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Oberlandesgericht Köln·19 U 118/19·06.02.2020

Ordentliche Kündigung von Telekommunikationsverträgen trotz EU-Blocking-VO wirksam

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Kündigungen eines Telekommunikationsanbieters die weitere Vertragserfüllung (Freischaltung von Leitungen). Streitig war u.a., ob eine ordentliche Kündigung wegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO bzw. § 7 AWV nach § 134 BGB nichtig ist und ob fehlerhafte Rechnungsangaben zu längeren Laufzeiten binden. Das OLG hielt die ordentliche Kündigung für wirksam und verneinte eine Nichtigkeit nach EU-Blocking-VO/AWV sowie Ansprüche aus § 826 BGB oder § 84 TKG. Die Beklagte musste nur noch bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen für vier benannte Produkte weiterleisten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich mit zeitlicher Begrenzung der Leistungspflicht; Berufung der Klägerin zurückgewiesen und Klage weitgehend abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2271/96 (EU-Blocking-VO) führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit einer nach nationalem Recht begründungslos zulässigen ordentlichen Kündigung eines bestehenden privatrechtlichen Vertragsverhältnisses, wenn keine konkrete behördliche oder gerichtliche Anweisung eines Drittstaats befolgt wird.

2

Eine Motivkontrolle begründungsloser ordentlicher Kündigungen lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO außerhalb des Genehmigungstatbestands des Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO nicht herleiten.

3

Das Verbot der Abgabe einer Boykotterklärung nach § 7 AWV setzt einen Auslandsbezug im Außenwirtschaftsverkehr voraus; rein inländische Vertragsbeziehungen eröffnen den Anwendungsbereich nicht.

4

Fehlerhafte Angaben zur Mindestvertragslaufzeit in Rechnungen begründen regelmäßig weder ein Angebot auf Vertragsänderung noch einen schutzwürdigen Rechtsschein, wenn die Vertragslaufzeit allein aus den zugrunde liegenden Verträgen folgt und kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht.

5

Ein Anspruch auf weitere Vertragserfüllung nach ausgesprochener ordentlicher Kündigung besteht nur bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfristen bzw. Beendigungszeitpunkte; danach ist die Leistungsklage abzuweisen.

Relevante Normen
§ 134 BGB§ Art. 5 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2271/96§ 522 Abs. 2 ZPO§ 134 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO§ 7 AWV§ 826 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 505/18

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.05.2019 (10 O 505/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, verurteilt, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge zu der Kundennummer **********, betreffend die Produkte

- Produkt A mit der Rufnummer 0000/00000001 bis zum 17.01.2020,

- Produkt B mit der Rufnummer 0000/00000002 bis zum 28.12.2019,

- Produkt C mit der Rufnummer 0000/00000003 bis zum 18.07.2020 und

- Produkt D mit der Rufnummer 0000/00000004 bis zum 01.12.2020

zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zugrundeliegenden Leitungen freigeschaltet bleiben.

2. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.05.2019 (10 O 505/18) zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit gemäß § 134 BGB einer ordentlichen, nicht begründungspflichtigen Kündigung eines bestehenden Vertragsverhältnisses wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Rates der Europäischen Union (VO (EU) Nr. 2271/96; „EU-Blocking-VO“) zugelassen.

Gründe

1

I.

2

1. Die Klägerin ist eine nach deutschem Recht gegründete und im Handelsregister (HR B) des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragene 100%ige Tochtergesellschaft des iranischen Metallkonzerns Z. Sie nimmt die Beklagte auf Grundlage bestehender Telekommunikationsdienstleistungsverträge nach von dieser erklärter Kündigung auf Vertragserfüllung in Anspruch.

3

Die Parteien sind seit mindestens 2004 aufgrund eines Rahmenvertrages, innerhalb dessen mehrere Telekommunikationsdienstleistungsverträge mit einer Vielzahl von Einzelprodukten vereinbart wurden, miteinander verbunden (Auflistung Bl. 277 GA bzw. Anlagen K 1-19). Grundlage der Verträge wurden jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten, die die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vorsehen und zugleich klarstellen, dass das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen, unberührt bleibt. So heißt es in der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 02.09.2004 hinsichtlich des Produkts E (Anlage K 18, Bl. 43ff., 46 GA): „Das Vertragsverhältnis Produkt E ist für beide Vertragspartner zum Ende eines Abrechnungszeitraumes kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen Kundenniederlassung der S oder dem Kunden mindestens drei Monate vor dem Ende des Abrechnungszeitraumes, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen.“ Die im Übrigen neben den jeweiligen Produktbeschreibungen vorgelegten Rechnungen K 1ff. (Bl. 21ff. GA) sehen gestaffelte Mindestvertragslaufzeiten je nach Abschlussdatum und eine Kündigungsfrist von einem Monat vor.

4

Die Klägerin erbrachte ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten bislang stets vollständig und fristgerecht. Die Beklagte kündigte die Vertragsbeziehungen zur Klägerin zunächst außerordentlich unter dem 16.11.2018 (Anlage K 20, Bl. 52ff. GA) mit der Begründung, „da wir davon ausgehen müssen, dass Sie keine Zahlungen mehr bewirken und somit Ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen können“. Mit Schreiben vom 04.12.2018 (Anlage K 27, Bl. 155ff. GA), erklärte sie zudem die Kündigung „darüber hinaus ordentlich zum nächst möglichen Zeitpunkt“. Anschließend stellte sie einen Teil ihrer Leistungen faktisch durch Abschaltung der betreffenden Leitungen ein.

