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Oberlandesgericht Köln·19 U 117/98·14.01.1999

Berufung abgewiesen: Darlegungs- und Beweislast bei verpfändeten Sparguthaben

ZivilrechtSachenrechtSicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Auszahlung zweier 1969 verpfändeter Sparkonten in Höhe von 83.198,49 DM. Das Gericht prüft, ob die Guthaben noch bestehen, nachdem die Konten zur Sicherung wechselnder Kontokorrentkredite dienten und später offenbar aufgelöst wurden. Die Berufung wird zurückgewiesen: Die Klägerin ist für Bestand und Nichtverrechnung der Sparguthaben darlegungs- und beweispflichtig; ein bloßer Verweis auf die Verpfändungsurkunden genügt nicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Werden Sparguthaben zur Sicherung von Kontokorrentkrediten verpfändet, trägt der Sicherungsgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die verpfändeten Guthaben in der geltend gemachten Höhe fortbestehen.

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Die bloße Berufung auf in der Verpfändungsurkunde ausgewiesene Guthaben reicht nicht aus, wenn die verpfändeten Konten nachweislich zur Bedienung wechselnder Kredite dienten und später nicht mehr als Sicherheiten genannt wurden.

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Der Pfandgläubiger ist grundsätzlich berechtigt, sich aus den verpfändeten Sparguthaben zu befriedigen (§ 1282 BGB); dies entkräftet die behauptete Forderung des Sicherungsgebers, sofern dieser nicht substantiiert die Tilgung aus anderen Mitteln darlegt.

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Es verstößt gegen Treu und Glauben, dem Pfandgläubiger nach langjähriger Unterlassung des Sicherungsgebers und nach Ablauf von Aufbewahrungsfristen die Beweislast für den Verbleib der Sparguthaben aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ BGB § 607§ 1282 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 418/97

Leitsatz

Werden Sparguthaben zur Absicherung von Kontokorrentkrediten verpfändet, dann ist der Sicherungsgeber, der behauptet, das Guthaben bestehe in der verpfändeten Höhe fort, jedenfalls dann für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, wenn er lediglich im Besitz der Verpfändungsurkunde ist, wenn er das Sparguthaben zwischenzeitlich zur Absicherung weiterer Kredite verwendet hat und wenn er seine Forderung seit 25 Jahren nicht geltend gemacht hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.6.1998 - 20 O 418/97 - wird auf ihr Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin und ihr am 30.1.19972 verstorbener Ehemann verpfändeten am 21.4.1969 an die Beklagte zwei Sparkonten (Nr. 49857 und 49861) zur Absicherung von Kontokorrentkrediten, die damals ein Guthaben von zusammen 83.198,49 DM auswiesen. Die Klägerin, die nicht im Besitz der Sparbücher, sondern nur der Verpfändungsurkunden ist, verlangt von der Beklagten Zahlung in Höhe des damaligen Guthabens. Auch die Beklagte ist nicht mehr im Besitz der Sparbücher.

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Nach dem Tod ihres Ehemannes war die Klägerin weiterhin Kundin der Beklagten und finanzierte über diese u.a. ein Mehrfamilienhaus und einen Bungalow. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen kam es zu verschiedenen Kreditanträgen der Klägerin, in denen die verpfändeten Sparkonten mit wechselnden Kontenständen aufgeführt wurden. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen stellt sich die Entwicklung der beiden Sparkonten wie folgt dar:

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a) Sparkonto Nr. 49861

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In der Verpfändungserklärung vom 21. April 1969 (AH B1. 2) wird ein Guthaben von 26 412,62 DM ausgewiesen. In dem Kreditantrag vom 4. April 1973 (AH B1. 5 R) wird ein Guthaben von 46 000,-- DM erwähnt.In dem Kreditantrag vom 4. März 1974 (AH B1. 6 R) wird ein Kontostand von 77 700,-- DM genannt.In dem Kreditantrag vom 12. November 1975 (AH B1. 9 R) wird nur noch ein Kontostand von 10 700,-- DM aufgeführt.In der internen Anweisung der Beklagten vom 11. Februar 1976 (AH B1. 11) ist ein Guthaben von 5 200,-DM vermerkt.Ausweislich des Vermerks im Kreditantrag vom 21. Juli 1977 (AH B1. 13) war das Sparkonto Nr. 49861 "zwischen zeitlich aufgelöst" worden.b) Sparkonto Nr. 49857In der Verpfändungserklärung vom 21. April 1969 (AH B1. 1) ist ein Kontostand von 56 785,87 DM ausgewiesen.In dem Kreditantrag vom 4. April 1973 (AH B1. 5 R) wird ein Kontostand von 13 900,-- DM - zu Gunsten des Herrn D. I. - genannt.In dem Kreditantrag vom 4. März 1974 (AH B1. 6 R) ist ein Kontostand von 14 900,-- DM - nunmehr zu Gunsten der Klägerin, Frau M. I., ausgewiesen.

