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Oberlandesgericht Köln·19 U 118/93·16.06.1994

Berufung gegen Werklohnforderung wegen abgesackter Terrassenplatten zurückgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrecht (Mängelrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hatte gegen die Werklohnforderung der Klägerin wegen Absackens verlegter Terrassenplatten aufgerechnet und Berufung eingelegt. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte dem Klägerin eine Restvergütung von 4.348,19 DM. Das Gericht begrenzte die Aufrechnung auf die notwendigen Kosten der Mängelbeseitigung und ließ eine Entscheidung zur Hinweispflicht dahinstehen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Zahlungsklage der Klägerin zurückgewiesen; Klägerin erhält restliche Vergütung von 4.348,19 DM

Abstrakte Rechtssätze

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Der Auftragnehmer im Werkvertrag ist verpflichtet, den Auftraggeber auf erkennbare Mängel der Ausführungsgrundlage hinzuweisen; kommt er dieser Hinweispflicht nach und besteht der Auftraggeber dennoch auf Ausführung, kann dies die Gewährleistung entlasten.

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Ein Aufrechnungsrecht des Bestellers gegen die Werklohnforderung nach §§ 387, 388, 398 BGB besteht nur in Höhe der erforderlichen und nachgewiesenen Kosten zur Beseitigung des Mangels.

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Bei der Schätzung der hierfür notwendigen Aufwendungen kann das Gericht nach § 287 ZPO den wiederverwendbaren Materialwert und pauschalierte Quadratmeterpreise zugrunde legen.

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Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein.

Relevante Normen
§ 631 Abs. 1 BGB§ 387, 388, 398 BGB§ 242 BGB§ 377 Abs. 3 ZPO§ 287 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17 0 336/92

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. April 1993 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 0. 336/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gegen den Beklagten für die auf seinem Hausgrundstück ausgeführten Verlegearbeiten von Platten und Pflastersteinen aus der Rechnung vom 16. 6. 1991 über insgesamt 8.918,80 DM eine Vergütung in Höhe von 4.348,19 DM (§ 631 Abs. 1 BGB) zuerkannt. Denn ein höherer als der bereits vom Landgericht zuerkannte Schadensersatzbetrag von insgesamt 4.570,61 DM, mit welchem der Beklagte gemäß den §§ 387, 388, 398 BGB gegen die Werklohnforderung aufrechnen kann, steht ihm gegen die Klägerin auch dann nicht zu, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, daß die Klägerin die ihr dem Beklagten gegenüber obliegende Hinweispflicht verletzt hat, indem sie ihre Bedenken bezüglich der Beschaffenheit des Untergrundes nicht mitgeteilt hat.

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Nach der auf der Grundlage des § 377 Abs. 3 ZPO eingeholten schriftlichen Äußerung des Zeugen N vom 17. 3. 1994 (Blatt 167 d.A.) ist es nicht die Klägerin und auch nicht deren Rechtsvorgängerin, die Firma U Tiefbau, sondern eine andere Firma gewesen, welche die Baugrube verfüllt hat. Da hier der eingetretene Mangel - das Absacken der verlegten Platten - darauf beruht, daß der Untergrund nicht hinreichend verdichtet war, traf die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als die Plattenverlegearbeiten ausführende Unternehmerin hiernach zwar grundsätzlich eine Hinweispflicht an den Auftraggeber dahingehend, daß der Untergrund unzureichend verdichtet war und keine geeignete Grundlage für die Ausführung der Plattenarbeiten bot. Denn nur die Erfüllung der dem Auftragnehmer obliegenden Hinweispflicht, wie sie in § 4 Nummer 3 VOB/B für den Bauvertrag nach der Verdingungsordung für Bauleistungen normiert ist und gemäß § 242 auch für den Bauvertrag nach BGB - wie hier - gilt (vgl. BGH NJW-RR 1987, 664), stellt ihn von der Gewährleistung frei, wenn der eingetretene Mangel darauf beruht, daß die Voraussetzungen für eine fachgerechte Ausführung der eigenen Arbeiten nicht gegeben waren, und der Auftragnehmer den Auftraggeber deutlich genug darauf hingewiesen hat, der Auftraggeber indes gleichwohl auf der Ausführung der Arbeiten bestanden hat. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin der ihr obliegenden Hinweispflicht nachgekommen ist. Denn auch wenn man zu Gunsten des Beklagten und Berufungsklägers davon ausgeht, daß in keiner Richtung Hinweise darauf erfolgt sind, daß die Plattierungsarbeiten auf der Terrasse im Bereich des verfüllten Arbeitsraumes wegen nicht ordnungsgemäßer Verdichtung des Untergrundes problematisch seien und die Gefahr des Absackens des Untergrundes bestehe, so steht dem Beklagten gegen die Klägerin jedenfalls kein höherer als der bereits vom Landgericht zuerkannte Schadensersatzbetrag von insgesamt 4.570,61 DM zu. Der Senat hat daher von der weiteren Ausführung des Beweisbeschlusses vom 14. 1. 1994 hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Erfüllung ihrer Hinweispflicht abgesehen, wie den Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt worden ist.

