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Oberlandesgericht Köln·19 U 116/10·09.05.2011

Berufung verworfen wegen formwidriger Unterschrift der Berufungsschrift

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung ein; das OLG Köln verwarf diese als unzulässig, weil die Berufungsschrift nicht in der gesetzlich geforderten Form unterzeichnet war. Zentral war, dass die Unterschrift nicht vom mandatierten Prozessbevollmächtigten stammte und kein erkennbarer Vertretungszusatz die Übernahme der Verantwortung belegte. Ein nach Fristablauf vorgelegtes Original heilte den Mangel nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht formgerecht unterschrieben war (fehlender Vertretungszusatz).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nur dann formwirksam eingelegt, wenn die Berufungsschrift die Unterschrift des mandatierten Prozessbevollmächtigten trägt.

2

Eine Stellvertretung bei der Unterzeichnung ist nur wirksam, wenn aus der Unterschrift bzw. einem Vertretungszusatz erkennbar wird, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt übernimmt.

3

Die bloße Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt, der im Briefkopf nicht als Prozessbevollmächtigter erscheint, ohne jeden erkennbaren Vertretungszusatz genügt nicht den Formerfordernissen der ZPO.

4

Ein Formmangel, der die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels verhindert, kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr geheilt werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 129 ZPO§ 130 Nr. 6 ZPO§ 519 Abs. 4 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 358/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.06.2010 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 358/09 - wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist, § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Die Berufungsschrift muss gemäß §§ 129, 130 Nr. 6, 519 Abs. 4 ZPO als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des mandatierten Prozessbevollmächtigten tragen. Zwar ist bei der Unterschriftsleistung unter bestimmten Voraussetzungen eine Stellvertretung zulässig. In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner der Rechtsmittelschrift nach ständiger Rechtsprechung die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen und muss dies auch zum Ausdruck kommen. Diesem Formerfordernis wird eine Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.V.“, nicht jedoch mit dem Zusatz „i.A.“ gerecht, da der Prozessbevollmächtigte im zuletzt genannten Fall nur als Erklärungsbote dem Gericht gegenüber auftritt und gerade nicht zum Ausdruck bringt, dass er eine Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will (BGH NJW 1988, 210 f.; NJW 1993, 2056 f.; KG Berlin MDR 2008, 535 f.; Heßler in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 519 Rn. 24; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 31 Aufl., § 129 Rn. 7).

4

Die danach erforderliche Erkennbarkeit der Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift kommt im Streitfall nicht zum Ausdruck. Das am letzten Tag der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangene Faxschreiben ist nicht von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt N, der nach dem Briefkopf als Einzelanwalt tätig ist, unterschrieben. Vielmehr enthält das Faxschreiben am Ende des Schriftstücks einen Stempelaufdruck „RECHTSANWÄLTE L durch:“ und darunter die Unterschrift eines Rechtsanwalts dieser Sozietät. Der Unterschrift des Rechtsanwalts der Sozietät L, die nach dem Briefkopf nicht Absender ist, war ein Vertretungszusatz – etwa „für“ oder „in Vertretung“  für Rechtsanwalt N – nicht beigefügt. Dem Wort „durch“ unter dem Stempelaufdruck „RECHTSANWÄLTE L“ kann allenfalls entnommen werden, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die Unterschriftsleistung für die Rechtsanwälte L geleitstet hat, gibt jedoch keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zu dem allein im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwalt N als dem alleinigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Damit ist aber nicht erkennbar, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt selbst für den Inhalt der Berufungsschrift Verantwortung übernehmen will und nicht bloßer Erklärungsbote ist.  Dafür spricht auch, dass das nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangene Original der Berufungsschrift von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt N, unterzeichnet worden ist. Die Unterzeichnung der Berufungsschrift als einem bestimmenden Schriftsatz durch einen Rechtsanwalt, der nicht im Briefkopf des Schriftstücks erscheint und erkennbar auch nicht der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angehört, ohne jeden Vertretungszusatz genügt nicht der gesetzlichen Form der §§ 129, 130 Nr. 6, 519 Abs. 4 ZPO (KG Berlin a.a.O. für den Fall der Berufungsbegründung).

5

Soweit der Beklagtenvertreter auf den Hinweis des Senats auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung in der Verfügung vom 27.10.2010 mit Schriftsatz vom 02.11.2010 darauf verwiesen hat, dass er die Kollegen Laufgrund seiner urlaubsbedingten Abwesenheit gebeten habe, den Schriftsatz im Rahmen der Vertretungsbefugnis zu unterschreiben und einzureichen, genügt dies für die Annahme einer formgerechten Berufungsschrift nicht. Denn es war bis im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist nicht erkennbar, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt der Sozietät Lin Vertretung für den mandatierten Prozessbevollmächtigten der Beklagten gehandelt und damit die Verantwortung für die Berufungsschrift übernommen hat. Eine Heilung des aufgezeigten, die wirksame Einlegung der Berufung hindernden Mangels, ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich (BGH NJW 1988, 210 f. m.w.Nachw.).

6

Die Berufung ist daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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