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In dem Kreditantrag vom 12. November 1975 (AH B1. 9 R) wird das Sparkonto Nr. 49857 nicht mehr aufgeführt.

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Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe die Verpfändungsurkunden in einer Kassette aufbewahrt. Sie habe diese Kassette nach dem Tod ihres Ehemanns einer Nachbarin zur Verwahrung gegeben. Nachdem diese 1996 verstorben sei, habe sie die Kassette zurückgeholt und in ihr die Verpfändungsurkunden gefunden. Sie habe zwischenzeitlich nicht über die Konten verfügt, jedenfalls keine Barabhebungen getätigt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 83.198,49 DM zu zahlen,

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr eingeräumten Sparzinsen auf die Konten 49861 und 49857 seit dem 21.4.1969 zu zahlen;

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hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin und ihre Söhne D. und K. I. DM 56.785,87 DM zzgl. 2,5 % Zinsen seit dem 21.4.1969 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, die Konten hätten derzeit keine Bestände mehr und seien infolgedessen aufgelöst.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt und bewiesen, dass die in den Verpfändungsurkunden aufgeführten Guthaben noch vorhanden seien. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

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Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Klägerin geltend:

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Die Sparbücher seien der Beklagten übergeben und weder der Klägerin noch deren verstorbenen Ehemann zurückgegeben worden. Die Beklagte habe das Sparguthaben auch nicht an diese oder einen anderen Berechtigten ausgezahlt und ihre Verbindlichkeit, das Sparguthaben zurückzuzahlen, auch nicht durch Aufrechnung erfüllt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe darzulegen und zu beweisen, dass sie ihre Rückzahlungsverplichtungen aus den Sparguthaben erfüllt habe und die Forderungen hieraus nicht mehr bestehen. Das sei ihr nicht gelungen. Eine Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin, wie sie das Landgericht angenommen habe, gebe es nicht.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 83.198,49 DM zu zahlen,

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im Wege der Stufenklage

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die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die von ihr über Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist eingeräumten Sparzinsen für die Zeit vom 21.4.1969 bis zur Zeit der Zustellung der Berufungsbegründung zu erteilen;

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag zu zahlen, der sich in der Weise berechne, dass seit dem 31.12.1969 jeweils zum Jahresende der Betrag der Zinsen von 83.198,49 DM entsprechend der mitgeteilten Zinshöhe dem Sparguthaben zugeschrieben wird und dass im Folgejahr dann jeweils die Zinsen von dem Sparguthaben vom 31.12. des Vorjahres verzinst und dann zugeschrieben werden,

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hilfsweise, nach dem erstinstanzlichen Schlußantrag zu 2) zu entscheiden,

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weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin und ihre Söhne D. und K. I. DM 56.785,87 DM zzgl. 2,5 % Zinsen seit dem 21.4.1969 zu zahlen,

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ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

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Die Beklagte beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

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ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

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Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei für das Bestehen der geltend gemachten Forderung darlegungs- und beweispflichtig. Der Hinweis der Klägerin auf die Guthaben zur Zeit ihrer Verpfändung genüge nicht, vielmehr müsse sie deren Bestand zum Zeitpunkt der Klageerhebung darlegen und beweisen. Denn diese Guthaben seien verpfändet und die Beklagte als Pfandgläubigerin zu deren Einziehung berechtigt gewesen; solange Pfandrechte bestünden, sei die Klägerin nicht forderungsberechtigt. Im übrigen habe die Beklagte durch Vorlage der Unterlagen nachgewiesen, dass die geltend gemachten Forderungen bereits in den Jahren 1975 bzw. 1977 erloschen seien, zumindest den prima-facie-Beweis hierfür erbracht. Schließlich ergebe sich eine Beweislastumkehr auch daraus, dass die Aufbewahrungsfristen für die entsprechenden Unterlagen seit ca. 15 Jahren abgelaufen seien; von der Beklagten könne daher nicht verlangt werden, für die vor mehr als 20 Jahren erfolgte Auflösung der Konten im Wege der Verrechnung den Beweis durch Vorlage vollständiger Unterlagen zu erbringen.

