Steuerberaterhaftung: Schaden bei Betriebsveräußerung durch Steuergestaltung schlüssig darzulegen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen behaupteter Fehlberatung im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Busunternehmens und der daraus folgenden Einkommensteuernachzahlung. Das OLG bejahte zwar im Dauermandat grundsätzlich eine ungefragte Beratungspflicht bei bekannten steuerrelevanten Vorhaben, sah aber keinen schlüssig dargelegten Schaden. Weder das behauptete Leasingmodell noch ein Denkmal-Renovierungsmodell wurden zur Differenzhypothese nachvollziehbar durchgerechnet. Zudem fehlte es hinsichtlich der Renovierung an Ursächlichkeit, weil der Kläger nach eigener Kenntnis der Steuerlast 1996 selbst durch Investitionen einen Verlustrücktrag hätte herbeiführen können.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da ein auf behaupteter Fehlberatung beruhender Schaden nicht schlüssig dargelegt und teils nicht ursächlich war.
Abstrakte Rechtssätze
Im Rahmen eines steuerlichen Dauermandats besteht eine Pflicht des Steuerberaters, den Mandanten bei Kenntnis steuerrelevanter Vorhaben auch ohne Sonderauftrag ungefragt über steuerlich bedeutsame Fragen und einschlägige zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten.
Der Umfang der Beratungspflichten richtet sich nach den konkret erkennbaren Zielvorgaben des Mandanten; eine Pflicht zur umfassenden Darstellung sämtlicher Steuerspar- oder Umwandlungsmodelle besteht nicht, wenn diese den Mandantenzielen ersichtlich nicht dienen.
Bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen steuerlicher Fehlberatung genügt es zur Schadensdarlegung nicht, allein auf eine angefallene Steuermehrbelastung abzustellen; erforderlich ist eine Gesamtvermögensbetrachtung nach der Differenzhypothese unter Gegenüberstellung der tatsächlichen und hypothetischen Vermögenslage.
Wird als schadensvermeidende Alternativgestaltung eine Betriebsumwandlung behauptet, sind deren Vor- und Nachteile einschließlich der abweichenden steuerlichen Entwicklung substantiiert darzulegen; das Herausgreifen einzelner nachteiliger Steuerfolgen ersetzt diese Gesamtdarstellung nicht.
Fehlt es an der Ursächlichkeit, wenn der Mandant nach Kenntnis der tatsächlichen Steuerbelastung eine zumutbare, in seiner Macht stehende Maßnahme zur Steuerreduzierung (z.B. Investitionen mit Verlustrücktrag) nicht ergreift, kann die behauptete Falschberatung den geltend gemachten Schaden nicht begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 605/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juni 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 605/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringenden Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten fehlerhaften Steuerberatung geltend.
Der Kläger war Inhaber eines Busunternehmens. Die Beklagte war seit dem Jahre 1971 bis Anfang 1996 für den Kläger in steuerlichen Angelegenheiten tätig. Zu diesen Tätigkeiten gehörte die Erstellung der Jahresabschlüsse, der Bilanzen, die Vorbereitung der Steuererklärungen sowie zeitweise auch die Kontierung von Belegen.
Am 28. Dezember 1994 verkaufte der Kläger sein Unternehmen zu einem Nettokaufpreis von 855.400,00 DM an eine neugegründete GmbH, deren Anteil zu 99 % im Besitz von Frau K., einer ehemaligen Angestellten des Klägers, und zu 1 % im Besitz des Klägers standen.
Nachdem zwischenzeitlich ein anderer Steuerberater seine Tätigkeit für den Kläger aufgenommen hatte, wurde der Kläger am 10. Januar 1997 durch Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1994 mit einer Nachzahlung von 189.382,37 DM belastet, wobei dem Steuerbescheid ein Entnahmegewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebes von 717.290,72 DM zu Grunde liegt.
