Online-Casino: Keine deliktische Haftung der Zahlstelle ohne behördlichen Hinweis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Verlusten aus Online-Casinospielen von einer in Zypern ansässigen Zahlungsstelle. Das OLG bejahte die internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche (Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO), verneinte sie aber für vertraglich/bereicherungsrechtliche Ansprüche. In der Sache wies es die Klage ab: Die Beklagte sei nicht Veranstalterin, ein Schutzgesetzverstoß sei nicht feststellbar, und für das Zahlungsverbot nach § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 fehle Vortrag zu einer behördlichen Untersagung/Mitteilung. Eine Beihilfe (§ 27 StGB) scheitere zudem an nicht dargelegtem Vorsatz/ Kenntnis der Unerlaubtheit.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Versäumnisurteil aufgehoben und Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ist eröffnet, wenn deliktische Ansprüche geltend gemacht werden, deren Beurteilung keine Vertragsprüfung voraussetzt; bei online erbrachten, auf das Inland ausgerichteten Angeboten kann der Spielort den Erfolgsort bilden.
Eine Annexzuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO für in Anspruchskonkurrenz stehende vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche besteht nicht; diese bedürfen eines eigenständigen Zuständigkeitsanknüpfungspunktes.
Die Sperrwirkung des § 675z S. 1 BGB erfasst nur Ansprüche des Zahlers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister wegen unautorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge; gegenüber zwischengeschalteten bzw. empfangenden Stellen ohne Zahlungsdienstevertrag greift sie nicht ein.
§ 4 Abs. 1 GlüStV 2021 und § 284 StGB sind Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB; eine deliktische Haftung setzt jedoch einen feststellbaren Normverstoß des in Anspruch Genommenen voraus, insbesondere die Veranstaltereigenschaft oder eine tatbestandsmäßige Mitwirkung.
Das Zahlungsverbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel (§ 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021) ist im Zusammenhang mit § 9 GlüStV 2021 auszulegen und setzt für die Inanspruchnahme eines Zahlungsdienstleisters regelmäßig eine behördliche Mitteilung/Untersagung der Unerlaubtheit voraus; ohne entsprechenden Vortrag ist ein Verstoß nicht feststellbar.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 30.01.2026 wird aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das am 06.06.2025 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (16 O 168/24) - Einzelrichter - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.360,09 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ein in Zypern ansässiges Unternehmen und eine 100%ige Tochtergesellschaft der in Curacao ansässigen J. - aus abgetretenem Recht - die Rückzahlung von Glücksspielverlusten aus Online-Casinospielen für den Zeitraum 09.08.2022 bis 26.06.2023. Die J. betreibt unter einer Curacao-Lizenz Online-Casinos, unter anderem unter der Internetadresse F.. Die Betreibergesellschaft J. verweist die Spieler zur Zahlung an die Beklagtenpartei. Die Beklagtenpartei nimmt Zahlungen der Spieler aus der europäischen Union entgegen und wurde eigens zu diesem Zwecke gegründet.
Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 11.360,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 und kapitalisierte Zinsen in Höhe von 297,54 € zu zahlen.
Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln folge aus Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 Brüssel-Ia-VO.
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung im tenorierten Umfang aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021. Die Anwendung des deutschen Rechts folge aus Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte eine Unwirksamkeit der Abtretung rüge, habe sie keinerlei Vortrag geleistet, aus dem dies folge.
Die Beklagte habe gegen § 4 Abs. 1 S. 2 und 4 GlüStV 2021 verstoßen, indem sie an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitgewirkt habe. Sie sei insbesondere kein unabhängiger Zahlungsdienstleister, sondern sei in der Konzernstruktur der Glücksspielveranstalterin als Zahlungsempfängerin für den EU-Raum vorgesehen. Ohne die Zahlung an die Beklagte habe der Zedent nicht am Glücksspiel der Betreiberin teilnehmen können. Die Beklagte sei keine neutrale Zahlstelle gewesen. Sie sei auf den Kontoauszügen als Empfängerin der Zahlung ausgewiesen worden. Sie verfüge über keine Banklizenz und habe es dem Zedenten nicht ermöglicht, aus dem bei ihr geführten Guthaben Zahlungen an einen beliebigen Empfänger vorzunehmen. Das an sie überwiesene Geld sei einzig dazu bestimmt gewesen, es für das von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebene Glücksspiel einzusetzen. Wenn die Beklagte insoweit nicht sogar als Vermittlerin des Glücksspiels anzusehen sei, habe sie jedenfalls an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitgewirkt. Dies sei gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 verboten. Die Regelung stelle ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Sie sei einzig zu dem Zweck gegründet worden, die Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel entgegenzunehmen. Dadurch sei dem Zedenten, den schließlich auch kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB treffe, ein Schaden entstanden. Auch die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten seien als Schaden erstattungsfähig.
