Berufung wegen Schadensersatz: Aussichtslosigkeit und Verjährung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem behaupteten Unfall; das Landgericht wies die Klage ab. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da keine Rechtsverletzung ersichtlich ist und die Ansprüche verjährt sind. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens führte Unterlassen der weiteren Verfolgung zum Hemmungsende und damit zum Eintritt der Verjährung.
Ausgang: Berufung des Klägers als aussichtslos bezeichnet; beabsichtigte Zurückweisung der Berufung als unbegründet wegen fehlender Erfolgsaussicht und Verjährung
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet, keine Rechtsverletzung vorliegt und keine andere Entscheidung nach § 529 ZPO geboten ist.
Schadensersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren; Hemmungstatbestände nach § 204 BGB enden, wenn der Berechtigte das Verfahren nach Wegfall des Hemmungsgrundes nicht weiter betreibt.
Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO infolge Eröffnung eines Insolvenzverfahrens endet mit dessen Abschluss (z. B. Schlussverteilung nach § 200 InsO), wonach der Verjährungslauf fortsetzt.
Die Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt den Schuldner, die Leistung aufgrund eingetretener Verjährung zu verweigern.
Die Regelung des § 249 ZPO bezieht sich auf prozessuale Fristen und führt nicht zur Verlängerung materieller Verjährungsfristen des BGB.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 189/04
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2005 verkündete Teilurteil des Landgerichts Bonn - 10 O 189/04 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO).
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht aus dem behaupteten Unfallgeschehen kein Schadensersatzanspruch zu, wobei dahingestellt bleiben kann, ob - wofür nach den in der angefochtenen Entscheidung eingehend abgehandelten Indizien einiges spricht - ein verabredeter Unfall vorliegt oder nicht.
Jedenfalls sind etwaige Schadenersatzansprüche aus dem in Rede stehenden behaupteten Unfallereignis verjährt.
Die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.11.2005 - 71 In 539/05 - nach § 240 ZPO eingetretene Unterbrechung des Insolvenzverfahrens ist infolge der seitens des Klägers mitgeteilten Schlussverteilung über das Vermögen des Klägers vom 17.04.2007 (§ 200 InsO) beendet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 240 Rn. 15). Damit stand es beiden Parteien frei, das Verfahren fortzusetzen, was seitens der Beklagten zu 1. und 3. mittels Schriftsatz vom 14.03.2011 geschehen ist.
Die von dem Beklagten zu 1. und 3. im vorgenannten Schriftsatz erhobene Verjährungseinrede greift, weshalb diese in jedem Fall berechtigt sind, eine dem Kläger - unterstellt - zustehende Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB.
Die in Rede stehenden Schadensersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Die am 03.05.2004 bei Gericht eingegangene Klage ist zwar in unverjährter Zeit erhoben worden und hat gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB zu einer Hemmung der Verjährung geführt. Auch führt die Regelung des § 249 ZPO, nach der eine Unterbrechung des Verfahrens die Wirkung hat, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt, nicht zu einer anderen Sicht, da sich die Regelung nur auf prozessuale Fristen bezieht (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 249 Rn. 2, m. w. N.; Lakkis, in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 204 BGB, Rn. 113 m. w. N.). Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens im April 2007 war der Kläger indes nunmehr nicht mehr gehindert, seinen Anspruch gerichtlich weiter zu verfolgen. Wenn ein Kläger in einer solchen Situation - wie hier - nicht weiter tätig wird, liegt nach einem angemessenen Zeitraum hierin ein „Nichtbetreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB, das zum Hemmungsende führt (vgl. Gehrlein in MK-ZPO, 3. Aufl., § 249 ZPO, Rn. 5; Zöller/Greger, a. a. O.; Lakkis, a. a. O.; siehe auch BGH NJW 1987, 371; vgl. auch OLG Celle Urteil vom 17.02.2009 - 16 U 78/08 -, zitiert nach Juris). Demnach hätte der Kläger, der einen Grund für das Nichtweiterbetreiben des Prozesses, der im Übrigen nicht ersichtlich ist, nicht vorbringt, jedenfalls im Jahr 2007 das Verfahren weiter betreiben können und zur Vermeidung des Verjährungseintritts sowie der Verjährungseinrede müssen. Die Verjährung ist im Übrigen jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten.
II.
Nach allem hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihm gesetzten Frist.