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Oberlandesgericht Köln·19 U 115/07·24.01.2008

Berufung: Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten, Beklagter zur Zahlung weiterer 5.000 € verurteilt

ZivilrechtSchuldrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin führte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung teilweise stattgegeben und das Urteil neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen bleibt bestehen, der Beklagte wird zur Zahlung weiterer 5.000 € zzgl. Zinsen seit dem 18.01.2007 verurteilt. Die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Vollstreckungsbescheid erhalten, Beklagter zur Zahlung weiterer 5.000 € nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann das Berufungsgericht zur teilweisen Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils führen.

2

Ein durch Vollstreckungsbescheid tituliertes Zahlungsanspruch kann im Berufungsverfahren aufrechterhalten werden.

3

Bei Zusprechung einer Geldforderung kann das Gericht Verzugszinsen ab einem konkreten Datum festsetzen.

4

Die Kosten des Rechtsstreits sind in der Regel der unterliegenden Partei auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 57/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.07.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.07.2007 (13 O 57/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 29.05.2008 - 06-1342528-0-4 - wird aufrecht erhalten.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 5.000,00 €.