In Höhe eines Betrags von 134,38 € hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass in diesem Umfang Spielverluste durch Spiele aus dem Ausland heraus geltend gemacht worden seien, wo der Glücksspielstaatsvertrag nicht gelte.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung - soweit sie verurteilt wurde - gegen die Entscheidung des Landgerichts und verfolgt damit das Ziel der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und der vollständigen Klageabweisung.
Sie rügt zunächst die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts. Ein deliktischer Anspruch im Sinne des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO liege nicht vor, da das Fehlen einer Konzession kein Delikt gegenüber dem Spieler darstelle und auch nicht ursächlich für die rein zufallsbedingten Verluste von Spieleinsätzen sei. Dieser Verlust sei kein Schaden, sondern dem Glücksspiel immanent. Selbst bei unterstelltem Schaden seien die Verluste nicht am Wohnort des Zedenten eingetreten.
Darüber hinaus bestehe eine tatsächliche Vermutung für die Kenntnis des Geschäftsmodells zur Rückforderung von Glücksspieleinsätzen beim Zedenten.
Die Beklagte sei überdies nicht passivlegitimiert. Das Geschäftsmodell der J. beruhe auf einer ordnungsgemäßen Lizenz und sei nicht verboten. Die J. richte ihr Angebot an Glückspielen auch nicht auf den deutschen Markt aus, sondern stelle auf ihrer Homepage klar, dass jeder Kunde sich selbst erkundigen müsse, ob er von seinem Wohnort aus berechtigt sei, auf Grundlage der für ihn geltenden Regelungen online im Ausland bei der J. zu spielen. Für die Beklagte, als einen auf Zypern tätigen Zahlungsdienstleister, bedürfe es keiner deutschen Genehmigungen. Daneben stelle das Konzessionserfordernis einen unzulässigen Eingriff nach Art. 56 AEUV dar.
Zwischen der Beklagten und dem Zedenten sei kein Glücksspielvertrag, sondern ein Zahlungsanweisungsvertrag zustande gekommen. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte im Eigentum der Glücksspielanbieterin stehe, da es sich weiterhin um ein eigenständiges Rechtssubjekt handele.
Die Beklagte verweist auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg und Dresden (OLG Oldenburg, Urteil vom 21.02.2025, 14 U 165/24, und OLG Dresden, Verfügung vom 23.10.2025, 22 U 66/65; jeweils nicht veröffentlicht, als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 28.11.2025, Bl. 511 ff. und 656 ff. d. A.) und macht sich die dortige Rechtsansicht zu eigen, wonach eine Haftung nur nach den insoweit abschließenden §§ 675u, 675z S. 1 BGB möglich sei, die eine Sperrwirkung gegenüber anderen Ansprüchen entfalteten. Auch ein Anspruch aus § 675u S. 2 BGB bestehe jedoch nicht, eine etwaige Unwirksamkeit des Glücksspielvertrags zwischen dem Spieler und der Casinobetreiberin wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 GlüStV schlage nicht auf die Wirksamkeit der Autorisierung im Verhältnis der Spieler zu dem Zahlungsdienstleister durch.
Ursprünglich hat die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.06.2025 (16 O 168/24) aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, die Klage an das zuständige maltesische Gericht zu Verweisen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 03.12.2025 (Bl. 718 d. A.) ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23.01.2026, 12:00 Uhr, bestimmt worden. Die Ladung ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses (Bl. 724 d. A.) am 03.12.2025 zugestellt worden. Zu diesem Termin ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unentschuldigt nicht erschienen (vgl. Protokoll vom 23.01.2026, Bl. 731 f. d. A.), woraufhin der Senat die Berufung auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 30.01.2026 (Bl. 735 ff. d. A.) zurückgewiesen hat.
Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses (Bl. 751 d. A.) am 04.02.2026 zugestellte Versäumnisurteil, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.02.2026 (Bl. 759 d. A.) Einspruch eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Senats vom 30.01.2026 (19 U 134/25) und das Urteil des Landgerichts Köln (16 O 168/24) aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage an das zuständige maltesische Gericht zu verweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Senats vom 30.01.2026 aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt ihren diesbezüglichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Auf den statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten hin sind das Versäumnisurteil des Senats vom 30.01.2026 aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern, weil die zulässige Berufung der Beklagten in der Sache Erfolg hat, da die zulässige Klage insgesamt unbegründet ist.