Der Kläger hat behauptet, bei dem Verkauf des Gewerbebetriebes von der Beklagten beraten worden zu sein. Die Art der Transaktion sei von der Beklagten vorgeschlagen worden. Schon 1989 habe die Beklagte den Kläger anläßlich eines konkreten Angebotes des TÜV-Rheinland, der an dem gewerblichen Grundstück des Klägers interessiert gewesen sei, beraten. Schon damals habe er vorgehabt, in den Ruhestand zu gehen. Nach dem Tod seiner Tante Anfang 1991 habe er dann mit sofortiger Wirkung sein Unternehmen veräußern wollen. Die Beklagte habe ihm jedoch geraten, das 55. Lebensjahr abzuwarten, um in den Genuss eines Freibetrages in Höhe von 300.000,00 DM gemäß § 16 EStG zu gelangen. Anfang 1994 hätten die Parteien dann ins Einzelne gehende Gespräch über den Verkauf geführt. Die Beklagte habe dem Kläger dabei konkrete Anweisungen zur Vorbereitung des Verkaufs gegeben. Unter anderem sei von der Beklagten eine Berechnung des zu versteuernden Veräußerungsgewinns erfolgt, die nach Angaben des Klägers wie folgt lautete:
Veräußerungserlös Fuhrpark 840.000,00 DM
abzüglich Freibetrag nach § 16 EStG 300.000,00 DM
abzüglich AfA 220.000,00 DM
abzüglich Verlustvortrag 150.000,00 DM
voraussichtlich verbleibender Ver-
äußerungsgewinn 170.000,00 DM.
Alle diese Gespräche seien unter vier Augen geführt worden.
Der Verkauf sei dann im Hinblick auf den in 1995 anstehenden Solidaritätszuschlag noch im Jahre 1994 erfolgt.
Der Kläger hat behauptet, dass die Berechnungen der Beklagten sowohl hinsichtlich der Bedeutung des § 16 EStG, der Größe des Abschreibungsvolumens als auch des eingesetzten Verlustvortrages unrichtig gewesen seien. Hätte ihm die Beklagte die tatsächliche Steuerlast mitgeteilt, hätte er davon Abstand genommen, sich zur Ruhe zu setzen. Den entscheidenden Beratungsfehler der Beklagten hat er darin gesehen, dass sie ihm keine andere Gestaltung als die Aufgabe des Betriebes und den Übergang des beweglichen Anlagevermögens an die GmbH vorgeschlagen habe. Der Kläger hat behauptet, dass eine Umwandlung des Betriebszweckes in ein Leasingunternehmen, das sodann die Busse an die neugegründete GmbH verleast hätte, zu einer geringeren Steuerbelastung geführt hätte, da dann ein wesentlich geringerer Entnahmegewinn entstanden wäre. Das Anlagevermögen, das im Buspark steckte, hätte dann einem Wertverzehr infolge der Alterung der Fahrzeug unterlegen. Nach Ansicht des Klägers wäre daher bei entsprechend langer Nutzung der Busse die Aufdeckung der stillen Reserven entfallen.
Der Kläger hat behauptet, dieses Alternativmodell seit Ende des Jahres 1997 realisiert zu haben.
Der Kläger hat auf der Grundlage dieser Behauptung eine alternative Steuerbelastung für das Jahr 1994 berechnet. Er hat die Ansicht vertreten, dass die ihm vom Finanzamt darüber hinausgehend auferlegte Steuerbelastung den von der Beklagten zu ersetzenden Schaden darstelle. Er ist insoweit einschließlich Nachzahlungszinsen auf eine Schadenshöhe von 168.895,81 DM gelangt.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 168.895,81 DM nebst 8,62 % Zinsen seit dem 20. Februar 1997 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die durch den Zufluss des Schadensersatzbetrages im Jahr der Zahlung ausgelöste höhere Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidarzuschlag dem Kläger zu erstatten, sofern es bei der bisherigen Rechtslage der Steuerpflichtigkeit bleibt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, von dem Kläger mit der Beratung hinsichtlich des Verkaufs des Unternehmens beauftragt worden zu sein. In den Jahren 1989 und 1991 hätten keine Gespräche zu diesem Thema stattgefunden. Erstmals im Mai 1993 habe der Kläger mit Herrn B., einem Mitarbeiter und Sohn der Beklagten, über einen Verkauf gesprochen. Bei diesem Gespräch sei auch eine überschlägige Ermittlung des Veräußerungsgewinnes thematisiert worden. Allerdings seien, da die Bilanzen für die Jahre 1991 und 1992 noch nicht erstellt gewesen seien, keine konkreten Zahlen zu Grunde gelegt worden. Konkrete Verkaufsabsichten habe der Kläger bei diesem Gespräch nicht geäußert. Im Oktober und Dezember 1994 habe es insgesamt vier Gespräche zu dem Thema Veräußerung gegeben, die jeweils allerdings nur zwischen einer halben und 1 1/2 Stunden gedauert hätten. Erst bei der letzten Besprechung am 20. Dezember 1994 habe der Kläger, der Beklagten eröffnet, dass er sich entschlossen habe, das Unternehmen zu verkaufen. Eine Beratung über die Art und die Gestaltung der Veräußerung habe es daher nicht gegeben. Auch seien in keinem der Gespräche Berechnungen durchgeführt worden.
Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger durch eine andere Art der Gestaltung ein besseres steuerliches Ergebnis hätte erzielen können. Die Umwandlung in ein Leasingunternehmen hätte nach Ansicht der Beklagten keinen Vorteil für den Kläger gebracht. Insoweit sei es im übrigen nach ihrer Ansicht Sache des Klägers gewesen, in einer Parallelrechnung die Auswirkungen des von ihm behaupteten Modells darzulegen. Von einem Schaden sei schon deshalb nicht auszugehen, da der Kläger als Gegenleistung für die Aufdeckung der stillen Reserven des Fuhrparks einen erheblichen Liquiditätszuwachs erhalten habe. Außerdem sei die Aufdeckung dieser stillen Reserven zum ermäßigten Steuerersatz gemäß §§ 16, 34 EStG erfolgt.
Mit Urteil vom 10. Juni 1998, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es dahingestellt bleiben könne, ob eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung des Steuerberatungsvertrages durch die Beklagte vorgelegen habe, da der Kläger jedenfalls einen darauf beruhenden Schaden nicht schlüssig dargelegt habe.
Gegen dieses ihm am 23. Juni 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 21. Juli 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. September 1998 mit einem am 18. September 1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzlichen Vortrag. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Beklagte ihm als Alternativlösung die Gründung eines Leasingunternehmens habe vorschlagen müssen. Darüber hinaus habe es aber auch eine weitere legale Gestaltungsmöglichkeit gegeben, seine Steuerlast zu reduzieren. Er habe in ein ihm gehörendes, unter Denkmalschutz stehendes Haus infolge eines dort vorhandenen Renovierungsstaus ca. 750.000,00 DM investieren können. Dieser Renovierungsstau habe sich ausschließlich auf solche Renovierungsarbeiten bezogen, die er im Einklang mit der Denkmalschutzbehörde hätte ausführen können, und die daher in dem Jahr, in dem sie durchgeführt wurden, steuerlich als Aufwand zu 100 % hätten genutzt werden können. Auch diese Maßnahme hätte zu einer Steuerlast von 0,00 DM geführt. Die Beklagte habe ihn jedoch davon abgehalten mit der Begründung, da durch die Betriebsveräußerung "keine oder nur sehr wenige" Steuern anfallen würden, würde der Kläger bei der Renovierung nur Gelder investieren, die er steuerlich nicht geltend machen könne.
Der Kläger behauptet weiterhin, er habe auch noch 1995 und 1996 die Investitionen durchführen können und so mit Hilfe des Verlustrücktrags in 1994 die Steuerlast beseitigen können. Er habe dies nur deshalb nicht getan, weil er bis zum Zugang des Einkommenssteuerbescheides vom 10. Januar 1997 davon ausgegangen sei, dass die Betriebsaufgabe für ihn zu keiner hohen Steuerlast führen werde.
Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hatte zu beantragen,
1.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 168.895,81 DM nebst 8,62 % Zinsen seit dem 20. Februar 1997 zu zahlen.
2.
Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die durch den Zufluss des Schadensersatzbetrages im Jahr der Zahlung ausgelöste höhere Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag dem Kläger zu erstatten, sofern es bei der bisherigen Rechtslage der Steuerpflichtigkeit bleibt
beantragt er nunmehr:
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 168.895,81 DM nebst 8,62 % Zinsen seit dem 20. Februar 1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,
2.
hilfsweise der Beklagten zu gestatten, eine von ihr zu erbringende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.
Sie wiederholt und vertieft ihrerseits ihren erstinstanzlichen Vortrag und bestreitet weiterhin einen Beratungsauftrag hinsichtlich der Veräußerung des Betriebes sowie einen Schaden infolge der Nichtdurchführung des Leasingmodells.
