im Fahrzeug verbauten Motors im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte in der Hauptsache zur Rückzahlung von 28.608,62 € (Kaufpreis abzüglich eines auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km mit 0,116 € je Kilometer berechneten Nutzungsvorteils) Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt sowie festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Dazu hat das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt, die Beklagte befinde sich spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im gerichtlichen Verfahren uneingeschränkt auf Klageabweisung angetragen habe, gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs. Im Übrigen, nämlich in Bezug auf die Geltendmachung von Deliktszinsen und die begehrte Nichtanrechnung einer Nutzungsentschädigung, hat es die Klage abgewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen.

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Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie macht insbesondere geltend, dass die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung dem Grunde nach nicht gegeben seien. Die konkret zugesprochenen Schadenspositionen werden im Übrigen inhaltlich nicht angegriffen, mit Ausnahme des Annahmeverzugs, der auch bei Bejahung der deliktischen Haftung nicht gegeben sei, weil kein wirksames Angebot des Schuldners vorliege.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24.05.2019 (Az.: 9 O 444/18) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Klageabweisungsantrag der Beklagten liege eine vollständige und vorbehaltlose Ablehnung des klägerischen Begehrens. Die Beklagte habe auch nicht angeboten, nur einen Teil der Forderung des Klägers zu erfüllen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten unbegründet.

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1. Der Senat teilt die Wertung des Landgerichts hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Schadenersatzanspruchs. Danach steht Kläger gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die von ihm gezogenen Nutzungen Zug-um-Zug gegen Übereignung des Kraftfahrzeuges zu.

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Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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a) Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht.

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Hinsichtlich des Vorliegens der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 826, 31 BGB im Einzelnen, mithin der Haftung der Beklagten als Herstellerin von Fahrzeugen und Motoren, bei denen die Motorsteuerungssoftware aufgrund von Manipulationen als verbotene Abschalteinrichtungen zu qualifizieren sind und daher die konkludente Erklärung der Beklagten durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d.h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt und dies aufgrund der verbotenen Abschalteinrichtung nicht der Fall ist, mit der Folge, dass ohne das Aufspielen von später seitens der Beklagten entwickelter Software-Updates ein Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge gedroht hätte, teilt der Senat die diese Haftung bestätigende bereits ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2019 – 19 U 50/19 sowie vom 06.09.2019 – 19 U 51/19; weiter OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2019 – 27 U 7/19; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 – alle in juris) und nimmt zur weiteren Begründung darauf Bezug.

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b) Der Kläger hat durch diese Täuschung einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist. Wie das Oberlandesgericht Hamm zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, Rdn. 49f., juris), kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des in die Irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Entscheidend ist allein, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, Rdn. 16 ff., juris).

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Auch im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor einer tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung, werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig.

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Der im Abschluss des Kaufvertrags liegende Schaden ist nicht durch die nach Vertragsschluss durchgeführte Installation des von der Beklagten zur Erfüllung der vom KBA angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung entwickelten Software-Updates entfallen, weil dadurch die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit nicht in Wegfall gerät.

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c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist über die klägerischen Behauptungen zu einem Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik bei Kaufvertragsschluss und der Kaufentscheidung auch kein Beweis im Wege der Parteivernehmung zu erheben. Es bedurfte und bedarf hierzu auch keiner – erstinstanzlich im Übrigen durchgeführter - Parteianhörung. Denn bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können. Davon ist vorliegend ungeachtet der Einwände der Beklagten auszugehen. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass es für die erforderliche Prüfung der Abgaswerte auf dem Prüfstand in einem anderen Modus betrieben wird als im Realbetrieb. Die Einhaltung von Emissionswerten ist für einen Käufer in mehrfacher Hinsicht bedeutsam, z.B. in Bezug auf Betriebserlaubnis, Kfz-Steuer, etwaige Fahrverbote bei Nichteinhaltung der Grenzwerte, Umweltfragen. Vor diesem Hintergrund widerspricht es der Lebenswirklichkeit, dass ein Käufer sich auf einen solchen Kauf und das damit verbundene unkalkulierbare Risiko einlässt. Unabhängig davon, in welchen Einzelheiten er sich über die Umweltfreundlichkeit seines Fahrzeugs beim Kauf Gedanken macht, hat der Käufer zumindest die berechtigte Erwartung, dass das gekaufte Fahrzeug die mit den Abgasnormen im Zusammenhang stehenden erforderlichen Prüfungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestanden hat und keine Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung aufgrund einer verheimlichten Manipulation bestehen. Hierüber muss er sich auch keine ausdrücklichen Gedanken machen, weil dies jeder Kaufentscheidung immanent ist, sofern nicht auf den – nicht gesetzeskonformen – Aspekt hingewiesen wird, was selbst von der Beklagten nicht geltend gemacht wird. Insofern ist bei dem vorliegend in Rede stehenden Kaufvertrag, der vor öffentlichem Bekanntwerden des sog. Abgasskandals abgeschlossen wurde, von einem Kausalzusammenhang auszugehen, ohne dass es weitergehenden Vortrags oder einer Anhörung des Klägers oder einer sonstigen Beweisaufnahme bedurfte oder bedarf.

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d) Dem Kläger steht mithin ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 ff. BGB gerichtet auf Ersatz des negativen Interesses zu. Er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er das Fahrzeug nicht erworben hätte. Auf den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises muss er sich die von ihm gezogenen Nutzungen durch den Gebrauch des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, wobei aufgrund der Gleichartigkeit der Ansprüche eine Saldierung stattzufinden hat. Der Kläger kann daher den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. Deren Bemessung ist im vorliegenden Fall mangels Berufungsangriffs in zweiter Instanz nicht mehr streitig.

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e) Schließlich hat das Landgericht in der Sache zutreffend auch das Vorliegen des Annahmeverzugs zu Lasten der Beklagten festgestellt. Der diesbezügliche Klageantrag zu 2. ist zulässig, denn das schützenswerte Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der begehrten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ergibt sich aus den §§ 756, 765 ZPO. Der Klageantrag ist auch begründet, denn der Kläger hat mit der Klageschrift vom 21.12.2018 (Bl. 1 GA) die Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges angeboten. Der Annahmeverzug der Beklagten ist durch den am 11.04.2019 (Bl. 71 GA) erfolgten Zugang der Klageerwiderung vom 06.04.2019 (Bl. 25 GA), mit der die Beklagte der Klage entgegengetreten ist, eingetreten.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitentscheidend sind Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

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5. Der Berufungsstreitwert beträgt bis 30.000,00 € (Wert der erstinstanzlichen Verurteilung). Der Feststellung des Annahmeverzuges kommt im Falle einer Zug-um-Zug Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschlüsse vom 16.07.2019 - XI ZR 538/18, juris, Rn. 9 und vom 21.12.2010 – XI ZR 157/10, juris).