1.
Die Berufung ist zulässig; die Beklagte hat ihre Berufung form- und fristgemäß eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.
2.
Die Klage ist zulässig.
a.
Das Landgericht war gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO international zuständig.
Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ist autonom, nicht nach dem nationalen Recht und im Hinblick auf Art. 4 Brüssel-Ia-VO eng auszulegen. Er umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO anknüpft (Hau in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 26).
Während Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO einschlägig ist, wenn eine Auslegung des Vertrages unerlässlich erscheint, um entscheiden zu können, ob das in Rede stehende Verhalten der beklagten Partei rechtmäßig oder rechtswidrig war, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, wenn es zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Partei einer Prüfung des Vertrages zwischen den Parteien nicht bedarf (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C-59/19, juris Rn. 32 f.).
Die Klägerin stützt ihren Anspruch aus abgetretenem Recht (auch) auf einen deliktischen Schadensersatz mit der Begründung, dass die Beklagte an der Veranstaltung illegalen Online-Glücksspiels mitgewirkt und das unerlaubte Glücksspiel der J. gefördert habe bzw. Teil des von der J. angebotenen Online-Glücksspiels sei und damit ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen, Online-Glücksspiele in NRW angeboten und dabei gegen § 4 GlüStV 2021 und § 284 StGB verstoßen zu haben.
Um die darauf gestützten deliktischen Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, § 27 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GlüStV 2021 bzw. § 284 StGB zu beurteilen, ist es nicht erforderlich, den Inhalt eines Vertrages zwischen dem Zedenten und der Beklagten bzw. der J. als Betreiberin des Online-Casinos zu prüfen, weil bereits der behauptete Verstoß der Beklagten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung nach sich ziehen kann.
Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des sogenannten Ubiquitätsprinzips liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowohl am Ort des Schadenseintritts (Erfolgsort) als auch demjenigen des ursächlichen Handelns oder Unterlassens (Handlungsort) (st. Rspr. vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 37; Thode in: BeckOK ZPO, 59. Ed. 01.12.2025, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 82; Schaper, WM 2022, 1917 (1921, 1922)). Bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Schadenseintrittsort jeder Ort, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 50, 51; Schaper, WM 2022, 1917 (1922)).
Dies ist bei den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen der Spielort. Der Zedent hat in Deutschland an dem auf Deutschland ausgerichteten Spielangebot der J. teilgenommen.
Der internationalen Zuständigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Forderung von dem Zedenten als Spieler abgetreten wurde (EuGH, Urteil vom 18.7.2013, C-147/12, juris Rn. 59).
b.
Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage auch auf bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche stützt, die nach ihrem Vortrag in Zusammenhang mit einem (nichtigen) Vertrag stehen (vgl. Klageschrift vom 16.04.2024, S. 8 ff., Bl. 15 ff. d. LG-Akte; Berufungserwiderung vom 15.09.2025, S. 49, Bl. 183 d.A.), sind die deutschen Gerichte nicht international zuständig.
Eine Annexkompetenz des gem. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zuständigen Gerichts auch für andere, etwaig in Anspruchskonkurrenz stehende nicht-deliktische Ansprüche ist nicht gegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.1988, C-189/87, Celex-Nr. 61987CJ0189, „Kalfelis“, juris Rn. 19-21; BGH, Urteil vom 28.02.1996, XII ZR 181/93, juris Rn. 16-22; BeckOGK/Paulus, 1.3.2026, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 265).
aa.
Die internationale Zuständigkeit folgt zunächst nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Brüssel-Ia-VO, da es sich nicht um eine „Verbraucherklage“ im Sinne der vorgenannten Normen handelt. Die Vorschrift des Art. 18 Brüssel-Ia-VO findet nur Anwendung, wenn der Kläger selbst Verbraucher ist, so dass sich ein beruflich oder gewerblich handelnder Kläger (hier die Klägerin), der eine ihm von einem Verbraucher abgetretene Forderung geltend macht, nicht auf die Art. 17-19 Brüssel-Ia-VO berufen kann (Dörner in: Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, EUGVVO Art. 18 Rn. 2; EuGH, Urteil vom 19.01.1993, C-89/91, zu Art. 13 EUGVÜ).
bb.