5

2. Die Klägerin erwirkte unter dem 13.12.2018 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn zu dortigem Aktenzeichen 10 O 451/18 (Bl. 68f. BA), mit der der (Verfügungs-)Beklagten die weitere Leistungserbringung auf Grundlage der bestehenden Verträge aufgegeben wurde. Hiergegen legte die (Verfügungs-)Beklagte unter dem 18.02.2019 Widerspruch ein. Unter dem 26.12.2018 setzte die (Verfügungs-)Beklagte die entsprechenden Verträge bzw. Vertragsbestandteile wieder in Vollzug, indem sie die abgeschalteten Leitungen wieder freischaltete (und andere freigeschaltet ließ), und rechnete ihre Leistungen gegenüber der (Verfügungs-)Klägerin wie zuvor in monatlichen Rechnungen ab, wobei sie hinsichtlich der zwischenzeitlich eingestellten Leistungen in den betreffenden Monatsrechnungen nunmehr abweichende, nämlich längere Mindestvertragslaufzeiten bis zum 26.12.2019 (bezüglich der acht Produkt F-Verbindungen, vgl. Anlagen Ast 11, Bl. 178ff. BA 10 O 451/18 LG Bonn) bzw. bis zum 26.12.2020 (bezüglich Produkt B, Produkt A, Produkt D und Produkt C, vgl. Ast 12, Bl. 194ff. BA 10 O 451/18 LG Bonn) aufführte und als Vertragsbeginn jeweils der 27.12.2018 ausgewiesen war.

6

Den Anschluss Produkt G zur Rufnummer 0000/00000005 schaltete die (Verfügungs-)Beklagte am 13.02.2019 ab.

7

Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.05.2019 die einstweilige Verfügung vom 13.12.2018 bestätigt, soweit der Verfügungsbeklagten - nunmehr bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren zu Aktenzeichen 10 O 505/18 - aufgegeben wurde, den unter der Kundennummer ********** laufenden Vertrag zu erfüllen, indem die dem Vertrag zugrundeliegenden - im Tenor im Einzelnen benannten - Leitungen wieder freigeschaltet werden. Im Übrigen hat es die einstweilige Verfügung vom 13.12.2018 aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin vom 12.12.2018 zurückgewiesen. Zudem hat es gegen die Verfügungsbeklagte wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 13.12.2018 - aufgrund verfrühter Abschaltung des zum Vertragsbestandteil Produkt E gehörenden Produkts Produkt G zur Rufnummer 0000/00000005 zum 13.02.2019 statt zum 31.03.2019 - ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt.

8

Gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn im Verfahren 10 0 451/18 haben die am einstweiligen Verfügungsverfahren Beteiligten jeweils wechselseitig Berufung eingelegt. Beide Rechtsmittel wurden durch den Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 02.12.2019 in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss vom 01.10.2019 (BA 19 U 119/19) als unbegründet zurückgewiesen.

9

3. Im vorliegenden - vom Landgericht am 02.04.2019 zeitgleich mit der einstweiligen Verfügung verhandelten - Hauptsacheverfahren hat die Klägerin die Ansicht vertreten, sowohl die außerordentliche wie auch die ordentliche Kündigung der Beklagten seien wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO (hierzu Anlage K 22, Bl. 81ff. GA; Anlage K 24, Bl. 102ff. GA) bzw. wegen Verstoßes gegen § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) unwirksam, da die Beklagte hiermit unzulässigerweise die „Iranian Transactions and Sanctions Regulations (ITSR)“ der US-amerikanischen Regierung befolge. Im Übrigen seien die Kündigungen angesichts der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten und einem daraus folgenden Kontrahierungszwang aus § 826 BGB sowie § 84 Telekommunikationsgesetz (TKG) unwirksam. Darüber hinaus seien die Mindestvertragslaufzeiten der einzelnen Vertragsbestandteile noch nicht abgelaufen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

die Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge zu der Kundennummer ********** - mit im Einzelnen näher bezeichneten Produkten - zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zugrundeliegenden Leitungen freigeschaltet bleiben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Kündigung aufgrund ihr durch das US-Embargo drohender erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten berechtigt gewesen zu sein. Soweit hinsichtlich eines Teils der Verträge bzw. Vertragsbestandteile unter anderem in den Monatsrechnungen für den Abrechnungszeitraum März 2019 abweichende Mindestvertragslaufzeiten enthalten seien, sei dies unbeachtlich und lediglich systembedingt erfolgt, weil die Wiederinvollzugsetzung der Verträge sich „systemseitig“ wie ein Neubeginn auswirke.

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a) Mit dem hier gegenständlichen - gleichfalls am 14.05.2019 verkündeten - Urteil hat das Landgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge zu der Kundennummer ********** betreffend der im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten Produkte zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zugrundeliegenden Leitungen freigeschaltet bleiben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin liege vor, nachdem die Beklagte die gesamte Vertragsbeziehung zur Klägerin zunächst außerordentlich und sodann nochmals ordentlich gekündigt und zugleich die Abschaltung der streitbefangenen Leitungen angekündigt sowie zum Teil zwischenzeitlich bereits umgesetzt habe.

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Die Beklagte sei bezüglich der im Tenor konkret benannten Vertragsbestandteile zur Leistungserbringung weiter verpflichtet, denn die Vertragsbeziehung habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 02.04.2019 fortbestanden. Lediglich der Vertragsbestandteil Produkt E mit hierunter versammelten - im Urteil näher bezeichneten - Einzelprodukten sei wirksam durch die Erklärung der Beklagten vom 04.12.2018 gekündigt worden.

18

Die von der Beklagten zunächst ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 16.11.2018 sei unwirksam. Auch die von der Beklagten nachgeschobene ordentliche Kündigung vom 04.12.2018 habe – jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz – nur den Vertragsbestandteil Produkt E mit den hierunter versammelten Einzelprodukten wirksam zu beenden vermocht. Dies folge aus den vereinbarten Vertragslaufzeiten der einzelnen Verträge bzw. Vertragsbestandteile und den entsprechenden Kündigungsfristen.

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Betreffend der Vertragsbestandteile Produkt C, Produkt A, Produkt B sowie Produkt F sei die vertraglich vereinbarte Mindestvertragslaufzeit noch nicht abgelaufen, eine ordentliche Kündigung insoweit mangels Erreichen der Kündigungsfrist noch nicht wirksam geworden. Bei diesen Produkten gehe selbst die Beklagte bei Wirksamwerden nur der von ihr ausgesprochenen ordentlichen Kündigung von in der Zukunft liegenden Beendigungszeitpunkten aus (18.07.2020 bzw. 17.01.2020 bzw. 18.12.2019 bzw. 01.12.2020 in der Reihenfolge der o.g. Produkte).