Zu dem vom Kläger behaupteten, ihr nach ihren Angaben unbekannten und im übrigen bestrittenen Renovierungsstau vertritt sie die Ansicht, dass angesichts des - vom Kläger nicht bestrittenen - Erwerbspreis des Hauses von lediglich 250.000,00 DM Renovierungskosten in Höhe von ca. 750.000,00 DM ohnehin keinen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand hätten darstellen können. Im übrigen sei der Kläger nicht gehindert gewesen, diese Investitionen noch 1996 durchzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Selbst bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers ist nach Ansicht des Senats äußerst zweifelhaft, ob ein Beratungsverschulden der Beklagten vorgelegen hat. Jedenfalls hat der Kläger aber auch in der Berufungsinstanz einen auf einem - unterstellten - Beratungsfehler der Beklagten beruhenden Schaden nicht schlüssig dargetan. Im Einzelnen:
I.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war diese verpflichtet, den Kläger - so wie sie es letztlich ausweislich der Unterlagen in 1993 und 1994 getan hat - bei der Betriebsaufgabe steuerlich zu beraten. Denn die Beklagte war die steuerliche Beraterin des Klägers im Rahmen eines Dauermandats. Dies folgt aus dem Umfang der von ihr für den Kläger erbrachten Leistungen als Steuerberaterin. Sie betreute den Kläger über mehr als 20 Jahre in den im Rahmen seines Busunternehmens anfallenden steuerlichen Angelegenheiten, indem sie jeweils - wie aus den Gebührenrechnungen ersichtlich - die Bilanzen einschließlich der G+V-Rechnungen aufstellte, die Einkommens-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen abfasste, Einkünfte aus Kapitalvermögen etc. ermittelte, und den Kläger auch im Zusammenhang mit diesen Arbeiten beriet. Im Rahmen eines solchen steuerlichen Dauermandats ist aber der Steuerberater - ohne dass es insoweit der Erteilung eines Sonderauftrags bedürfte - verpflichtet, den Mandanten von sich aus - also ungefragt - über steuerlich bedeutsame Fragen einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten, jedenfalls dann, wenn der Steuerberater über steuerlich relevante Vorhaben seines Mandanten unterrichtet ist (BGH WM 1998, 299 m.w.N.).
Vorliegend wusste die Beklagte - unstreitig - einerseits von den Plänen des Klägers, das Betriebsgrundstück steuerlich möglichst günstig in sein Privatvermögen überführen zu wollen, sowie andererseits von dem Vorhaben des Klägers, sich zur Ruhe zu setzen. Danach gehörte es ohne weiteres zu ihren Aufgaben, den Kläger über die steuerlich günstigste Art der Realisierung dieser beiden Ziele - allerdings auch nur hierüber - zu beraten. Der Kläger selbst behauptet nämlich nicht etwa, irgendwann gegenüber der Beklagten den Wunsch geäußert zu haben, darüber informiert zu werden, welche steuerlichen bzw. zivilrechtlichen Möglichkeiten es grundsätzlich gäbe, stille Reserven nicht aufdecken zu müssen. Er hat vielmehr ganz konkrete steuerliche Beratung für den Fall der Betriebsaufgabe und Überführung des Grundstücks in sein Privatvermögen gesucht. Angesichts dieser konkreten Vorgaben war die Beklagte - entgegen der Ansicht des Klägers - gerade nicht verpflichtet, ihn umfassend über unterschiedliche Steuerspar- oder Umwandlungsmodelle bzw. zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten aufzuklären. Umwandlungsmodelle und anderweitige zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten hätten nämlich der Verwirklichung der eindeutigen Vorgabe des Klägers, sich zur Ruhe setzen zu wollen, nicht gedient; sie hätten vielmehr das Gegenteil bewirkt.
Aufgabe der Beklagten war mithin nur, den Kläger über einen steuergünstigen Weg aufzuklären, der den beiden Zielvorgaben des Klägers gerecht wurde. Dies war der Weg, der dann tatsächlich gewählt worden ist. Denn sowohl die im Betriebsgrundstück als auch im sonstigen Betriebsvermögen vorhandenen stillen Reserven musste der Kläger lediglich zum halben Steuersatz gemäß §§ 16, 34 EStG versteuern. Zudem hat er infolge der Veräußerung des sonstigen Betriebsvermögens an die GmbH einen sofortigen Liquiditätszuwachs im Jahre 1995 - jedenfalls - in Höhe von 310.000,00 DM zuzüglich der Zinsen in Höhe von 8,25 % p.A. auf den Restkaufpreis in Höhe von ca. 200.000,00 DM. Hinzukommt, dass im Falle einer späteren Veräußerung des - nach Angaben des Klägers - weit höherwertigeren Grundstücks aus seinem Privatvermögen heraus, auf den Veräußerungsgewinn keine Einkommenssteuer mehr anfallen wird.