Auch ein vertraglicher Gerichtsstand am Erfüllungsort liegt hier nicht in Deutschland; die internationale Zuständigkeit folgt nicht aus Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel-Ia-VO, der grundsätzlich auch bereicherungsrechtliche Ansprüche erfasst, die sich aus der Nichtigkeit eines Vertrages ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 20.04.2016, C-366/13, juris Rn. 58; Gottwald in: MüKo-ZPO, 6. Auflage 2022, Art. 7 Brüssel la-VO Rn. 6).
Bei der von der Beklagten ausgeübten Tätigkeit handelt es sich zwar um Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel-Ia-VO, deren Erfüllungsort jedoch in Zypern liegt. Der Begriff der Dienstleistung ist autonom auszulegen, er ist deutlich weiter als der entsprechende Begriff des deutschen Rechts (BeckOK ZPO/Thode, 59. Ed. 1.12.2025, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 50) und umfasst sämtliche tätigkeitsbezogenen entgeltlichen Leistungen gewerblicher oder freiberuflicher Art (BeckOK ZPO/Thode, 59. Ed. 1.12.2025, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 54; EuGH, Urteil vom 23.04.2009, C-533/07, juris Rn. 29). Ungeachtet der Frage, ob gegenständlich maßgeblich auf das Erbringen einer Zahlungsdienstleistung durch die Entgegennahme von Geldern für Spieleinsätze oder auf eine damit nach Ansicht der Klägerin verbundene Veranstaltung von Online-Glücksspielen abzustellen ist, erbringt die Beklagte eine tätigkeitsbezogene entgeltliche Leistung. Für die Erbringung solcher Dienstleistungen ist der Erfüllungsort der Verpflichtung „der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“. Die Vorschrift des Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel-Ia-VO knüpft an die vertragscharakteristische Leistung - die Erbringung der Dienstleistung - an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag fest (BGH, Beschluss vom 28.09.2023, III ZB 25/21, juris Rn. 24). Damit ist anders als vor Einführung der Regelung bzw. ihrer Vorgängerregelung (und abweichend von § 29 ZPO) nicht auf die jeweilige Hauptpflicht abzustellen (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 29), vielmehr ist ein einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag eröffnet am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung (Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung, 37. Auflage 2026, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 11; a. A. OLG Celle Beschluss vom 23.02.2024, 3 U 81/23, BeckRS 2024, 22353 Rn. 4, 5a, aber unter Bezugnahme auf EuGH-Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 5 Nr. 1 lit. b) Brüssel I-VO; vgl. auch BGH, Urteil vom 02.03.2006, IX ZR 15/05, juris Rn. 14 f. zur gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 1 lit. b) Brüssel I-VO).
Wegen der faktischen Konkretisierung des Erfüllungsortes durch den Ort der vertragscharakteristischen (d.h. nicht in einer Geldzahlung bestehenden) Leistung kommt es auf den Tätigkeitsschwerpunkt an (vgl. Musielak/Voit/Stadler/Krüger, 22. Aufl. 2025, VO (EU) 1215/2012 Art. 7 Rn. 12), der auch bei Online-Dienstleistungen in Parallele zu Art. 4 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO grundsätzlich am Sitz des Dienstleisters zu lokalisieren ist (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 15.01.2021, 5 U 11/20, juris Rn. 18; vgl.; BeckOK IT-Recht/Rühl, 14. Ed. 1.10.2023, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Rn. 4), wobei der Sitz des von diesem eingeschalteten Servers irrelevant ist (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 31). Es kommt mithin nicht darauf an, in welchem Mitgliedsstaat der Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung des Spielers liegt.
3.
Die Klage ist - soweit sie nach dem oben Gesagten zulässig ist - unbegründet.
Die Klägerin hat - aus abgetretenem Recht des Zedenten - keinen Anspruch auf Rückzahlung der verlorenen Spieleinsätze gegen die Beklagte als Zahlungsdienstleisterin eines Online-Casinos nebst Zinsen.
a.
Vorliegend ist deutsches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit aus Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO. Danach ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind, soweit - wie vorliegend - in der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
b.
Ein deliktischer Anspruch der Klägerin gemäß § 823 BGB i.V.m. §§ 284 StGB und § 4 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GlüStV 2021 besteht in der Sache indes nicht.
aa.
Der gegenüber der Beklagten von der Klägerin geltend gemachte deliktische Anspruch auf Erstattung erlittener Glücksspielverluste ist allerdings entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht bereits aufgrund einer Sperrwirkung der Regelungen der §§ 675u, 675z S. 1 BGB ausgeschlossen.