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Nicht beendet seien auch alle acht Vertragsbestandteile mit dem Produktnamen Produkt F zu den jeweils angegebenen Rufnummern. Zwar hätten die von der Klägerin zunächst vorgelegten Monatsrechnungen für Oktober bzw. November 2018 (Anlagen K 7-15, Bl. 29ff. GA) Mindestvertragslaufzeiten ausgewiesen, die eine ordentliche Kündigung innerhalb der geltenden einmonatigen Kündigungsfrist inzwischen hätten wirksam werden lassen (01.03.2019 bzw. 21.03.2019). Jedoch habe die Beklagte in ihren jüngsten Rechnungen bis zum Abrechnungszeitraum März 2019 (vgl. Anlage Ast 11, Bl. 178ff. BA 10 O 451/18 LG Bonn) der Klägerin eine abweichende einheitliche Mindestvertragslaufzeit bis zum 26.12.2019 genannt. Hiernach könne die von der Beklagten erklärte Kündigung erst zum vorgenannten Datum Wirkung entfalten.

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Die Beklagte könne sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei den von ihr in den vorgenannten Rechnungen angegebenen abweichenden Daten zur Mindestvertragslaufzeit lediglich um „systemseitige“ Konsequenzen der Befolgung der ihr per einstweiliger Verfügung der Kammer vom 13.12.2018 aufgegebenen Vertragsfortführung, da die Wiederinvollzugsetzung der Verträge vom System wie ein Neubeginn behandelt würde. Der Hinweis auf die Eigenmächtigkeit der Technik entlaste die Beklagte, Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen, insoweit nicht. Dies gelte umso mehr, als es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen für März 2019 bereits um die dritte Folgerechnung nach Wiederinvollzugsetzung der Verträge gehandelt haben müsse.

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Durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.12.2018 mit Wirkung zum 31.03.2019 sei allein der Vertragsbestandteil Produkt E mit den hierunter versammelten Einzelprodukten beendet worden, denn gemäß der diesem Vertragsbestandteil zugrunde liegenden Auftragsbestätigung vom 02.09.2004 (Anlage K 18, Bl. 43ff. GA) sei hier keine Mindestvertragslaufzeit vorgesehen und eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungszeitraums möglich gewesen. Auch die Rechnungen betreffend dieses Produkt enthielten demgegenüber anders als bei den übrigen Vertragsbestandteilen keine Angaben hinsichtlich der Kündigungsfrist oder der Mindestvertragslaufzeit (vgl. Anlagen K 19, Bl. 47ff. GA, bzw. Anlage Ast 14, Bl. 209ff. BA 10 O 451/18 LG Bonn).

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Die ordentliche Kündigung der Beklagten sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob Art. 5 der EU-Blocking-VO ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstelle, ergebe sich hieraus ebenso wenig wie aus § 7 AWV, § 82 AWV die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten, da der jeweilige Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Es fehle bereits am internationalen Charakter der streitgegenständlichen Rechtsbeziehung, der für die Anwendung der vorgenannten Vorschriften erforderlich sei. Für § 7 AWV folge dies aus seinem unmissverständlichen Wortlaut („Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr“). Aber auch die EU-Blocking-VO bezwecke ausweislich des von der Klägerin als Anlage K 24 (Bl. 102ff. GA) vorgelegten „Leitfadens“ der Europäischen Kommission zur aktualisierten Blocking-VO (Amtsblatt 07.08.2018 – C277 I/4) in Ziff. 1, „EU-Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, die im Einklang mit dem EU-Recht rechtmäßig am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten mit Drittländern teilnehmen.“. Bei der Klägerin handele es sich indes um eine nach deutschem Recht gegründete und im HR B des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragene Gesellschaft. Insoweit stellten sich die zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisse als rein innerstaatliche Rechtsbeziehung ohne grenzüberschreitenden Charakter dar. Dass es sich bei der Klägerin um eine Offshore Company eines iranischen Metallkonzerns handele und eben dies der Anknüpfungspunkt für die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen sei, ändere hieran nichts und vermöge den Schutzbereich der vorgenannten Vorschriften nicht zu eröffnen, da es am geschützten grenzüberschreitenden Bezug fehle. Auch stehe § 84 Abs. 1 i.V.m. § 78 TKG einer ordentlichen Kündigung der Beklagten nicht entgegen. Denn der dort normierte Kontrahierungszwang führe nicht zur Unwirksamkeit einer jeden in Gemäßheit der vertraglichen Vereinbarungen erklärten (ordentlichen) Kündigung, zumal der Kontrahierungszwang sich auf alle Anbieter (von Universaldienstleistungen) gleichermaßen und nicht lediglich auf den jeweiligen Vertragspartner beziehe. Andernfalls wäre eine (ordentliche) Kündigung seitens eines Telekommunikationsunternehmens gegenüber dem Vertragspartner stets per se unwirksam. Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB fehle es bereits an Anhaltspunkten für eine gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden Handlung der Beklagten. Mögen die seitens der Beklagten vorgebrachten geschäftspolitischen Erwägungen für ihre Kündigung der Klägerin als Vertragspartnerin auch missbilligenswert erscheinen; eine objektive Verwerflichkeit im vorgenannten Sinne ergebe sich hieraus jedenfalls noch nicht.

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Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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b) Gegen dieses Urteil haben beide Parteien wechselseitig Berufung eingelegt.

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aa) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das angefochtene Urteil, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist. Dies betrifft die vom Landgericht für wirksam erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.12.2018 in Bezug auf den Vertragsbestandteil Produkt E - bestehend aus weiteren näher bezeichneten Einzelprodukten -.

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Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts die ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO i.V.m. § 82 Abs. 2 AWV nichtig sei. Der Anwendungsbereich der EU-Blocking-VO sei eröffnet, er müsse sich sinnvollerweise am Anwendungsbereich der US-Sanktionen orientieren, die sie blockieren solle. Da diese zumeist sehr umfassend formuliert seien, was den Durchgriff bei Tochterstrukturen und Anbahnungs- und Hilfsgeschäften angehe, seien deshalb potentiell auch solche Geschäftsbeziehungen betroffen, denen isoliert betrachtet ein „internationales Element“ fehle. Würden diese Fälle ausgeklammert, verlöre die Verordnung ihren Zweck. Abgesehen davon sei der internationale Charakter hier gegeben. Dass der internationale Handelsverkehr betroffen sei, wenn ein iranischer Konzern mittels eines inländischen Tochtervehikels in Deutschland Geschäfte macht, lasse sich kaum bestreiten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB sei und trägt dazu sowie zu dem ihrer Ansicht nach gegebenen Tatbestand sowie dem des § 7 AWV weiter vor und regt insoweit eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung an.

