Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) – Unterlassungsanspruch bei Lieferverweigerung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Unterlassung der von der Beklagten erklärten Liefer- und Erstattungsverweigerung im Zusammenhang mit einem O.-Händlervertrag. Das Oberlandesgericht Köln berichtigte den Tenor des Urteils, da das Gewollte und das schriftlich Erklärte voneinander abwichen. Die Berichtigung erfolgte gemäß § 319 ZPO, weil sich aus den Entscheidungsgründen ersieht, dass dem Begehren der Klägerin stattgegeben wurde. Die Parteien haben gegen die Berichtigung keine Einwendungen erhoben.
Ausgang: Tenor des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt; Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen Liefer- und Erstattungsverweigerung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils, wenn das vom Gericht Gewollte und das im Urteil Erklärte voneinander abweichen und diese offenbare Unrichtigkeit sich aus dem Urteil selbst ergibt.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn sich aus den Entscheidungsgründen oder dem Tatbestand eindeutig ergibt, dass das Gericht dem erstrebten Rechtsfolgewillen zugunsten einer Partei entsprochen hat, der Tenor dies aber nicht wiedergibt.
Ist die Entscheidung in den Gründen so gefasst, dass sie einem Unterlassungs- bzw. Verpflichtungsbegehren stattgibt, muss der Tenor entsprechend berichtigt werden, damit Urteilserklärung und Entscheidungswille übereinstimmen.
Das Fehlen von Parteieinwendungen gegen die Berichtigung steht ihrer Vornahme nicht entgegen, sofern die Voraussetzungen des § 319 ZPO erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 86 O 45/10
Tenor
Der Tenor des Urteils des Senats vom 12.11.2010 zu Ziffer 1. und 2. wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben):
"Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern B. H. und U. I. C., zu unterlassen, die Belieferung der Klägerin mit Vertragswaren, nämlich O.-Neufahrzeugen sowie Original-O.-Ersatz- und Zubehörteilen gemäß dem O.-Händlervertrag vom 02./16.01.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2010 ausgesprochenen außerordentlichen und fristlosen Kündigung des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 zu verweigern,
2.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festge-setzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungs-haft oder Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern B. H. und U. I. C., zu unterlassen, die Erstattung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten an Fahrzeugen der Marke O. aufgrund des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2010 ausgesprochenen außerordentlichen und fristlosen Kündi-gung des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 zu verweigern,"
Gründe
Der Tenor des Urteils des Senats vom 12.11.2010 ist hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. im Sinne des § 319 ZPO offenbar unrichtig. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn das vom Gericht Gewollte und das vom Gericht im Urteil Erklärte voneinander abweichen und sich dies aus dem Urteil selbst ergibt. Das ist hier der Fall
Wie den Entscheidungsgründen (und den im Tatbestand wiedergegebenen Berufungsanträgen der Klägerin) zu entnehmen ist, ist dem Begehren der Klägerin, es der Beklagten zu untersagen, die im einzelnen im Tenor umschriebene Belieferung sowie die Erstattung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten zu verweigern, entsprochen worden. Dies kommt durch die sprachliche Fassung des Tenors nicht zum Ausdruck, weshalb dieser –wie geschehen- zu berichtigen war. Einwendungen hiergegen sind von den Parteien nicht vorgebracht worden.