Berufung: Gesellschafterhaftung für Rückzahlung von Darlehen bei Überschuldung der GmbH
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Berufung gegen das Landgericht und machte Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen geltend. Zentral war, ob der Gesellschafter bei kreditunfähiger bzw. überschuldeter GmbH zur Rückzahlung verpflichtet ist. Das OLG gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM, da die Darlehen in der Krise stehen gelassen wurden. Zins- und Kostenregelungen wurden ebenfalls festgesetzt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das LG teilweise stattgegeben; Beklagter 1 zur Zahlung von 15.000 DM verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verlässt ein Gesellschafter einer GmbH Darlehen in einer bereits kreditunfähigen bzw. überschuldeten Gesellschaft, so ist er zur Rückzahlung verpflichtet, wenn die Darlehen der Fortführung der Gesellschaft schaden oder Gläubiger benachteiligen.
Ist ein Darlehen wirtschaftlich für die Gesellschaft bestimmt und fließt die Valuta auf das Gesellschaftskonto, so ist trotz formaler Benennung einer natürlichen Person als Darlehensnehmer die wirtschaftliche Zuwendung der GmbH zuzurechnen.
Überschuldung im Sinne des § 63 Abs. 1 GmbHG liegt vor, wenn bei Ansatz von Liquidationswerten das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und die Fortführung des Unternehmens mittelfristig nicht gesichert ist.
Ein Einwand, es sei unmöglich gewesen, Fördermittel vorzeitig abzuziehen, greift nicht, wenn die Darlehen tatsächlich mit Mitteln getilgt worden sind, die der Gesellschaft zugeflossen sind.
Zinsansprüche aus dem Hauptforderungsteil richten sich nach § 291 BGB; verfahrensrechtliche Kostenentscheidungen bestimmen sich nach §§ 91, 92 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 537/95
Leitsatz
Ist das Finanzamt am Gegenstand eines Rechtsstreits des Konkursverwalters wirtschaftlich beteiligt im Sinne von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO, dann ist dem Steuerfiskus grundsätzlich zuzumuten, die Prozeßkosten aufzubringen (vgl. Jaeger, VersR 1997, 1060 ff.).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.04.1997 - 21 O 537/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 12.01.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen zur Hälfte der Kläger selbst und zur Hälfte der Beklagte zu 1. Die außerge-richtlichen Kosten des Beklagten zu 1. erster Instanz trägt dieser selbst, die des Beklagten zu 2. der Kläger. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte zu 1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, die sich nur gegen den Beklagten zu 1. richtet, ist begründet. Der Beklagte zu 1. (im folgenden nur noch: Beklagter) ist verpflichtet, an den Kläger 15.000,00 DM gem. den §§ 31 I, 32 a, 32 b GmbHG entspr. zurückzuzahlen. Er hat als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin C. S. F. GmbH dieser im August/September 1991 drei Darlehen gewährt, die Ende März 1994 noch mit 6.150,17 DM, 26.033,33 DM und 37.572,77 DM valutierten. Obwohl die Gemeinschuldnerin nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme schon Ende 1993 kreditunwürdig war, hat der Beklagte die Darlehen zunächst stehen lassen; erst am 08.04.1994 sind sie vom Konto der Gemeinschuldnerin bei der Sparkasse R. an ihn zurückgeflossen.
Die drei Darlehen in Höhe von ursprünglich 8.000,00 DM, 25.000,00 DM und 42.000,00 DM waren unstreitig von Anfang an für die Gemeinschuldnerin bestimmt. Da es sich um öffentliche Mittel handelte, konnten die Darlehensverträge Nr. 6 275 622, 7 213 903 und 7 213 861 nur mit einer natürlichen Person, nicht mit der Gemeinschuldnerin als GmbH geschlossen werden. Darlehensnehmer wurde daher der Beklagte. Die Darlehensbeträge sind jedoch, wie der bei der Sparkasse tätige Zeuge K. bekundet hat, unmittelbar auf das Konto der Gemeinschuldnerin Nr. 105 346 gezahlt worden. Diese hat die Darlehen auch in ihrer "vorläufigen Saldenbilanz" zum 31.12.1993 als Sparkassendarlehen aufgeführt. Das ändert jedoch nichts daran, daß Darlehensgeber gegenüber der Gemeinschuldnerin rechtlich der Beklagte war, der die Darlehen seinerseits von der Sparkasse erhalten hatte. Der Vater des Beklagten, der Zeuge G. S., hat für diese Darlehen die Bürgschaft übernommen.