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Aufgrund der Verbotswirkung seien in zeitlicher Hinsicht alle zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Verträge jedenfalls solange weiter zu erfüllen, solange die US-amerikanischen Rechtsakte „Iran Transactions and Sanctions Regulations (ITSR)“ und andere, im Anhang der der Verordnung /EG Nr. 2271/96 des Rates vom 22.11.1996 i.V.m. der Delegierten-Verordnung (EU) 2018/11000 der Kommission vom 06.06.2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte aufgelistet sind.

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Die Klägerin beantragt,

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              - unter Abänderung des angefochtenen Urteils -

31

die Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu verurteilen, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge zu der Kundennummer **********,

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betreffend die Produkte

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(Produkt C mit der Rufnummer 0000/00000003,

34

Produkt A mit der Rufnummer 0000/00000001,

35

Produkt B mit der Rufnummer 0000/00000002,

36

Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000006,

37

Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000007,

38

Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000008,

39

Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000009,

40

Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000010,

41

Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000011,

42

Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000012,

43

Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000013,

44

Produkt D mit der Rufnummer 0000/00000004),

45

(Produkt G mit der Rufnummer 0000/00000005, Produkt G mit der Rufnummer 0000/000000014, Produkt I, PRODUKT J, Produkt K, Produkt M, Produkt K, Produkt N)

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zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zugrundeliegenden Leitungen freigeschaltet bleiben.

47

Die Beklagte beantragt,

48

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit sich aus den rechtlichen Ausführungen ergibt, dass die Kündigungen nicht gegen die EU-Blocking-VO, die AWV, das TKG oder § 826 BGB verstoßen.

50

bb) Mit ihrer eigenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das angefochtene Urteil zum einen

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- soweit das Landgericht zum Schluss gekommen ist, die Beklagte müsse sich an den in den Rechnungen genannten Vertragslaufzeiten (bzgl. Produkt F) festhalten lassen

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und zum anderen

53

- soweit keine zeitliche Begrenzung der Weiterleistungsverpflichtung im Tenor enthalten ist. Der Tenor müsse dahin klargestellt werden, dass die Weiterleistungsverpflichtung lediglich bis zum Ablauf der jeweiligen ordentlichen Kündigungsfrist besteht.

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Die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 16.08.2018 sind nicht Gegenstand des Berufungsangriffs, sondern ausschließlich die Feststellungen des Landgerichts zu den erst zum 26.12.2019 (bzw. 26.01.2020) wirkenden Beendigungszeitpunkten eines Teils der Verträge und der allgemeinen zeitlichen Befristung der Weiterleistungsverpflichtung aufgrund der für wirksam erachteten ordentlichen Kündigung vom 04.12.2018.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten sich die Parteien zu keiner Zeit auf eine einvernehmliche Vertragsverlängerung verständigt, es fehle mangels Erklärungsbewusstseins bereits an einer wirksamen Willenserklärung der Beklagten, welche die Klägerin habe stillschweigend annehmen können. Soweit nach der Rechtsprechung auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein bzw. fehlendem Rechtsbindungswillen eine wirksame Willenserklärung vorliegen könne, fehle es hier an den Voraussetzungen des fahrlässig gesetzten Anscheins und dem Umstand, dass der Erklärungsempfänger hierauf vertraut habe. In einer fehlerhaften Rechnungsangabe könne nicht das Angebot zum Abschluss einer Vertragsverlängerung gesehen werden, genauso wenig könne umgekehrt die fehlerhafte Angabe eines verfrühten Vertragsendes dazu führen, dass der Vertragspartner widersprechen müsse, um dem Risiko zu entgehen, dass sein Verhalten - Bezahlung der Rechnung - als konkludente Zustimmung zur Laufzeitverkürzung gesehen werde. Zudem sei die Klägerin nicht davon ausgegangen, dass ihr eine Vertragsverlängerung angeboten worden sei, denn im Gegenteil sei sie sich aufgrund der Kündigungen von November und Dezember 2018 bewusst gewesen, dass die Beklagte die Vertragsbeziehung habe beenden wollen. Zudem sei der Klägerin bekannt, dass sie am 27.12.2018 - dem fehlerhaften Datum -, keine zwölf neuen Verträge geschlossen habe. Auch die prozessuale Vorgeschichte spreche gegen die Annahme, die Klägerin sei aufgrund der Rechnungen von einer Vertragsverlängerung ausgegangen, weil die Beklagte nach Hinterlegung der Schutzschrift am 21.11.2018 beim Landgericht Frankfurt (Anlage BK 2, eingereicht mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.08.2019, Bl. 579 ff.GA) nach Erlass der einstweiligen Verfügung bereits im Januar 2019 unter anderem Klageabweisung beantragt und im Hauptsacheverfahren zu den Daten der Vertragsbeendigung vorgetragen habe. Im Übrigen habe die Klägerin das vermeintliche Angebot nicht angenommen, weil allein in der Begleichung des Zahlbetrags sich kein solcher Erklärungsgehalt entnehmen lasse.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen als die Verträge

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- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000006,

59

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000007,

60

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000008,

61

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000009,

62

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000010,

63

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000011,

64

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000012,

65

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000013

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betroffen sind;

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sowie im Übrigen, den Tenor der angefochtenen Entscheidung dahin abzuändern und klarzustellen, dass die ausgeurteilte Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung durch Weiterleistung bezüglich der mit der Klägerin geschlossenen Verträge zu der Kundennummer **********, betreffend die Produkte

68

- Produkt C mit der Rufnummer 0000/00000003,

69

- Produkt A mit der Rufnummer 0000/00000001,

70

- Produkt B mit der Rufnummer 0000/00000002,

71

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000006,

72

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000007,

73

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000008,

74

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000009,

75

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000010,

76

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000011,

77

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000012,

78

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000013,

79

- Produkt D mit der Rufnummer 0000/00000004

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lediglich „bis zum Ablauf der jeweiligen ordentlichen Kündigungsfrist“ besteht.

