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Oberlandesgericht Köln·19 U 125/12·13.12.2012

Berufung zurückgewiesen: Schätzung Haushaltsvergütung und Erwerbsminderung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Streitgegenstand war insbesondere die Schätzungsgrundlage für Haushaltsführungsschäden und die Frage einer haushaltsspezifischen Erwerbsminderung. Der Senat weist die Berufung als erfolglos zurück und bestätigt die landgerichtliche Schätzung sowie das Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine Schwerbehinderung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt; vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Bei der Festsetzung einer Schätzungsgrundlage für Haushaltsführungsschäden ist zu berücksichtigen, dass Vergütungsmaßstäbe für hauptberufliche Hauswirtschaftsleiter (z. B. BAT VII) nicht ohne Weiteres auf stundenweise beschäftigte Haushaltshilfen übertragbar sind.

3

Eine freie Schätzung liegt nicht vor, wenn die Schätzung erkennbar an einschlägiger Rechtsprechung und den konkreten Umständen des Einzelfalls ausgerichtet ist.

4

Eine haushaltsspezifische Erwerbsminderung setzt substantiierten Nachweis konkreter Anhaltspunkte (z. B. erheblicher Grad der Behinderung) voraus.

5

Die Leistung weiterer Zahlungen allein begründet keine wirksame Tilgungsvereinbarung; bei Überzahlungen kann die zahlende Versicherung Rückforderungsansprüche geltend machen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO§ 546 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 424/11

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.07.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 424/11 - wird zurückgewiesen.

 

Der Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln – 15 O 424/11 - sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

Die Berufung des Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

2

Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür durch den Beschluss des Senats vom 19.11.2012 hingewiesen worden. Der Beklagte hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist Stellung genommen. Der Senat hält unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 11.12.2012 an seinen Erwägungen fest. Die Berufung ist aus den dort genannten Gründen unbegründet.

3

Aus den bereits dargelegten Gründen ist gegen die Schätzungsgrundlage des Landgerichts nichts zu erinnern. Der Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof (NJW 1972, 1716) verfängt nicht. Dort ist eine Vergütung nach BAT VII als zulässige Schätzungsgrundlage für eine selbständig arbeitende Haushälterin (Hauswirtschaftsleiterin) angesehen worden. Es ging schon nicht um eine stundenweise beschäftigte Haushaltshilfe. Im Übrigen verweist der Senat auf die im Hinweisbeschluss zitierte aktuelle Rechtsprechung zur Schätzungsgrundlage. Eine freie Schätzung liegt demnach nicht vor. Mit der Berufungsbegründung ist eine haushaltsspezifische Erwerbsminderung nicht mehr in Zweifel gezogen worden. Anhaltspunkte für eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 im Unfallzeitpunkt, die eine haushaltsspezifische Erwerbsminderung zur Folge hat, liegen nicht vor. Auch in Bezug auf die Frage der Verrechnung bereits gezahlter 5.000 € hat es beim landgerichtlichen Urteil zu verbleiben. Sollte an die Ehefrau des Klägers eine Überzahlung erfolgt sein, so dürfte insoweit ein Rückzahlungsanspruch der Versicherung des Beklagten bestehen. Anhaltspunkte für eine wirksame Tilgungsvereinbarung liegen aber allein in der Zahlung von weiteren 5.000 € nicht.     

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

5

Streitwert für das Berufungsverfahren:  bis 20.000 €