Schon seinem Wortlaut nach ordnet § 675z S. 1 BGB eine Sperrwirkung nur hinsichtlich der in §§ 675u, 675y BGB geregelten Ansprüche an. Nach § 675z S. 1 BGB sind die dort geregelten Ansprüche abschließend in Bezug auf Schadensersatzansprüche, bereicherungsrechtliche oder sonstige vertragliche oder gesetzliche Herausgabe- oder Folgenbeseitigungsansprüche (MüKoBGB/Zetzsche, 9. Aufl. 2023, BGB § 675z Rn. 5; BGH, Beschluss vom 13.09.2022, XI ZR 515/21, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 19.09.2023, XI ZR 343/22, juris Rn. 26).
Ein solcher Anspruch ist in der vorliegenden konkreten Einzelfallkonstellation allerdings nicht streitgegenständlich, da die Beklagte bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung des Mehrpersonenverhältnisses zwischen dem Zedenten, der Beklagten und der J. nicht als Zahlungsdienstleisterin des Zedenten anzusehen ist und darüber hinaus auch keine unautorisierte bzw. nicht oder mangelhaft ausgeführte Zahlung im Sinne der §§ 675u oder 675y BGB vorliegt, auf die sich die Sperrwirkung des § 675z BGB alleine erstreckt.
Die Sperrwirkung des § 675z S. 1 BGB umfasst nur etwaige Ansprüche des Zahlers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister (vgl. RegE BT-Drucks. 16/11643, 118, wonach die Sperrwirkung des § 675z S. 1 BGB „nicht für den Ersatz von Schäden [gilt], die nicht von den §§ 675u oder 675y BGB-E erfasst sind, z. B. Folgeschäden eines nicht autorisierten oder mangelhaften Zahlungsvorgangs, die nicht im Verhältnis zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister entstanden sind“).
Für das Bestehen eines Anspruchs aus §§ 675u BGB genügt es nicht, dass der potenzielle Anspruchsgegner allgemein als Zahlungsdienstleister im Sinne des § 675c Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ZAG zu qualifizieren ist. Weiterhin ist erforderlich, dass der Zahler und der in Anspruch genommene Zahlungsdienstleister einen Zahlungsdienstevertrag im Sinne des § 675f BGB geschlossen haben (MüKoBGB/Zetzsche, 9. Aufl. 2023, BGB § 675u Rn. 7). Die Pflichten des § 675u S. 1-4 BGB treffen auch dann allein den kontoführenden Zahlungsdienstleister, wenn sich der Zahler bei der Zahlung eines Zahlungsauslösedienstleisters bedient und dadurch mit diesem einen eigenständigen Einzelzahlungsvertrag im Sinne des § 675f Abs. 1 BGB geschlossen hat, § 675u S. 5 BGB (zur Entstehung eines solchen Vertrags mit dem Zahlungsauslösedienstleister BeckOGK/Foerster, 15.8.2025, BGB § 675c Rn. 260; RegE BT-Drucks. 16/11643, 149). Dies gilt erst recht, wenn der Zahler mit etwaigen anderen involvierten Zahlungsdienstleistern - wie hier (siehe sogleich) - nicht einmal durch einen Zahlungsdienstevertrag im Sinne des § 675f BGB verbunden ist. Die Alleinverantwortlichkeit des kontoführenden Zahlungsdienstleisters dient dem Schutz des Zahlers. Der Zahler kann oftmals nicht erkennen und nachweisen, welcher von mehreren eingeschalteten Zahlungsdienstleistern für die unautorisierte Überweisung verantwortlich ist. Die Durchsetzung seiner Ansprüche soll nicht dadurch erschwert werden, dass ein Zahlungsdienstleister den Zahler an den jeweils anderen verweist (vgl. RegE BT-Drucks. 16/11643, 164). Weitere in die Transaktion involvierte, mit dem Zahler aber nicht unmittelbar verbundene Zahlungsdienstleister werden von § 675z S. 1 BGB nicht erfasst. Sie werden vielmehr als „zwischengeschaltete Stellen“ in § 675z S. 3, 4 BGB mit eigenständigen Regeln bedacht.
Zwischen dem Zedenten und der Beklagten besteht im vorliegenden Fall kein Zahlungsdienstevertrag im Sinne des § 675f BGB. Dies folgt aus der besonderen Personenkonstellation beim Überweisungsverkehr.