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Die Klägerin beantragt,

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              die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Sie vertritt die Ansicht, die Beklagte habe ein Angebot zur Verlängerung der Vertragslaufzeiten unterbreitet, welches die Klägerin angenommen habe. Einer zeitlichen Begrenzung der Weiterleistungsverpflichtung bedürfe es nicht, die Beklagte werde durch den Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht bis auf unbestimmte Zeit verpflichtet.

84

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 02.04.2019 (Bl. 136 GA) und des Senats am 13.12.2019 (Bl. 225 GA) sowie im Weiteren hinsichtlich des beigezogenen Verfahrens 19 U 119/19 OLG Köln (10 O 451/18 LG Bonn) auf die dortige Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 02.04.2019 (Bl. 217f. BA), das Urteil des Landgerichts vom 14.05.2019 (Bl. 226ff. BA) und den Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 02.12.2019 (Bl. 666ff. BA) einschließlich des Hinweisbeschlusses vom 01.10.2019 (Bl. 494ff. BA) Bezug genommen.

85

Die wechselseitigen Berufungen der Parteien sind jeweils zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache ist die Berufung der Klägerin unbegründet, während die Berufung der Beklagten Erfolg hat und zur Abänderung des Tenors hinsichtlich der noch zu erfüllenden Leistungen einschließlich der Feststellung deren Dauer (Vertragslaufzeit) führt.

86

1. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

87

Die in der Berufungsinstanz allein in Rede stehende ordentliche Kündigung der Telekommunikationsdienstleistungsverträge durch die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2018 ist entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam. Dementsprechend ist die Berufung der Klägerin, die gemäß ihrer Begründung für alle der Vertragsbeziehung zugrundeliegenden Verträge bzw. Produkte die Feststellung einer Kündigungssperre bis zum Wegfall der sanktionierenden US-amerikanischen Rechtsakte begehrt, unbegründet. Daher kann hier dahin stehen, ob der konkret formulierte Berufungsantrag dieses eigentliche Begehren der Klägerin zutreffend ab-deckt.

88

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich keine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der ordentlichen Kündigung wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB i.V.m. mit Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO.

89

Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Verbotsgesetze in diesem Sinne können sich auch aus Normen des Rechts der Europäischen Union wie hier der in Rede stehenden europäischen Verordnung ergeben. Die am 07.08.2018 mit der VO Nr. 2018/1100 in Kraft getretene aktualisierte EU-Blocking-Verordnung des Rates der Europäischen Union (VO (EU) Nr. 2271/96) untersagt es in Art. 5 Abs. 1 Personen aus der Europäischen Union, sich an die extraterritorialen US-Sanktionen gegen unter anderem den Iran zu halten, es sei denn, die Kommission hat dies ausnahmsweise genehmigt (vgl. Art. 5 Abs. 2), weil durch die Nichteinhaltung die Interessen dieser Personen oder der Union schwer geschädigt würden.

90

Dieses in Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO enthaltene Verbot zielt darauf ab, drittländischen Rechtsakten und Maßnahmen (Rechtsakten, Entscheidungen, Urteilen, Schiedssprüchen oder ähnlichem) die Wirkung zu versagen. Deren Befolgung wird verboten, so dass Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO zwar ein Befolgungsverbot von administrativen, legislativen oder judikativen US-amerikanischen Akten direkter und indirekter Art beinhaltet. Nach Auffassung des Senats ergeben sich indes aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Verordnung keine Anhaltspunkte dafür, dass auch eine ordentliche Kündigung innerhalb eines bestehenden privatrechtlichen Vertragsverhältnisses unwirksam oder nichtig ist, obwohl keine seitens der USA direkt oder indirekt ergangene behördliche oder gerichtliche Anweisung an einen EU-Wirtschaftsteilnehmer zugrunde liegt.

91

Ein solcherart von der Klägerin angenommener Charakter als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB auch in Bezug auf ordentliche Kündigungen bestehender Geschäftsverbindungen lässt sich weder aus der Verordnung selbst noch aus dem dazu veröffentlichten „Leitfaden“ [Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung (2018/C 277 I/03)] der Europäischen Kommission ableiten (im Ergebnis so auch LG Hamburg, Urteil vom 15.08.2018 – 318 O 330/18, juris, Rdn. 43f.; LG Hamburg, Urteil vom 21.11.2019 – 407 HKO 3/19, Anlage BB3, Bl. 777f. d.A.).

92

Im „Leitfaden“ heißt es vielmehr:

93

„5. EU-Wirtschaftsteilnehmer können ihre Geschäftstätigkeit unter Achtung des EU-Rechts und der geltenden nationalen Gesetze nach eigenem Ermessen ausüben. Dies bedeutet, dass sie frei entscheiden können, eine Geschäftstätigkeit in Iran (…) aufzunehmen, fortzusetzen oder einzustellen und auf der Grundlage ihrer Bewertung der wirtschaftlichen Lage in einem Wirtschaftszweig tätig zu werden oder nicht. Die Blocking-Verordnung soll gerade sicherstellen, dass Geschäftsentscheidungen weiterhin frei getroffen werden können und EU-Wirtschaftsteilnehmern nicht durch die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte, deren Anwendbarkeit auf EU-Wirtschaftsteilnehmer im Unionsrecht nicht anerkannt wird, aufgezwungen werden.“

94

Entschließt sich also ein EU-Wirtschaftsteilnehmer ohne Aufforderung seitens der US-Behörden oder eines US-Gerichts dazu, keine geschäftlichen Beziehungen mehr zum Iran zu unterhalten, und begründet er dies mit einer geschäftspolitischen Entscheidung des Unternehmens, so liegt darin kein Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 1 normierte Verbot der Befolgung des US-Rechts vor (vgl. Walter, RIW, 2018, 735, 738). Dadurch ist es den Unternehmern möglich, auf der Basis der jeweils zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Regelungen die Vertragsbeziehungen zu beenden.

95

Danach ist es der Beklagten unbenommen, ihre Geschäftstätigkeit mit dem Iran - und wie von der Beklagten zutreffend angemerkt erst Recht dann auch mit einer dem Iran nahestehenden Gesellschaft deutschen Rechts - ihrerseits durch eine nach deutschem Recht begründungslos wirksame ordentliche Kündigung zu beenden.