Die Beklagte hat ausgehend von dem Vortrag des Klägers diesen auch nicht etwa im Unklaren darüber gelassen, dass im Falle der Veräußerung bzw. der Betriebsaufgabe stille Reserven aufgedeckt würden, und dass dies zu einer Einkommenssteuerbelastung führen würde.
Ein Beratungsfehler der Beklagten würde allerdings dann vorliegen, wenn sie - wie der Kläger behauptet - ihn über die Höhe der auf ihn zukommenden Steuerbelastung in eklatanter Weise falsch informiert hätte. Denn selbst bei klaren Beratungsvorgaben wie im vorliegenden Fall kann die mit der Verwirklichung dieser Pläne verbundene Steuerlast für den Mandanten, sei es weil er sie nicht aufbringen kann, sei es aus anderen Gründen, Anlass sein, seine Pläne zu ändern.
Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, die Beklagte persönlich habe ihm gegenüber folgende Rechnung aufgemacht:
Veräußerungserlös Fuhrpark 840.000,00 DM
abzüglich Freibetrag nach § 16 EStG 300.000,00 DM
abzüglich AfA 220.000,00 DM
abzüglich Verlustvortrag 150.000,00 DM
voraussichtlich verbleibender Ver-
äußerungsgewinn 170.000,00 DM
Da dieser Veräußerungsgewinn nur dem halben Steuersatz unterliegen würde, käme auf den Kläger eine Steuerlast zu, die er zunächst als ihm gegenüber von der Beklagten als "erträglich" angegeben dargestellt hat (Blatt 6 d.A.); im Laufe des Prozesses hat er dann behauptet, die Beklagte habe ihm konkret mitgeteilt, die Steuerlast betrage 7.000,00 DM - 10.000,00 DM.
An der Richtigkeit dieser Darstellung des Klägers hat der Senat erhebliche Zweifel. Der Kläger persönlich hat bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt, die oben angeführten Zahlen seien ihm nie schriftlich mitgeteilt worden, er selbst habe sie ebenfalls nirgendwo schriftlich festgehalten. Der Senat hält es angesichts dessen schon für sehr unwahrscheinlich, dass sich der Kläger fast 3 Jahre nach der von ihm behaupteten Beratung, ohne schriftliche Notizen, noch so präzise an diese Beträge will erinnern können. Hinzukommt, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass sich in den Handakten der Beklagten, die sich im Besitz des Klägers befinden, keinerlei Aufzeichnungen über die Ermittlung derartiger Werte durch die Beklagte befinden, wenn denn eine solche Auskunft überhaupt erteilt worden sein sollte. Dass eine solche schriftliche Ermittlung im Büro der Beklagten durchaus üblich war, wird aber belegt durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Verkaufsberatung im Jahre 1993 (Blatt 63 ff. Anlagehefter), die eine - wie in einem solchen Fall zu erwartende - sehr detaillierte Prognoseberechnung enthalten.
Zudem hält der Senat es nahezu für ausgeschlossen, dass die Beklagte dem Kläger erklärt haben soll, er erhalte einen Freibetrag gemäß § 16 EStG in Höhe von 300.000,00 DM. Zwar mag die Vorschrift des § 16 Abs. 4 EStG sich für einen Laien nicht sofort erschließen; für einen Steuerberater ist dies jedoch eine eindeutig verständliche, gesetzliche Regelung.
Letztlich vermag der Senat auch nur schwer nachzuvollziehen, woher die Beklagte Ende 1994 die Zahlen, die sie zu AfA und zum Verlustvortrag genannt haben soll, überhaupt haben sollte. Denn es waren zu diesem Zeitpunkt, dass heißt im November/Dezember 1994, wie aus der Anlage B 5 (Blatt 21 Anlagehefter) auch datumsmäßig hervorgeht, gerade erst der Jahresabschluss, die Bilanzen und die Einkommensteuererklärung 1992 fertiggestellt. Zudem trägt der Kläger selbst, wenn auch in anderem Zusammenhang (Blatt 39 der Akten) vor, dass angesichts der Tatsache, dass die Beklagte mit der Fertigung der Bilanzen gut 2 Jahre zurücklag, keine aktuellen Zahlen vorliegen konnten.
Angesichts dessen musste dem Kläger, wenn ihm denn durch die Beklagte überhaupt Zahlen genannt worden seien sollten, jedenfalls klar sein, dass diese allenfalls auf Hochrechnungen beruhende, grobe Schätzungen der Beklagten, nicht jedoch verlässliche Zahlenangaben sein konnten.
Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Klägers, ihm seien diese Zahlen genannt worden, hat der Senat zudem auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger in erster Instanz vehement darauf abgehoben hat (Blatt 8 der Akten), dass alle die Gespräche über die Betriebsaufgabe, damit also auch das Gespräch, in dem ihm die Zahlen genannt worden sein sollen, unter vier Augen mit der Beklagten geführt worden seien. In der Berufungsinstanz stellt er die Richtigkeit seiner Behauptung aber, ohne den Widerspruch aufzuklären, unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen B..
Letztlich lässt ein weiterer Umstand den Senat daran zweifeln, dass die Beklagte dem Kläger mitgeteilt haben soll, er brauche nur mit einer Steuerlast von 7.000,00 DM bis 10.000,00 DM zu rechnen. Denn Anlass für den Entschluss des Klägers, die Betriebsveräußerung noch 1994 zu realisieren, war, wie er in der Berufungsinstanz besonders betont hat, der Umstand, dass ab 1. Januar 1995 der Solidaritätszuschlag erhoben werden sollte. In diesem Zusammenhang soll die Beklagte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholt bekundet hat, ihm unter Nennung der oben angeführten Zahlen erklärt haben: "Mehr Geld können Sie nie verdienen". Da der Solidaritätszuschlag von der Steuerlast, die nach Angaben des Klägers allenfalls 10.000,00 DM betragen sollte, zu zahlen gewesen wäre, wäre der "Gewinn" für den Kläger derart gering gewesen, dass dies mit der oben zitierten, behaupteten Erklärung der Beklagten hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten in keiner Weise in Einklang zu bringen ist. Als Kaufmann war es dem Kläger, der sich ansonsten in der mündlichen Verhandlung als durchaus bewandert im Umgang mit Geldern und steuerlichen Fragen gezeigt hat, ohne weiteres möglich, den angeblichen Gewinn aus dem ersparten Solidaritätszuschlag selbst auszurechnen. Jedenfalls rechtfertigte der geringfügige Betrag des Solidaritätszuschlags keinesfalls die Überstürzung der Betriebsveräußerung noch in 1994.
Letztlich kann aber die Frage, ob die Beklagte dem Kläger tatsächlich falsche Angaben hinsichtlich der zu erwartenden Steuerlast gemacht hat, und damit die Entscheidung darüber, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt, dahingestellt bleiben, da der Kläger einen auf der - angeblichen - Falschberatung beruhenden Schaden nicht schlüssig dargelegt hat.
II.
Zum einen behauptet der Kläger in diesem Zusammenhang, bei richtiger Beratung hätte er, statt den Betrieb zu veräußern, die Busse in ein Leasingunternehmen überführt und die Busse sodann an die Betriebs-GmbH bzw. bei Bedarf an andere Busunternehmer verleast. Dieses Unternehmen hätte er auslaufen lassen können durch Nichtanschaffung neuer Busse und Verschrottung der vorhandenen Busse infolge Alters. Auf diese Art und Weise hätte er stille Reserven nicht aufdecken müssen. Diese Form praktiziere er nunmehr seit 1997 und seine Steuerlast sei gleich Null. Eine Entnahme des Betriebsgrundstücks, wenn auch nicht zum halben Steuersatz, sei auch bei dieser Konstruktion möglich gewesen (an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang (Bl. 38 d.A.) behauptet er allerdings das Gegenteil).
