Berichtigung des Tatbestands (§ 320 ZPO): Einräumen von 300 € bei Fahrzeugabholung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils nach § 320 ZPO. Der Senat berichtigt den Tatbestand dahin, dass die Klägerin eingeräumt hat, bei Abholung des Fahrzeugs am 09.12.2009 vom Kunden 300,00 € verlangt und erhalten zu haben; streitig bleibt, ob es sich um Garantiearbeiten handelte. Weitergehende Berichtigung wurde nicht vorgenommen.
Ausgang: Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO insoweit stattgegeben; weitergehende Berichtigung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 320 ZPO kann der Tatbestand eines Urteils berichtigt werden, wenn der Wortlaut den tatsächlich festgestellten Sachverhalt unzutreffend wiedergibt.
Eine Berichtigung ist vorzunehmen, soweit sie erforderlich ist, um den Tatbestand mit den von einer Partei eingeräumten tatsächlichen Angaben in Einklang zu bringen.
Eine weitergehende Berichtigung des Tatbestands unterbleibt, wenn keine berichtungsbedürftigen Umstände dargetan werden.
Das Gericht beschränkt die Berichtigung auf den konkret beantragten und nachgewiesenen Umfang; unangezeigte oder nicht substantiiert vorgetragene Änderungen sind nicht vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 86 O 45/10
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin wird der Tatbestand des Urteils des Senats vom 12.11.2010 auf Seite 5, 3. Absatz des Urteils gemäß § 320 ZPO wie folgt be-richtigt:
"Die Klägerin hat eingeräumt, für die Arbeiten am Fahrzeug des Kunden L. bei der Abholung am 09.12.2009 von diesem 300,00 € verlangt und erhalten zu haben, wobei streitig ist, ob es sich bei diesen Arbeiten, nämlich dem Zusammenbau des Fahrzeugs des Herrn L., um Garantiearbeiten gehandelt hat."
Zu einer weitergehenden Berichtigung des Tatbestandes bestand kein Anlass.