Berufung gegen Schadensersatzklage: Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht (§522 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt Schäden an einem Kartoffelroder und verlangt Schadensersatz nach § 823 BGB. Das OLG teilt mit, die Berufung werde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, weil keine Aussicht auf Erfolg besteht. Das Landgericht habe zutreffend den Vollbeweis für Kausalität verlangt und die Beweiswürdigung nicht verletzt.
Ausgang: Berufung des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; landgerichtliche Klageabweisung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen nur bei typischen, nach Lebenserfahrung regelmäßig ablaufenden Geschehensabläufen und setzen voraus, dass dieser Ablauf unstreitig oder mit Vollbeweis nachgewiesen ist.
Bei behaupteten Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung obliegt dem Kläger der Vollbeweis für die kausale Verursachung des Schadens; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Die tatrichterlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts binden das Berufungsgericht grundsätzlich; eine Ergänzung oder Wiederholung der Feststellungen ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erforderlich.
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsvorbringen keine Aussicht auf eine abweichende Entscheidung eröffnet und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 85/09
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 29.06.2010 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln (24 O 85/09) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine davon abweichende, ihm günstigere Entscheidung.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch i. H. v. 7.275,50 € aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger für eine Eigentumsbeeinträchtigung an dem Grobkrautband sowie an dem zweiten Siebband des Kartoffelroders aufgrund eines dem Beklagten zuzurechnenden Fehlverhaltens beweisfällig geblieben ist.
Das Landgericht ist zunächst - entgegen der vom Kläger mit der Berufung vertretenen Ansicht - zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zu Gute kommen und er Vollbeweis für die Behauptung zu erbringen hat, dass die Beschädigungen durch das Hineinlangen einer von der Beklagten im Zuge von Arbeiten an der T-Straße in L. an dem Wasserleitungsnetz ausgebauten und zurückgelassenen Schieberklappe in den Kartoffelroder verursacht worden sind.
Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den auf der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf einer bestimmten Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht. Voraussetzung ist, dass ein typischer Geschehensablauf entweder unstreitig ist oder mit Vollbeweis bewiesen ist (Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Vor § 284 Rn. 29). Es muss ein Sachverhalt vorliegen, bei dessen Vorliegen nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge geschlossen werden kann. Ein solcher typischer Sachverhalt ist mit dem Landgericht schon auf der Grundlage des Vortrags des Klägers zu verneinen. Der Umstand, dass seitens der Beklagten die Arbeiten am Wasserleitungsnetz - mit Abnahmetermin am 19.12.2006 - durchgeführt worden sind, rechtfertigt weder den Rückschluss darauf, dass bei solchen Arbeiten vergessen wird, ausgebaute Schieberklappen zu entsorgen, noch, dass diese dann - hier behauptet am 09.10.2007, also zeitlich über mehr als 10 Monate später - Schäden der behaupteten Art an einem Kartoffelroder verursachen. Ein solcher Vorgang gehört nicht zu solchen, die bereits auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen, was indes - wie das Landgericht zutreffend ausführt - gefordert wäre, um die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen zu lassen. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Privatgutachtens des Sachverständigen M. bei einer schlichten Vermutung, die für das Greifen der Grundsätze über den Anscheinsbeweis, für das selbst eine bloße Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht, nicht genügt. Soweit der Kläger mit Blick auf die Annahme des Landgerichts, dass der Verschleiß mindestens genauso wahrscheinlich sei, die - im Übrigen auf seinen Angaben beruhenden - Ausführungen des Privatsachverständigen M. vom 28.01.2008 reklamiert, nach denen das zweite Siebband 2006 und das große Krautband 2005 ersetzt worden sein sollen, vermag dies im Ergebnis keine andere Sicht zuzulassen. Auch wenn man dies zu Grunde legt, verbleibt es dabei, dass es an einem für den Anscheinsbeweis geforderten typischen Lebenssachverhalt im vorstehenden Sinn mangelt. Schon deshalb braucht der jetzigen Behauptung, der Sachverständigen M. habe "zwanglos einen Verschleiß ausschließen" können, sowie dem entsprechenden Beweisantritt nicht nachgegangen zu werden.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Kläger zeigt mit seinem gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung gerichteten Rechtsmittelvorbringen nicht auf, dass die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs unzutreffend oder lückenhaft sind und einer Wiederholung bzw. Ergänzung bedürfen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, bestehen nicht. Aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht erkennbar, dass das Landgericht aufgrund von Verfahrensfehlern oder einer fehlerhaften Beurteilung des materiellen Rechts zu dem beanstandeten Ergebnis gelangt ist oder dass es bei seiner Beweiswürdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat.
Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar und plausibel begründet, dass die Einlassung des Klägers und des klägerseits benannten Zeugens J. widersprüchlich sind. Soweit der Kläger hinsichtlich des Zeugen J. rügt, das Landgericht habe bei der vorgenommenen Beweiswürdigung außer Betracht gelassen, dass das Schadensereignis schon drei Jahre zurückliege und der Zeuge keinen Anlass gehabt habe, einen - vom Landgericht angenommenen - Widerspruch zu rechtfertigen, vermag dies ein dem Kläger günstigeres Beweisergebnis nicht zu begründen. Das Landgericht hat tragfähig und folgerichtig den fehlenden Vollbeweis begründet, und der Kläger setzt hier wie auch im Übrigen letztlich nur in unzulässiger Weise seine Beweiswürdigung an Stelle jener des Landgerichts. Der vom Kläger im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Zeugen J. angeführte wiederholte Richterwechsel sowie der Wechsel in der Auffassung zur Sach- und Rechtslage geben für eine unzutreffende oder unvollständige Tatsachenfeststellung von vorneherein nichts her.
Soweit der Kläger die Abwägung der jeweiligen Gutachten anführt und im Kern ausführt, dass nicht denknotwendig feststehe, "dass es möglich ist, dass nicht beide Bänder auf einmal beschädigt werden", setzt er zum einen wiederum seine Beweiswürdigung anstelle jener des Landgerichts. Zum anderen stellt das Landgericht zu Recht auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen S. ab und nicht auf das vom Landgericht mit plausibler Begründung als nicht nachvollziehbar und aussagekräftig angesehene, allein auf Angaben des Klägers beruhende Gutachten des Sachverständigen M.. Der Sachverständige S. hat indes in seinem Gutachten vom 10.03.2010, wie vom Landgericht angenommen, ausgeführt, dass die Beschädigung eines der beiden Bänder nicht zwangsläufig dazu führt, dass auch das andere Band beschädigt wird. Schließlich übersieht der Kläger, dass ihm - wie dargelegt - der Vollbeweis für die Verursachung der behaupteten Schäden durch die Beklagte obliegt.
Soweit der Kläger - wohl bezogen auf das im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Befremden, dass der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen M. unter dem 07.10.2007, also zwei Tage vor dem behaupteten Schadenstag datiert, und der vom Kläger nicht vorgelegte Lieferschein über das Grobkrautband unter dem 05.10.2007 - anführt, dass der Ablauf der Datierungen nachträglich nicht mehr aufgeklärt werden könne, kommt es auf die insoweit vom Landgericht angeführten Auffälligkeiten im Ergebnis für die Feststellung, dass dem Kläger der ihm obliegende Vollbeweis nicht gelungen ist, nicht entscheidend an. Soweit der Kläger hinsichtlich des Datums der Beauftragung des Sachverständigen M. nunmehr behauptet, der Sachverständige sei nach der Beschädigung kontaktiert worden und habe die beschädigte Maschine in Augenschein genommen, sowie hierfür Beweis durch Benennung des Sachverständigen als Zeugen antritt, braucht dem mithin schon deshalb nicht nachgegangen zu werden.
Den Umstand, dass das Landgericht ausführt, es verbleibe die Frage, warum der Kläger den Landwirt C. nicht benannt hat, greift der Kläger schließlich ebenfalls ohne Erfolg auf. Ungeachtet dessen, ob – wie der Kläger meint – kein Anlass für einen entsprechenden Beweisantritt bestanden hat, hat der Kläger einen solchen nach wie vor nicht ausgebracht.
II. Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich angefallen Anwaltskosten steht dem Kläger nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht zu.
III. Nach alledem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihr gesetzten Frist.