Dieser Vortrag des Klägers reicht zur schlüssigen Darlegung eines Schadens nicht aus. Denn bei der Beurteilung dieser Frage kann nicht allein auf den Umstand abgestellt werden, dass durch den Übergang des Betriebsvermögens in Gestalt der Busse Einkommenssteuer angefallen ist (h.M.; siehe z.B. OLG Hamm GE 1997, 141). Dabei handelt es sich nämlich um die Besteuerung eines tatsächlich vorhandenen Betriebsgewinns, der dem Vermögen des Klägers zu Gute gekommen ist, jedoch als sogenannte stille Reserve nicht von der Einkommensteuer erfasst wurde, weil er bei der Gewinnermittlung für den Betrieb im Hinblick auf die Fortführung der Buchwerte nicht aufzudecken war. Die Offenlegung des tatsächlich vorhandenen Wertes des Fuhrparks durch dessen Übergang auf die GmbH, die letztlich nur eine Realisierung und keine Schädigung des tatsächlich vorhandenen Vermögens darstellt, eröffnete dem Kläger erst die Möglichkeit, diesen Gewinn zu nutzen. Sie bedeutete also lediglich eine Offenlegung und Umschichtung, aber keine Schädigung seiner Gesamtvermögenslage, auch wenn dadurch Einkommenssteuer auf die bisher stillen Reserven anfiel. Nach der auch hier bei der Schadensermittlung anzuwendenden Differenzhypothese liegt ein Vermögensschaden vielmehr nur dann vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Gesamtvermögens des Klägers geringer wäre als der Wert, den es ohne die Veräußerung des Fuhrparks und stattdessen dessen Überführung in ein Leasingunternehmen gehabt hätte. Dabei kann nicht allein auf die angefallene Einkommensteuer abgestellt werden. Vielmehr sind in einer Gesamtbetrachtung das jetzige und das hypothetische Vermögen zu vergleichen. Der Kläger hätte in Form einer umfassenden Darstellung die abweichende steuerliche Entwicklung im Falle der Überführung in ein Leasingunternehmen darlegen müssen. Die Vor- und Nachteile der gewählten und der hypothetischen Lösung hätten gegeneinander abgewogen werden müssen. Hierauf ist der Kläger mehrfach durch die Beklagte hingewiesen worden; auch das Landgericht hat hierauf abgestellt. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt (GE 1995, 229 ff.) hat in einem ähnlich gelagerten Fall in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Ansicht in der Literatur die Ansicht vertreten, dass eine Betriebsumwandlung ein komplexer Vorgang sei, der nicht nur Vorteile mit sich bringen könne. Es hat zutreffend ausgeführt, dass es nicht angehe, dass der Kläger nur einige nachteilige Steuerfolgen herausgreife und diese als Schaden darstelle.
Eine derartige, ihm durchaus mögliche Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile, hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt. Insbesondere reicht insoweit sein Vortrag, er praktiziere nunmehr die Form des Leasings und seine Steuerlast sei gleich Null, nicht aus. Der Kläger hat nämlich auf ergänzende Befragung im Termin erklärt, Grundlage seines jetzigen Leasingunternehmens sei ein Buspark, für den er 1997 neue Busse für 1.800.000,00 DM erworben habe, und er habe seine ehemaligen eigenen Busse von der Betriebs-GmbH zurückgekauft. Allein wegen der mit diesen Investitionen verbundenen Schaffung eines großen Abschreibungsvolumens und dessen Einfluss auf die tatsächliche Steuerlast des Klägers, kann dieser die jetzigen Verhältnisse nicht zur Begründung eines Schadens im Jahre 1994 anführen. Die Schaffung eines neuen Unternehmens unter Einsatz erheblicher Investitionen ist erkennbar nicht dazu geeignet, als Schadensnachweis für eine Steuermehrbelastung zu dienen für den Fall der vom Kläger für das Jahr 1994 als Alternative aufgezeigten Form eines auf ein Auslaufen angelegten Leasingunternehmens, das die vorhandenen alten Busse nach und nach verschrottet.
Das mit diesem neuen, auf ein Auslaufen angelegten Unternehmen Steuerlasten auf den Kläger zugekommen wären, die bei der Differenzhypothese zu berücksichtigen sind, liegt auf der Hand, ohne dass insoweit eine abschließende, umfassende Prüfung nötig wäre.
Zwar wäre es möglich gewesen, bei der Überführung des Fuhrparks in ein Leasingunternehmen zunächst im Gründungsjahr die im Fuhrpark ruhenden stillen Reserven nicht aufzudecken. Das Betriebsvermögen hätte zunächst steuerneutral überführt werden können (vgl. Hermann u. a., EStG, 21. Auflage, § 5 Anm. 49 q Ziff. 2). Hätte der Kläger aber sodann die Busse verleast, hätte er nicht nur den darin tatsächlich liegenden Gewinn nicht realisieren können, er hätte zudem die Einnahmen aus dem Leasinggeschäft - mangels Abschreibungsmöglichkeiten - in voller Höhe zum vollen Steuersatz versteuern müssen. Zudem hätte er in den Folgejahren neben der Einkommensteuer zusätzlich Gewerbesteuer zahlen müssen.