96

Ungeachtet dessen liegen hier keine Anhaltspunkte für eine die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO erfüllende zielgerichtete Befolgung der entsprechenden US-Vorschriften vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Kündigung allein durch die US-amerikanischen Sanktionen motiviert sei, weil keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründe hierfür vorgetragen seien. Diese Sichtweise der Klägerin lässt die fehlende Begründungspflicht für die ordentliche Vertragsbeendigung nach deutschem Recht - welches auch unter außer Geltung der EU-Blocking-VO weiter Anwendung findet - außer Betracht. Gleichfalls schreibt die EU-Blocking-VO - jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 5 Abs. 2 - auch keine Motivkontrolle für begründungslose Vertragsbeendigungen vor, so dass es entgegen der Ansicht der Klägerin den EU-Wirtschaftsteilnehmern nach dem Regelungsgehalt der EU-Blocking-VO auch nicht verwehrt ist, sich der politischen Situation in den USA freiwillig anzupassen. Diese von der Klägerin als „vorauseilender Gehorsam“ gerügte Verhaltensweise ist weder vom Wortlaut der EU-Blocking-VO erfasst, noch ergibt sich ein Verbot eines solchen Verhaltens mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der EU-Blocking-VO. Gleiches gilt auch unter Heranziehung des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit (Effektivität; effet utile), der die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch eine europarechtsfreundliche Auslegung dem Unionsrecht zur größtmöglicher Durchsetzung zur verhelfen (vgl. Roth, Effet utile im europäischen Kartellrecht, WRP 2013, 257; Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Auflage 2016, Rn. 17, zur EU-Verordnung; BGH, Urteil vom 26 03. 2019 – II ZR 244/17, DB 2019, 1138, Rn. 29, zur Auslegung einer erst in Folge einer Richtlinienumsetzung ergangenen nationalen Bestimmung).

97

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch kein Verbot der ordentlichen Kündigung aus gegen § 134 BGB i.V.m. § 7 AWV (§ 82 AWV), nach dessen Regelungsgehalt die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), verboten ist. Denn der Anwendungsbereich der Vorschrift ist bereits nicht eröffnet. Gemäß der in § 1 Abs. 1 AWG enthaltenen Legaldefinition ist dazu ein Auslandsbezug erforderlich, die Betroffenheit allein inländischer Sachverhalte ist nicht ausreichend (vgl. Schwampe, RdtW 2015, 161, 164). Wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt, fehlt es vorliegend am erforderlichen internationalen Charakter der streitgegenständlichen Rechtsbeziehung, weil die Parteien nur durch ihre inländischen Verträge miteinander verbunden sind, so dass sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen § 134 BGB i.V.m. § 7 AWV berufen kann.

98

c) Andere Anspruchsgrundlagen zugunsten der Klägerin, etwa § 826 BGB oder § 84 TKG, welche - von der klägerischen Berufung unangefochten - seitens des Landgerichts mit zutreffenden Gründen als nicht einschlägig bewertet worden sind, sind nicht ersichtlich.

99

2. Die Berufung der Beklagten hat im Umfang ihres Angriffs Erfolg und führt neben der weiteren Klageabweisung aufgrund Zeitablaufs bereits durch die ordentliche Kündigung beendeter Verträge auch zur Klarstellung, dass ihre verbleibende Verpflichtung zur Vertragserfüllung nur bis zum Ablauf der jeweiligen ordentlichen Kündigungsfrist besteht. Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien ist der (Fort-)Bestand des Vertragsverhältnisses vor dem Hintergrund der Kündigungserklärung der Beklagten. Er erschöpft sich nicht lediglich in der Frage, ob das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (erster bzw. letzter Instanz) noch besteht, sondern wie lange es noch besteht, mithin wie lange die Klägerin die Erfüllung (durch Freischaltung) verlangen kann.

100

Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge endeten bzw. enden aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 04.12.2018 wie folgt:

101

a)      Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, wurde durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.12.2018 der Vertragsbestandteil Produkt E mit den hierunter versammelten Einzelprodukten wirksam beendet. Hinsichtlich dieses Vertragsbestandteils ist keine Mindestvertragslaufzeit vorgesehen (vgl. Auftragsbestätigung vom 02.09.2004, Anlage K 18, Bl. 43ff. GA), mithin war eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungszeitraums möglich. Dahin stehen kann, ob das Vertragsende auf den 31.03.2019 zu datieren ist, wie das Landgericht angenommen hat, oder auf den 25.03.2019, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.02.2019 (Bl. 275ff., 280 GA) und in tatsächlicher Hinsicht von der Klägerin unbestritten (§ 138 Abs. 2 ZPO) dargelegt hat.

102

b)      Hinsichtlich der nachfolgend dargestellten Verträge einschließlich der dazu angegebenen Laufzeiten

103

 - Produkt G zur Rufnummer 0000/00000005, bis zum 09.02.2019 (seitens der Beklagten am 13.02.2019 abgeschaltet),

104

- Produkt G zur Rufnummer 0000/00000015, bis zum 05.04.2019,

105

sowie

106

- Produkt C mit der Rufnummer 0000/00000003

107

              bis zum 18.07.2020,

108

              - Produkt A mit der Rufnummer 0000/00000001

109

bis zum 17.01.2020,

110

- Produkt B mit der Rufnummer 0000/00000002

111

              bis zum 28.12.2019,

112

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000006

113

bis zum 21.03.2019,

114

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000007

115

bis zum 01.03.2019,

116

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000008

117

bis zum 01.03.2019,

118

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000009

119

bis zum 01.03.2019,

120

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000010

121

bis zum 01.03.2019,

122

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000011

123

bis zum 01.03.2019,

124

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000012

125

bis zum 01.03.2019,

126

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000013

127

bis zum 01.03.2019,

128

- Produkt D mit der Rufnummer 0000/00000004

129

bis zum 01.12.2020

130

hat die Beklagte die entsprechenden Vertragslaufzeiten und die sich daraus aufgrund der ordentlichen Kündigung ergebenden Beendigungszeitpunkte ebenfalls mit Schriftsatz vom 22.02.2019 (Bl. 275ff., 280 GA – bezüglich der Produkt G- Anschlüsse) und zuletzt mit Schriftsatz vom 30.04.2019 (Bl. 430 ff. GA – hinsichtlich der Anschlüsse Produkt C, Produkt A, Produkt B und der acht Anschlüsse Produkt F sowie des Produkt D - Anschlusses) im Einzelnen dargelegt. In tatsächlicher Hinsicht ist dieser Vortrag von der Klägerin jeweils unbestritten geblieben (§ 138 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat lediglich hinsichtlich der Beendigungszeitpunkte der letztgenannten zwölf Anschlüsse - vor allem mit Schriftsatz vom 29.03.2019 - die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte an den in ihren Rechnungen enthaltenen abweichenden Angaben zur Vertragslaufzeit (26.12.2019 bzw. 26.01.2020) festhalten lassen müsse und dazu auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren 10 O 451/18 LG Bonn als Ast 11 und 12 eingereichten Anlagenkonvolute Bezug genommen.