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Denn die dem Beklagten bei der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten belaufen sich nicht höher als die hierfür bereits vom Landgericht in Ansatz gebrachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.570,61 DM. Von den in Rede stehenden Absackungen ist unstreitig lediglich der vordere Terrassenbereich mit 72,24 qm Gehwegplatten betroffen. Insoweit hat die Klägerin in ihrer Rechnung vom 16. 6. 1991 für das Verlegen der Gehwegplatten im Mörtelbett eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.564,52 DM (35,20 DM je qm) berechnet, wobei hierin ein Materialpreis für die Gehwegplatten von 13,50 DM je qm enthalten ist. Bei einer Neuverlegung der Platten muß das Plattenmaterial zunächst aufgenommen und dann wieder neu eingebaut werden. Es fällt mithin zwar das Aufnehmen der Platten als zusätzliche Arbeit an. Es ist aber weiter zu berücksichtigen, daß das vorhandene Plattenmaterial mit einem Materialpreis von 13,50 DM wiederverwendet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es in Anwendung des § 287 ZPO nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht für das Aufnehmen der Bodenplatten eine Vergütung in Höhe des Materialpreises der Platten von 13,50 DM in Ansatz gebracht hat und mithin insgesamt für das Aufnehmen und Neuverlegen der Terassenplatten einen Aufwand von 2.564,52 DM berechnet hat. Auch die anteiligen Kosten für die Herstellung des Unterbaus für die Platten aus RCL (=recycletem Material), die Lieferung des genannten Materials, dessen Einbau und Verdichtung für die in Rede stehenden 72,24 qm hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise unter Zugrundelegung des in der Rechnung vom 16. 6. 1991 hierfür in Ansatz gebrachten Quadratmeterpreises von 18,10 DM auf insgesamt 1.307,54 DM berechnet. Dem folgt auch der Senat. Nicht zu beanstanden ist es schließlich, wenn das Landgericht die in der Rechnung vom 16. 6. 1991 mit 274,50 DM berechnete Vergütung für das Schneiden der Platten für die hier in Rede stehende - etwa hälftige - Fläche auf den hälftigen Anteil von 137,25 DM geschätzt hat. Hiernach belaufen sich die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten auf insgesamt 4.009,31 DM (2.564,52 DM + 1.307,54 DM + 137,25 DM), so daß sich zuzüglich 14 Prozent Mehrwertsteuer der Betrag von 4.570,61 DM als Gegenanspruch des Beklagten gegenüber der von der Klägerin in der Rechnung vom 16. 6. 1991 berechneten Vergütung in Höhe von insgesamt 8.918,80 DM ergibt. Das Landgericht hat der Klägerin daher zutreffend eine restliche Vergütung in Höhe von 4.348,19 DM zuerkannt.

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Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung meint und worauf er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal hingewiesen hat, daß das Landgericht zu Unrecht einen Teilbetrag von 130.- DM unberücksichtigt gelassen habe, da die Klägerin in Höhe dieses Betrages mit Rücksicht darauf, daß die Platten in Sand- statt Mörtelbett verlegt worden seien, die Klage zurückgenommen habe, ändert dies an der vorstehenden Abrechnung nichts. Denn anstelle des von der Klägerin insoweit selbst nur vorgenommenen Abzuges von 130,- DM ist ein Abzug von insgesamt 4.570,61 DM von dem Rechnungsbetrag von 8.918,80 DM vorzunehmen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Hierin ist die Verlegung in Mörtelbett inbegriffen, die der Beklagte auch begehrt hat.

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Die Kosten der hienach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach den §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer für den Beklagten: 4.348,19 DM.