Hinzukommt, dass es durchaus zweifelhaft erscheint, ob die Überführung des Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen bei gleichzeitiger Fortführung eines Leasingunternehmens auf demselben Grundstück steuerlich anerkannt worden wäre. Insoweit hat der Kläger eingeräumt, dass eine Betriebsprüfung für den streitigen Veranlagungszeitraum noch nicht stattgefunden hat, so dass dem Umstand allein, dass er derzeit ein Leasingunternehmen auf seinem Privatgrundstück betreibt, in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
2.
Des Weiteren stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch darauf, dass er bei Kenntnis der tatsächlich auf ihn zukommenden Steuerbelastung Renovierungsarbeiten durchgeführt hätte. Dieser Aufwand hätte seine Steuerlast ebenfalls auf Null reduziert. Insofern hat er behauptet, er habe aufgrund ausreichender liquider Mittel die Möglichkeit gehabt, in ein ihm gehörendes, unter Denkmalschutz stehendes Haus Renovierungskosten in Höhe von 750.000 bis 800.000,00 DM zu investieren. Diese hätte er für das Jahr des Aufwands voll als Werbungskosten absetzen können.
Auch hiermit lässt sich jedoch ein Schadensersatzanspruch nicht begründen. Unstreitig hat der Kläger das denkmalgeschützte Haus zu einem Kaufpreis von ca. 250.000,00 DM erworben. Angesichts dessen ist es mehr als zweifelhaft, ob ein Renovierungsaufwand von ca. 750.000,00 DM als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand steuerlich absetzbar gewesen wäre. Es spricht vielmehr alles dafür, dass es sich in Wahrheit um nachträgliche Herstellungskosten (Abschreibungsdauer: 10 Jahre) gehandelt hätte. Auch hat der Kläger in keiner Weise belegt, was ihm durch eine Bescheinigung gemäß § 7 i Abs. 2 EStG durchaus möglich gewesen wäre, dass die Renovierung des Hauses tatsächlich in Abstimmung mit der Denkmalbehörde möglich gewesen wäre.
Letztlich kann dies aber alles dahingestellt bleiben. Denn wenn man dem Kläger in seinem Vortrag zur sofortigen Abzugsfähigkeit der Kosten sowie zur Abstimmung mit der Denkmalbehörde folgt, scheitert sein Anspruch daran, dass es in seiner Macht stand, seine Steuerlast auf Null zu reduzieren.
Aufgrund der Angaben des Klägers im Termin, deren Richtigkeit er auf mehrfache Nachfrage bestätigt hat, war ihm seit Januar 1996, also über 1 Jahr vor Erlass des Einkommenssteuerbescheides für den hier einschlägigen Veranlagungszeitraum 1994, bekannt, welche Steuerlast tatsächlich auf ihn zukommen würde. Zu dieser Zeit hatte er, wie er ebenfalls mehrfach betont hat, ausreichende finanzielle Möglichkeiten, die Renovierungen in Höhe von ca. 750.000,00 DM an dem Haus sofort durchzuführen. Hätte er dies getan, hätte dies - die sofortige Abzugsfähigkeit unterstellt - zu einem Verlustrücktrag für das Jahr 1994 geführt. Der Kläger hätte also seine Steuerlast selbst auf Null reduzieren können. Dann war aber die - unterstellte - falsche Beratung der Beklagten letztlich nicht ursächlich für den - angeblichen - Schaden des Klägers. Das gilt auch, soweit der Kläger im Termin vorgetragen hat, er hätte in seinen umfangreichen weiteren Immobilienbesitz investieren können, was er inzwischen auch getan habe. Bei diesem habe ebenfalls ein enormer Reparaturstau bestanden, dessen Beseitigung steuerlich sofort abzugsfähiger Gehaltsaufwand gewesen sei. Wenn dies zutrifft, hätte der Kläger die Aufwendungen in 1996 tätigen können und müssen, um die Steuerbelasung 1994 zu beseitigen.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20.01.1999 vortragen lässt, erst Ende 1996 sei ihm das Ergebnis des Jahres 1994 bekannt gewesen und zu diesem Zeitpunkt habe er keine Investitionen mehr tätigen können, ist dieser Vortrag - jedenfalls - deshalb unbeachtlich, weil er in Widerspruch zu seinen eigenen, mehrfach wiederholten Angaben im Termin vor dem Senat steht.
III.
Aus der Unbegründetheit der Klage hinsichtlich angeblich zu viel gezahlter Einkommenssteuer folgt zugleich die Unbegründetheit des Anspruchs auf Ausgleich der Nachzahlungszinsen.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 91, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren
bis zum 15. Januar 1999: 244.895,81 DM
danach, zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: 168.895,81 DM.