131

Dieser auch seitens des Landgerichts zugrunde gelegten Rechtsauffassung ist indes nicht beizutreten. Zugunsten der Klägerin besteht weder ein Rechtsschein, anhand dessen sie sich auf in den zugesandten Rechnungen abweichend genannter Vertragsbeendigungszeitpunkte berufen könnte, noch stehen sonstige aus § 242 BGB ableitbare Rechtsgedanken einer Vertragsbeendigung zu den oben genannten tatsächlichen Zeitpunkten entgegen.

132

Allerdings hat das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, es handele sich bei den abweichenden Angaben zur Mindestvertragslaufzeit in den fraglichen Rechnungen um „systembedingte“ Falschabgaben aufgrund Wiederinvollzugsetzung der Verträge in Befolgung der einstweiligen Verfügung vom 13.12.2018. Soweit es der Beklagten in technischer Hinsicht nicht möglich ist, korrekte Rechnungen automatisiert zu versenden, obliegt es ihr, sich individuell um diese Vorgänge zu kümmern, beispielsweise durch ein zusätzliches Schreiben unter Hinweis auf die tatsächliche Vertragslaufzeit. Diese offenkundig auf Nachlässigkeit beruhende fehlerhafte Angabe in den Rechnungen führt jedoch nicht zu einem Vertragsangebot oder zur Setzung eines unrichtigen Rechtsscheins, an dem sich die Beklagte festhalten lassen müsste. Die seitens der Beklagten erstellten Rechnungen bilden nämlich - ungeachtet ihrer jeweiligen inhaltlichen Richtigkeit - nicht die Grundlage der vertraglichen Beziehung der Parteien. Diese ergibt sich ausschließlich aus den abgeschlossenen Telekommunikationsverträgen, die kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten vorsehen. Schon deshalb bestand für die Klägerin kein Anlass, in Bezug auf die Vertragslaufzeit den Inhalt der Rechnung als maßgeblich zu erachten, auch soweit die Beklagte neben der Abrechnung der zu leistenden Entgelte zusätzlich Abgaben zum Vertragsinhalt auflistet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Beklagten auch nicht entgegengehalten werden, sie beziehe sich selbst sonst „grundsätzlich“ auf die Angaben zur Vertragslaufzeit in ihren Rechnungen und nicht auf diejenigen in den zugrundeliegenden Verträgen, denn die Beklagte hat - wie ausgeführt - im Hauptsacheverfahren dezidiert zu den vertraglichen Grundlagen und den sich daraus ergebenden Beendigungszeitpunkten vorgetragen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.04.2019 zusätzlich auf die seitens der Klägerin als K 9-15 vorgelegten Rechnungsinhalte mit jeweils zutreffendem Beendigungszeitpunkt Bezug genommen hat, diente dies ersichtlich lediglich zur Verdeutlichung, dass der Klägerin anhand dieser von ihr selbst vorgelegten Rechnungen das frühere Beendigungsdatum bekannt war.

133

Die Klägerin musste bereits aufgrund der außerordentlichen Kündigung, der erfolgten Abschaltung eines Teils der Anschlüsse, der Wiederinvollzugsetzung erst nach gerichtlicher Inanspruchnahme und der zusätzlich erklärten ordentlichen Kündigung sowie dem gesamten Prozessverhalten der Beklagten im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzung erkennen, dass die Beklagte die vertraglichen Beziehungen umgehend beenden wollte. Hinzu kommt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch aus anderen zeitgleich laufenden Verfahren gegen die Beklagte bekannt war, dass diese ihre Geschäftsbeziehungen mit weiteren Unternehmen, die Bezüge zu Iran aufweisen, zu beenden versucht (vgl. den seitens der Klägerin als Anlage K 30, Bl. 164 ff. GA eingereichten Schriftsatz der Gegenseite vom 28.12.2018 und deren weiterer Vortrag im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 12.08.2019, Bl. 579 ff. GA).

134

Danach bestand kein Anlass für die Klägerin, darauf zu vertrauen, dass die Beklagte ihr - zudem durch einfache Rechnungsübersendung - sogar ein Angebot zur Vertragsverlängerung habe unterbreiten wollen. Auch der vom Landgericht besonders hervorgehobene Umstand, dass die Beklagte nach Wiederinvollzugsetzung der Verträge aufgrund der einstweiligen Verfügung jedenfalls drei Monate lang Rechnungen mit der Mindestvertragslaufzeit 26.12.2019 ausgegeben hat, führt weder dazu, dass durch widerspruchslose Entgegennahme und Rechnungsbegleichung eine auch die Klägerin selbst bindende echte Vertragsänderung zustande gekommen ist, noch konnte die Klägerin annehmen, dass die Beklagte sich im Streitfall nicht auf die tatsächlichen Beendigungszeitpunkte berufen werde.

135

Dem Berufen der Beklagten auf die tatsächlichen Vertragsbeendigungszeitpunkte steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) wegen missbräuchlichen widersprüchlichen Verhaltens entgegen, denn durch die unrichtige Rechnungsstellung ist zugunsten der Klägerin weder ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden noch ist eine Treuwidrigkeit aus anderen Gründen zu erkennen.

