Berufung gegen Zahlungstitel wegen pflichtwidriger Auszahlung von Treuhand-Sicherheit
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, mit dem das Landgericht die Zahlung von 9.147,48 EUR an das Rechtsanwalt-Anderkonto der Klägerin zugesprochen hat. Streitpunkt ist, ob die Auszahlung einer als Sicherheit geleisteten Zahlung gegen die zwischen den Parteien bestehende Sicherungsabrede verstößt. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich erfolglos, bejaht einen Anspruch aus § 280 BGB wegen Pflichtverletzung des Treuhänders unter Heranziehung der Verwertungsvoraussetzungen des § 648a BGB und beabsichtigt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen; der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen; Beklagter erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
Abstrakte Rechtssätze
Aus der Verletzung einer zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungsabrede in Form eines Treuhandverhältnisses kann ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB entstehen.
Hat der Treuhänder eine Sicherheit ausgezahlt, obwohl keine Freigabe vorlag und die Voraussetzungen für eine Verwertung nach § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB (oder entsprechend geltende Voraussetzungen für atypische Sicherheiten) nicht erfüllt waren, begründet dies eine pflichtwidrige Pflichtverletzung und Schadensersatzpflicht.
Die Verwertungsvoraussetzungen des § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB sind auf atypische Sicherheiten entsprechend anzuwenden, sofern die Sicherungsabrede keine abweichende Regelung enthält.
Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat den durch seine Pflichtverletzung verursachten Zustand gemäß § 249 Abs. 1 BGB wiederherzustellen; dies kann die Wiederzuführung eines bestimmten Betrags auf ein Anderkonto umfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 32 O 36/12
Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 29.06.2012 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 36/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündliche Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung vom 9.147,48 EUR auf das Rechtsanwalt-Anderkonto des Beklagten bei der T, Konto-Nr. 60x xx xx, BLZ 3xx xxx xx, mit zutreffender Begründung stattgegeben.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus einer Verletzung der zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungsabrede.
1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch aus § 280 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist jedenfalls konkludent ein Treuhandverhältnis samt Sicherungsabrede geschlossen worden. Indem die Klägerin die Überweisung vom 16.11.2010 über 9.147,48 EUR ausdrücklich als Sicherheitsleistung gekennzeichnet hat (Bl. 22 AO), war für den Beklagten eindeutig erkennbar, dass es sich nicht um einen Betrag handelt, die als Erfüllung für seine Mandantin, die N GmbH, gedacht war und die er entsprechend weiterleiten durfte oder gar musste. Dies hat der Beklagte auch erkannt, wenn er mit Schreiben vom 30.11.2010 (Bl. 24 f. AO) erklärt, er werde den „als Sicherheit hinterlegten Betrag“ an seine Mandantin auskehren.
Kein Zweifel besteht auch am Sicherungszweck. Die Zahlung ist erkennbar aufgrund des vom Beklagten im Auftrag seiner Mandantin ausgesprochenen Sicherungsverlangens nach § 648a BGB erfolgt. Daraus folgt, dass eine Freigabe der Sicherheit zugunsten seiner Mandantin grundsätzlich nur zu den Bedingungen erfolgen kann und darf, die im Rahmen des § 648a BGB gelten. Nach § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB darf ein Kreditinstitut oder der Kreditversicherer Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Diese Verwertungsvoraussetzungen sind auf andere, atypische Sicherheiten jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn sich – wie vorliegend – aus der Sicherungsabrede nichts anderes ergibt. Die Pflicht zur Auskehrung der Sicherheit nur unter den genannten Voraussetzungen begründet eine unmittelbare Pflicht des Sicherungsgebers oder hier des Treuhänders, deren Verletzung schadensersatzpflichtig macht (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 648a BGB, Rn. 17).
Da die Klägerin weder eine Freigabe der Sicherheit zugunsten der Mandantin des Beklagten erklärt hat, noch die Voraussetzungen des § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB vorlagen, hat der Beklagte durch die Auszahlung in pflichtwidriger Weise die Sicherungsabrede verletzt.
Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte, wie zuletzt mit Schriftsatz vom 28.11.2012, behauptet, es habe keinen Grund mehr für den Einbehalt der Sicherheit gegeben. Hieraus mag sich ein Anspruch der Mandantin des Beklagten gegen die Klägerin auf Abgabe einer Zustimmung zur Auszahlung der Sicherheit ergeben. Eine Berechtigung des Beklagten entgegen der Sicherungsabrede die Sicherheit auszuzahlen, begründet dies nicht.
2. Der Anspruch besteht auch der Höhe nach in tenorierter Form und in tenorierten Umfang.
Die Verfügung des Beklagten über 9.147,48 EUR von seinem Anderkonto verletzt die Klägerin in einer geschützten Rechtsposition. Diese Rechtsposition hat der Beklagte durch die Zahlung von 9.147,48 EUR auf sein Anderkonto wiederherzustellen, da gemäß § 249 Abs. 1 BGB der zum Schadensersatz verpflichtete den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Durch die von der Klägerin veranlasste Einzahlung des Geldes auf das allgemeine Anderkonto des Beklagten hat der Beklagte als Treuhänder einen Auszahlungsanspruch gegen die kontoführende Bank, sprich die T, erworben. Gleichzeitig hat die Mandantin des Beklagten einen durch Eintritt der Verwertungsvoraussetzungen bedingten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe ihrer berechtigten Werklohnforderung gegen die Klägerin erworben. Die Klägerin wiederum hat gegen den Beklagten einen durch Freigabe der Sicherheit oder Wegfall des Sicherungszwecks bedingten Rückzahlungsanspruch erworben.
Dieser Rückzahlungsanspruch besteht noch fort. Er ist durch die vom Beklagten veranlasste Zahlung an seine Mandantin nicht untergegangen, da die Sicherheit nicht in einem getrennt verwalteten Sondervermögen bestand, wie etwa einem gesonderten Sparbuch oder verpfändeten Wertpapieren.
Bis zur Abwicklung des nach wie vor bestehenden Sicherungsvertrags und Klärung der damit zusammenhängenden Rechtsfragen hat die Klägerin ein schützenswertes Interesse daran, dass das Guthaben auf dem Anderkonto nicht um einen Betrag in Höhe ihres bedingten Rückzahlungsanspruchs gemindert ist. Denn das Anderkonto genießt als Treuhandkonto trotz der Zuordnung zum Vermögen des Beklagten Pfändungsschutz (Schmid in: MüKo, ZPO, 4. Auflage 2012, § 829 Rn. 11) und ist damit auch insolvenzfest (vgl. Obermüller/Kuder in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Auflage 2010, § 98 Rn. 16). Diese schützenswerte Rechtsposition ist beeinträchtigt, wenn das Anderkonto keine entsprechende Deckung aufweist. Diese Rechtsposition ist wieder herzustellen, indem der Beklagte dem Anderkonto einen entsprechenden Betrag zuführt.
II.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird hingewiesen.