Wenn Zahler und Zahlungsempfänger ihr Konto nicht bei demselben Institut haben, bestehen bei einer Überweisung zwangsläufig mindestens vier - jeweils streng zu trennende - Vertragsbeziehungen (Hopt/Hopt/Binder, HGB, 45. Aufl. 2026, 2. Teil. VI. (7) Rn. C21; vgl. auch MüKoHGB/Herresthal, 5. Aufl. 2024, Teil 1. B. Rn. 61; vgl. Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, Einf. v. § 675 c, Rn. 2; zur erforderlichen strengen Trennung der Vertragsverhältnisse in Valuta- und Deckungsverhältnis bei Überweisung auch Grüneberg, a.a.O., § 675f Rn. 40), wobei der Zahler, hier der Zedent, nicht mit sämtlichen in die Transaktion involvierten Zahlungsdienstleistern einen Vertrag schließt, sondern nur mit jenem, den er selbst unmittelbar zur Zahlung anweist (Hopt/Hopt/Binder, HGB, 45. Aufl. 2026, 2. Teil. VI. (7) Rn. C22; MüKoHGB/Herresthal, 5. Aufl. 2024, Teil 1. B. Rn. 61; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 126/00 R = WM 2002, 2144; BGH, Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 163/88 = NJW 1990, 250). Dies ist im vorliegenden Fall nicht die Beklagte, sondern die persönliche Hausbank des Zedenten, hier die R.. Aus den Feststellungen des Landgerichts, dem unbestrittenen Klägervortrag sowie dem klägerseitig vorgelegten Kontoauszug folgt, dass der Zedent gegenüber der Spieleanbieterin seine Bankverbindung bei der R. angegeben hat und die eingezahlten Beträge anschließend von diesem Konto abgebucht worden sind (vgl. Bl. 15, 140 f., 213 d.A.). Dagegen ist nicht erkennbar und beklagtenseitig auch nicht behauptet, dass der Zedent Finanztransaktionen unmittelbar mit der Beklagten ohne Zwischenschaltung der R. durchgeführt hätte. Dieser Ablauf der Zahlungsvorgänge korrespondiert auch mit der Gestaltung und dem Aufbau der Webseite des Online-Casinos „W.“. Dort werden nämlich verschiedene Zahlungsmethoden angeboten, die der Zedent als Spieler auswählen konnte (vgl. auch Schriftsatz vom 11.04.2025, S. 3, Bl. 909 d. LG-Akte). Der Zedent wählte für die Zahlungsabwicklung die Überweisung, die von seiner Hausbank als seinem Zahlungsdienstleister durchgeführt wurde. Dazu gab er seine Bankverbindung auf der Webseite des Online-Glücksspiels bei den dort zur Auswahl stehenden Zahlungsmethoden an und führte eine Autorisierung durch - soweit erforderlich mit einem über die Webseite gekoppelten Zahlungsauslösedienst wie „SOFORT-Überweisung“. Ein Zahlungskonto erstellte der Spieler bei der Beklagten nicht. Im Laufe des Zahlungsvorgangs wurde die Beklagten als Zahlungsadressatin genannt. Der Betrag wurde von dem Bankkonto des Zedenten abgebucht und an die Beklagte überwiesen und im Anschluss auf der Website als Spielerguthaben zur Verfügung gestellt. Ausweislich der Kontoauszüge des Zedenten handelte es sich um Sofort- bzw. Direktüberweisungen (Bl. 140, 213 d.A.). Die Beklagte fungierte in diesem Prozess nicht als Zahlungsauslösedienst, sondern lediglich als über die auszuwählenden Zahlungsauslösedienste zu adressierende Zahlungsempfangsstelle für die Casinoseite „W.“ der J. (siehe auch Screenshot der Webseite mit aufgelisteten Zahlungsdiensten Bl. 217 d.A.). Die Beklagtenpartei war damit Adressatin eines Überweisungsvorgangs, den die Hausbank des Zedenten als regulärer Zahlungsdienstleister mit der erforderlichen Autorisierung durchgeführt hat.
