Zurückweisung der Berufung und Abweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin machte u.a. einen Unterlassungsanspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus einem angeblich materiell unrichtigen Titel nach § 826 BGB geltend; hierfür fehlen Kenntnis des Gläubigers und besondere sittenwidrige Umstände. Neue Vorbringungen in der Berufungsbegründung sind z.T. unzulässig. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine Rechtsverletzung oder grundsätzliche Bedeutung ersichtlich ist.
Ein Unterlassungsanspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel (§ 826 BGB) setzt voraus, dass der Titel materiell unrichtig ist, der Gläubiger hiervon Kenntnis hatte und besondere Umstände die Ausnutzung der formalen Rechtsposition sittenwidrig erscheinen lassen.
Die Durchbrechung der Rechtskraft kommt nur im äußersten Ausnahmefall in Betracht; eine nachlässige Prozessführung des Schuldners, die zur Titulierung beitrug, schließt regelmäßig einen solchen Ausnahmefall aus.
Neue Tatsachen oder Beweismittel in der Berufungsbegründung sind nach §§ 529, 531 ZPO unzulässig, wenn sie im ersten Rechtszug hätten geltend gemacht werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 O 183/14
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.07.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 183/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antrag der Klägerin vom 14.08.2014 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 19.02.2014 - 18 O 10/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungname binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst uneingeschränkt auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Soweit die Klägerin in der Berufung geltend macht, dass sie erstinstanzlich nicht ihre fehlende Passivlegitimation in Bezug auf die titulierte Verbindlichkeit geltend gemacht, sondern den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung und des damit verknüpften Missbrauchs einer formalen Rechtsposition durch die Beklagte erhoben habe, dringt sie damit nicht durch. Zum Einen trifft dies in der Sache nicht zu. Mit dem Landgericht würdigt der Senat das Begehren der Klägerin in erster Instanz als (letztlich unzulässige) Klauselgegenklage nach § 768 ZPO bzw. Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. Dass die Klägerin darüber hinaus (hilfsweise) eine materiell-rechtliche Leistungsklage gemäß § 826 BGB erheben wollte, lässt sich dem erstinstanzlichen Sachvortrag nicht entnehmen.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann ein Gläubiger in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten (vgl. BGH, NJW 1987, 3256). Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt. Solche besonderen, zur Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels hinzutretenden Umstände sind von der Klägerin in erster Instanz aber nicht geltend gemacht worden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als sie den Erlass des Versäumnisurteils im Vorprozess beantragte, positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des erstrebten Titels hatte und eine sich aus besonderen Umständen und Motiven der Beklagten ergebende Ausnutzung einer formalen Rechtsposition als sittenwidrig erschiene. Die Klägerin hatte in erster Instanz nicht geltend gemacht, dass die Beklagte sich den Titel oder die Vollstreckungsmöglichkeit in sittenwidriger Weise erschlichen habe. Hierfür genügt es vor allem nicht, lediglich die materielle Unrichtigkeit des Titels zu behaupten.
Ungeachtet der Tatsache, dass der neue - und von der Beklagten bestrittene - Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist, weil eine sittenwidrige Schädigung bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können und müssen (Nachlässigkeit), trägt das (neue) Vorbringen das Begehren der Klägerin nicht. Auch in der Berufung legt die Klägerin keine Umstände dar, die für eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte sprechen könnten. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich aus den in der Berufungsbegründung vorgelegten Unterlagen tatsächlich ergibt, dass die Beklagte vor Titelerlangung am 19.02.2014 längst gewusst habe, dass es ihre ursprüngliche Schuldnerin nicht mehr gegeben habe (was so auch nicht zutrifft). Jedenfalls würde sich die Motivation der Beklagten und die durch das „beigeschriebene“ Versäumnisurteil bestehende Vollstreckungslage in der Gesamtschau nicht als mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar darstellen. Die Durchbrechung der Rechtskraft kommt nur im äußersten Ausnahmefall in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist aber dann nicht gegeben, wenn das ggf. materiell unrichtige Ergebnis durch eine nachlässige Prozessführung des Schuldners (mit)verursacht worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 304, 305; NJW-RR 1988, 957; OLG Köln, BeckRS 2010, 22235; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2013, § 826 Rn. 504; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 826 Rn. 52; BeckOKBGB/Spindler, Stand: 01.11.2013, § 826 Rn. 122).
Die Klägerin bleibt eine Erklärung dafür schuldig, warum sie den Einwand der fehlenden Passivlegitimation nicht bereits im Vorverfahren geltend gemacht hat. Dieser Umstand führt nicht nur im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage zu einer Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO. Zur Vermeidung einer unzulässigen Umgehung dieser Präklusionsregelungen müssen die für eine Klage nach § 826 BGB herangezogenen Umstände ebenfalls solche sein, die nicht bereits im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können. Abgesehen davon erscheint die Sachlage auch deshalb nicht in einem besonders hohen Maße unbillig und geradezu unerträglich, weil der Beklagten unstreitig ein bisher nicht erfüllter Vergütungsanspruch in titulierter Höhe für tatsächlich erbrachte Leistungen zusteht und die angeblich wahre Schuldnerin aus einer Abspaltung der Klägerin im Zuge einer Auslagerung eines Geschäftsfeldes (Ladenbau) hervorgegangen, letztlich aber ungeklärt ist, ob die Klägerin oder die P GmbH (ebenfalls vertreten durch die Geschäftsführerin T) tatsächlicher Vertragspartner ist.
II.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 19.02.2014 - 18 O 10/14 - ist analog § 769 ZPO statthaft (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 769 Rn. 1). Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob die Klägerin hierfür ein Rechtsschutzinteresse hat, weil bereits das Landgericht die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 21.05.2014 nur gegen Sicherheitsleistung angeordnet hat und die Klägerin damit hinreichend geschützt ist. Dies kann aber auf sich beruhen, weil der Antrag jedenfalls mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache aus den dargelegten Umständen als unbegründet zurückzuweisen ist.
III.
Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Berufungsrücknahme und die damit einhergehende Kostenersparnis nach Nr. 1220 KV-GKG hingewiesen.