136

Gleiches gilt ungeachtet seiner prozessualen Berücksichtigungsfähigkeit hinsichtlich des erstmals in der Berufung erfolgten Vorbringens der Klägerin, sie habe aufgrund von seit Februar 2019 gegen die Beklagte geführten Ermittlungen des Hauptzollamtes P wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsrecht unter anderem in Bezug auf den streitgegenständlichen Sachverhalt davon ausgehen dürfen, die Beklagte habe ihr Verhalten aufgrund befürchteter Bußgelder geändert und von den Kündigungen Abstand genommen.

137

c) Hinsichtlich der von der Klägerin im Berufungsantrag weiter genannten Anschlüsse bzw. Produkte

138

- Produkt I, PRODUKT J, Produkt K, Produkt M, Produkt K, Produkt N,

139

deren Fortbestand sie erstrebt, besteht ebenfalls kein Leistungsanspruch gegen die Beklagte.

140

aa) Bereits gemäß der Klageschrift handelt es sich bei dem Produkt I, PRODUKT J um die Bezeichnung des zugrundeliegenden Rahmenvertrages, innerhalb dessen die Klägerin verschiedene anderslautende Telekommunikationsprodukte der Beklagten beauftragte. Eine separate Kündigung des Rahmenvertrags ist nicht möglich, vielmehr endet dieser nach dem Vortrag der Klägerin bereits mit der Kündigung des letzten Anschlusses innerhalb des Rahmenvertrages, hier also bereits mit im Dezember 2018 erfolgtem Zugang der Kündigungserklärung vom 04.12.2018. Anderes folgt nicht daraus, dass die Beklagte in ihrer ordentlichen Kündigungserklärung vom 04.12.2018 (Bl. 54f. GAf.) auch diese Bezeichnung als laufende Nr. 16 im Einzelnen aufgelistet hat.

141

bb) Hinsichtlich der Produkte

142

-          Produkt K,

143

-          Produkt M,

144

-          Produkt K, und

145

-          Produkt N

146

besteht, unabhängig vom unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 22.02.2019) zur Nichtnutzung der Klägerin, schon deshalb kein Leistungsanspruch, weil diese Produkte ausweislich der Rechnung vom 12.11.2018 (Anlage K 19, Bl. 47, 48 GA) Bestandteile des Vertrags Produkt E zu Vertrag L sind, der - wie oben zu 2.a) ausgeführt - wirksam durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.12.2018 im März 2019 beendet worden ist.

147

d) Aufgrund der oben dargestellten Vertragsbeendigungsdaten infolge der wirksamen ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 04.12.2018 sind zudem die Verträge bzw. Produkte

148

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000006 zum 21.03.2019,

149

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000007 zum 01.03.2019,

150

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000008 zum 01.03.2019,

151

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000009 zum 01.03.2019,

152

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000010 zum 01.03.2019,

153

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000011 zum 01.03.2019,

154

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000012 zum 01.03.2019

155

und

156

- Produkt F mit der Rufnummer 0000/00000013 zum 01.03.2019

157

beendet worden, weshalb die Klage auch insoweit abzuweisen war.

158

e) Demnach hat die Klägerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.12.2019 lediglich einen Anspruch auf Weitererfüllung der Verträge bzw. Produkte:

159

- Produkt A mit der Rufnummer 0000/00000001 bis zum 17.01.2020,

160

- Produkt B mit der Rufnummer 0000/00000002 bis zum 28.12.2019,

161

- Produkt C mit der Rufnummer 0000/00000003 bis zum 18.07.2020

162

und

163

- Produkt D mit der Rufnummer 0000/00000004 bis zum 01.12.2020.

164

3. Die Klägerin hat nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter mit Schriftsätzen vom 18.12.2019, 27.01.2020, 30.01.2020 und 05.02.2010 zur Sach- und Rechtslage vorgetragen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) bestand insoweit nicht.

165

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 i.V.m § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Anwendungsfall von § 97 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

166

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

167

6. Der Senat folgt der Anregung der Klägerin, das Verfahren dem EuGH vorzulegen, nicht. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht hier, auch in Anbetracht dessen, dass der Senat aufgrund der Revisionszulassung nicht letztinstanzliches Gericht ist, nicht. Darüber hinaus hat der Senat von einer Vorlage abgesehen, da er keine Zweifel an der Auslegung der in Rede stehenden unionsrechtlichen Vorschriften hat. Sonstige Fallgruppen der Vorlagepflicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.10.2017 - 2 BvR 987/16, juris, vom 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07, ZIP 2015, 335 ff.) liegen hier nicht vor.

168

Sowohl das Landgericht als auch der erkennende Senat haben hier die Relevanz der in Rede stehenden unionsrechtlicher Bestimmungen für die Auslegung des entscheidungserheblichen innerstaatlichen Rechts erkannt, so dass kein Fall einer grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht gegeben ist. Hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Wirkung des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB betreffend einer nach nationalem Recht ordentlichen, nicht begründungspflichtigen Kündigung eines bestehenden Vertragsverhältnisses ohne zielgerichtete Einflussnahme seitens der US-Behörden auf den handelnden EU-Wirtschaftsteilnehmer bestehen vorliegend keine Zweifel. Wortlaut und Zweck der einschlägigen Verordnung ermöglichen hier eine zweifelsfreie Auslegung des Unionsrechts. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, also ein „acte clair“ vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81, Slg 1982, 3415; Urteil vom 28.07.2016 - C-379/15, juris, Rn. 48 ff.). Einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV bedarf es daher nicht.

169

7. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einer ordentlichen, nicht begründungspflichtigen Kündigung eines bestehenden Vertragsverhältnisses wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO ist soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Nachdem sich einige bei dem Senat anhängige Verfahren, in denen die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zu beurteilen war, in der Vergangenheit unstreitig erledigt haben, ist der vorliegende Sachverhalt für das erkennende Berufungsgericht der erste insoweit streitig entschiedene Fall. Da zu erwarten ist, dass diese Rechtsfrage künftig in einer Vielzahl von weiteren Fällen zur Entscheidung anstehen wird - so unter anderem in einem bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter Aktenzeichen 11 U 116/19 geführten Verfahren - , bedarf sie auch unter diesem Gesichtspunkt einer Klärung durch den Bundesgerichtshof.

170

8. Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 45.000 € (Klägerin 20.000 €; Beklagte 25.000 €) festgesetzt.