Soweit die von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht des Bestehens einer Sperrwirkung durch § 675y BGB vorgelegten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg und Dresden (OLG Oldenburg, Urteil vom 21.02.2025, 14 U 165/24, und OLG Dresden, Verfügung vom 23.10.2025, 22 U 66/65; jeweils nicht veröffentlicht, als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 28.11.2025, Bl. 511 ff. und 656 ff. d. A.) zu abweichenden Bewertungen gelangen, übersehen sie, dass es sich bei dieser Konstellation nicht um ein „Zahlungsdreieck“ zwischen Spieler, Glücksspielanbieter und der Beklagten als Zahlungsstelle handelt, sondern um ein Viereck, bei dem der Zahler (= der Spieler) nur noch mit „seinem“ Zahlungsdienstleister (= seiner kontoführenden Bank), dagegen nicht mehr mit dem Zahlungsdienstleister des Online-Casinos (= der Beklagten als Zahlungsstelle) vertraglich verbunden ist (vgl. zu den vertraglichen Beziehungen Omlor, WM 2018, 937). Aus der von den Oberlandesgerichten Oldenburg und Dresden jeweils angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13. September 2022, XI ZR 515/21, Rn. 24 f. und BGH, Urteil vom 19. September 2023, XI ZR 343/22, Rn. 26 jeweils juris) folgt nichts anderes. In beiden Fällen ging es um Ansprüche unmittelbar zwischen dem Spieler und seiner Hausbank bzw. seinem kontoführenden Kreditinstitut.
bb.
Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB, der in Ermangelung einer Sperrwirkung vorliegend grundsätzlich anwendbar bleibt, ist gleichwohl nicht gegeben, da ein Verstoß der Beklagten gegen ein Schutzgesetz vorliegend nicht feststellbar ist.
Gem. § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der widerrechtlich gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
aaa.
Bei § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 und § 284 StGB handelt es sich zunächst um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.03.2018, VI ZR 143/17, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 212/09, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 13.03.2018, II ZR 158/16, juris Rn. 14).
Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GlüStV 2021. Dadurch, dass die Norm ein Verbot von unerlaubtem Glückspielen im Internet vorsieht, dient sie gerade auch den in § 1 GlüStV 2021 aufgeführten Zwecken, zu denen die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, des Spieler- und Jugendschutzes und des Schutzes des Spielers vor betrügerischen Machenschaften gehören. Zwar dient die Norm hiernach vor allem auch Allgemeininteressen; gerade auch der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt hiernach jedoch auch im Aufgabenbereich der Norm (vgl. BGH Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris Rn. 63).
Auch § 284 StGB hat Schutzgesetzcharakter, denn § 284 StGB dient primär der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit dem Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel und insofern auch vor manipulativer Ausbeutung (vgl. TK-StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, StGB § 284 Rn. 5).
bbb.
Vorliegend kann ein Verstoß der Beklagten gegen § 284 StGB oder § 4 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GlüStV 2021 durch die Entgegennahme und Weiterleitung der Gelder, die für die Teilnahme an Online-Casinospielen bei der J. bestimmt waren, nicht festgestellt werden.
(1).
Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, inwieweit sich die Anwendbarkeit des § 284 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt gemäß § 9 Abs. 1 StGB auf eine inländische Tathandlung der in Zypern ansässigen Beklagten oder einen inländischen Taterfolg stützen lässt (vgl. zur Problematik m.w.N. Kümmel, Wistra 2023, 228 ff.). Denn Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 StGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 284, 27 StGB bestehen schon aus anderen Gründen nicht.
Unstreitig ist die J. mit Sitz in Curaçao Anbieterin des vom Zedenten genutzten Online-Glückspielangebots. Die Klägerin hat es nicht vermocht, darzulegen oder gar zu beweisen, dass die Beklagte (ebenfalls) Veranstalterin des vom Zedenten genutzten illegalen Online-Glücksspiels ist. Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vom 16.04.2024 (Bl. 4 d. LG-Akte sowie Replik vom 16.08.2024, Bl. 706, 713 d. LG-Akte) und in ihrer Berufungserwiderung (vom 15.09.2025, S. 5, 9 Bl. 139, 143 f. d.A.) selbst vor, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht die Betreibergesellschaft der Glücksspielseite „W.“ selbst in Anspruch nehme, sondern die Beklagte als Zahlstelle dieser Seite, die von der Casinobetreiberin zur Entgegennahme und treuhänderischen Verwaltung der Einzahlungen im Sinne von § 362 Abs. 2 BGB der Spieler ermächtigt und dieser weisungsgebunden unterworfen sei. Dies deckt sich auch mit dem Vortrag der Klägerin zum Inhalt der Vereinbarung über Zahlungsdienste (S. 37 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 171 f. A.), wonach die J. „in der Glücksspielbranche tätig“ und Lizenzinhaberin sein soll und der Beklagten lediglich Zahlungsdienstleistungen obliegen sollten.