Diese Darlehen sind vom Konto der Gemeinschuldnerin am 08.04.1994 an den Beklagten in der damals noch bestehenden Höhe zurückgeflossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht angenommen werden, daß der Bürge G. S. unmittelbar seine Bürgschaftsschuld durch die Scheckhingabe am 31.03.1994 an die Sparkasse getilgt hat, daß es sich also im Verhältnis zum Beklagten nicht um eine Darlehensrückzahlung der Gemeinschuldnerin gehandelt hat. Dagegen spricht schon, daß der Scheck über 310.000 DM auf das Konto der Gemeinschuldnerin Nr. 105 346 eingezogen worden ist, von dem dann die Überweisungen auf die Darlehenskonten des Beklagten vorgenommen wurden. Außerdem wurde auch ein unmittelbar der Gemeinschuldnerin gewährtes Gründungsdarlehen abgelöst. Mit dem verbleibenden Rest der 310.000 DM aus der Scheckzahlung des Zeugen S. wurde der Kontokorrentkredit auf dem Konto 105 346 abgelöst. Der von dem Zeugen S. ausgestellte Scheck vom 30.03.1994 weist als Zahlungsempfänger die Gemeinschuldnerin aus. Das spricht eindeutig dafür, daß es sich bei der Zahlung "zur Erfüllung seiner diversen Bürgschaftsverpflichtungen", von der der Zeuge K. gesprochen hat, tatsächlich um eine Zahlung an die Gemeinschuldnerin auf das ihr gewährte Darlehen handelte. Dazu paßt ferner, daß in dem Abtretungsvertrag vom 31.03.1994 von einem bereits der Gemeinschuldnerin gewährten Darlehen gesprochen wird, und daß der Scheck des Zeugen S. auf einen Tag vorher, den 30.03.1994, datiert ist. Dabei kommt noch hinzu, daß der Darlehensnehmer, hier die Gemeinschuldnerin, die Darlehensvaluta schon dann empfangen hat, wenn sie auf seine Veranlassung und in seinem Interesse an einen Dritten ausgezahlt worden ist (BGH NJW-RR 1997, 1460). Hier spricht angesichts des Scheckadressaten alles dafür, daß es sich um eine gewollte Zuwendung an die Gemeinschuldnerin selbst gehandelt hat, durch deren Weiterverwendung dann auch die Bürgschaftsverpflichtungen des Zeugen S. getilgt wurden. Diese Folge mag für den Zeugen besonders wichtig gewesen sein, an der rechtlichen Bewertung der Vorgänge vermag das angesichts der geschilderten Umstände nichts zu ändern.
Aus der Aussage des Zeugen S. folgt auch, daß die Gemeinschuldnerin schon Ende 1993, als der Zeuge ihr schon einmal ein Darlehen in Höhe von 200.000 DM gab, nicht mehr kreditfähig war. Offenherzig hat der Zeuge auf Befragen eingeräumt, schon zu dieser Zeit habe die Gemeinschuldner keinen Fremdkredit mehr bekommen können. Er habe damit gerechnet, daß es bei der GmbH "knallen" werde, und habe deshalb vorgesorgt, um nicht als Bürge plötzlich "überfallen" zu werden. Der gesamte Ablauf zeigt in Verbindung mit der Aussage des Zeugen, daß die GmbH im Sinne von § 63 I GmbHG überschuldet war, weil ihr Vermögen bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckte und ihre Finanzkraft mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens nicht ausreichte (BGHZ 119, 201 = NJW 1992, 2891 = MDR 1992, 1135 = WM 1992, 1650 = DRsp-ROM Nr. 1993/445). War aber die Gemeinschuldnerin bereits kreditunwürdig, dann ist ihr der Beklagte rückzahlungspflichtig, weil er die ihr von ihm als Gesellschafter gewährten Darlehen vorher, d.h. spätestens Ende 1993, in der Krise hatte stehen lassen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß es nicht möglich gewesen sei, die Darlehen als Fördermittel vorzeitig abzuziehen. Das kann schon deshalb nicht richtig sind, weil sie tatsächlich mit Hilfe der Scheckzahlung des Zeugen S. getilgt worden sind.
In der geltend gemachten Höhe von 15.000 DM ist die Klage damit jedenfalls begründet.
Die der Höhe nach unstreitige Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 92 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer des Beklagten: 15.000 DM.