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Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Der Senat folgt dem Landgericht im Ergebnis darin, dass die Klägerin für das Bestehen der von ihr geltend gemachten Forderung aus Sparguthaben darlegungs- und beweispflichtig ist. Denn aus den von der Beklagten vorgelegten, die Sparkonten 49861 und 49857 betreffenden Urkunden ergibt sich zweifelsfrei, dass die beiden Sparguthaben zur Bedienung wechselnder Kredite gedient haben, wie sie der im Tatbestand aufgeführten Aufstellung zu entnehmen sind und dass das Konto 49861 schließlich 1977 und das Konto 49857 schon 1975 aufgelöst worden ist. Aus den vorgenannten Unterlagen ist weiterhin zu entnehmen, dass auch nach den vorgenannten Zeitpunkten der Auflösung der beiden Sparkonten Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Beklagten fortbestanden haben und der Klägerin von der Beklagten weitere Kontokorrentkredite bzw. Uberziehungskredite eingeräumt worden sind. Angesichts dieser Entwicklung und der Tatsache, dass die Beklagte aufgrund der Verpfändung grundsätzlich auch berechtigt war, sich aus den Sparguthaben zu befriedigen (§ 1282 BGB), genügte der Hinweis der Klägerin auf das in den Verpfändungsurkunden ausgewiesene Guthaben nicht. Vielmehr wäre es ihre Aufgabe gewesen, substantiiert darzulegen, dass alle ihrem Ehemann oder ihr gewährten Kredite aus anderen Mitteln als den Sparguthaben zurückgeführt worden sind und in welcher Form dies geschehen sein soll. Hierzu fehlt jeder Vortrag. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch lediglich noch behaupten können, sie habe keine Barbeträge von den beiden Konten abgehoben, was unstreitig sein dürfte, nicht dagegen, dass sie einer Verrechnung nicht zugestimmt habe; sie hat entsprechende Unterschriftsleistungen aber nicht ausschließen können (Bl. 43, 44 d.A.). Dies alles und die Tatsache, dass die Klägerin nach Beendigung des Kreditengagements die Sparbücher zu keinen Zeitpunkt zurückverlangt hat, spricht prima facie dafür, dass die Sparguthaben entsprechend den internen Vermerken der Beklagten auch tatsächlich verbraucht waren und die Sparbücher deshalb entwertet worden sind; das erklärt zwanglos ihre derzeitige Nichtexistenz. Hierfür spricht auch, dass die beiden Sparkonten nachfolgend (nach 1975 bzw. 1977) nicht mehr als Sicherheiten aufgeführt worden sind, obwohl die Klägerin weiterhin Kredite in Anspruch genommen hat (vgl. Bl. 97 d.A.). Diesen Anschein hätte die Klägerin entkräften müssen, was nicht einmal ansatzweise geschehen ist.

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Schließlich kann dem Landgericht auch darin gefolgt werden, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der Beklagten jetzt die Beweislast für den Verbleib der Sparbücher auferlegt würde, nachdem die Klägerin selbst sich 25 Jahre nicht darum gekümmert und es der Beklagten - wegen des Ablaufs aller Aufbewahrungsfristen für die Kontenunterlagen - deshalb unmöglich gemacht hat, die Entwicklung der Konten und den Verbleib der Sparguthaben an Hand ihrer Unterlagen darzulegen und zu beweisen.

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Da der Klägerin hiernach der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung von Sparguthaben zusteht, kann sie auch nicht Auskunft über die Entwicklung von auf diese Guthaben zu zahlenden Zinsen verlangen.

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Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 83.198,49 DM