Dazu trägt die Klägerin weiter vor, dass alle für die Teilnahme am Glücksspiel wesentlichen Vorgänge (Spielerkonto anlegen, Schaltflächen und Eingabemasken nutzen, Bankverbindung angeben) auf der Glückspielseite „W.“ erfolgten, die jedoch unstreitig von der J. und nicht von der Beklagten betrieben wird (vgl. Schriftsatz vom 11.04.2025, S. 3, Bl. 909 d. LG-Akte). Erst im Lauf des Zahlungsvorgangs auf der Webseite der J. wird die Beklagte als Zahlungsadressatin genannt. Auch der von der Klägerin behauptete Internet-Auftritt des Online-Casinos (vgl. Screenshot der Webseite auf S. 13 der Replik vom 16.08.2024, Bl. 707 d. LG-Akte) lässt die Beklagte lediglich als „Agentin“ der J. erkennen.
Dies entspricht auch dem Vortrag der Beklagten, die sich auf ihre Rolle als Zahlstelle der nach den Gesetzen in Curaçao als Online-Glücksspielanbieterin lizensierten J. beruft. Damit ist die Beklagte aber keine Veranstalterin von Glücksspielen im Sinne des § 4 GlüStV 2021 bzw. § 284 StGB. Daran ändert sich auch nichts bei Zugrundelegung des Klägervortrags zu einer Konzernverbundenheit der Beklagten mit der J.
(2).
Soweit in § 4 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GlüStV 2021 die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist, ergibt sich aus der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien aber, dass die Norm im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 GlüStV 2021 zu interpretieren ist, wonach die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer erweitert werden, soweit diese zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (BGH, Beschlüsse vom 13.09.2022, XI ZR 515/21, juris Rn. 14 f. und vom 24.05.2022, XI ZR 390/21, juris Rn. 7 m.w.N; OLG München, Beschluss vom 28.02.2020, 8 U 5467/19, juris Rn. 27, jeweils zur insoweit gleich gelagerten Regelung in § 4 Abs. 1 S. 2 Var. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2012). Dem Zahlungsdienstleister muss daher in der Regel die Unerlaubtheit des Glückspielangebots behördlich mitgeteilt und die Mitwirkung an Zahlungen für dieses Glücksspiel gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2021 untersagt worden sein. Eine entsprechende Untersagungsverfügung oder Mitteilung der Glücksspielaufsichtsbehörde an die Beklagte über die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten ist hier aber nicht vorgetragen worden und ist auch nicht ersichtlich. Eine solche Kenntnis ergibt sich nicht aus der Konzernzugehörigkeit der Beklagten, da sich allein daraus eine Kenntnis nicht ableiten lässt. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte unstreitig für den Zahlungsverkehr des gesamten Gebietes der EU zuständig sein soll.
cc.
Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 823 BGB i.V.m. §§ 284, 27 StGB durch eine verbotene Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel bzw. Beihilfe zur Veranstaltung von illegalem Glücksspiel hat die Klägerin nicht darzulegen und zu beweisen vermocht.
Als Gehilfe wird gemäß § 27 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Eine strafbare Beihilfehandlung erfordert daher einen doppelten Gehilfenvorsatz (OLG München, Beschluss vom 28.02.2020, 8 U 5467/19, juris Rn. 23). Erforderlich ist insoweit zunächst, dass der Gehilfe den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erfasst (Kudlich in: BeckOK StGB, 66. Ed. 01.02.2026, StGB § 27 Rn. 21). Konkrete Tatsachen für eine Kenntnis der Beklagten, dass die vom Kläger getätigten Zahlungen der Teilnahme am unerlaubten Glücksspielangebot der Veranstalterin dienten, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Insbesondere kann nicht von einer Zugehörigkeit zu einem Konzern zwingend auf eine konzernübergreifende Kenntnis von einer unerlaubten Tätigkeit einer anderen Konzerneinheit geschlossen werden. Auch erfolgt keine zwingende Wissenszurechnung im Verhältnis einer Konzerntochter zur Konzernmutter (vgl. Spindler, ZHR 2017, 311 [343]), auf die obigen Ausführungen zur Kenntniszurechnung aufgrund gemeinsamer Konzernzugehörigkeit wird insoweit ergänzend verwiesen.
c.
Die geltend gemachten Nebenforderungen bestehen in Ermangelung einer Hauptschuld ebenfalls nicht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 344 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.