Berufung gegen LG-Urteil gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Der Senat wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurück, da keine Aussicht auf Erfolg erkennbar war und weder eine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch neue, eine andere Entscheidung rechtfertigende Tatsachen (§§ 529, 513 ZPO) vorgetragen wurden. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn nicht dargelegt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Hinweise des Berufungsgerichts auf die beabsichtigte Zurückweisung stärken die Entscheidung, sofern der Berufungsführer hiergegen keine substantiierte Erinnerung oder durchgreifende Einwendungen vorbringt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann bei Zurückweisung nach den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 O 183/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.07.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 183/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.07.2014 - 18 O 183/14 - ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 02.12.2014 hingewiesen worden. An der darin geäußerten Auffassung hält der Senat fest, zumal die Klägerin hiergegen nichts erinnert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.986,68 EUR