Hinweisbeschluss: beabsichtigte Zurückweisung der Berufung der Beklagten wegen Aussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln eingelegt, mit dem sie zur Zahlung restlicher Vergütung verurteilt wurde. Der Senat sieht die Berufung als offensichtlich unbegründet und kündigt an, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Maßgeblich sind fehlende substantiierte Vorträge der Beklagten und die zutreffende erstinstanzliche Sachwürdigung. Die Parteien können binnen zwei Wochen Stellung nehmen.
Ausgang: Berufung der Beklagten wird als offensichtlich unbegründet angesehen und soll durch Beschluss zurückgewiesen werden
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kommt in Betracht, wenn die Berufung nach der Aktenlage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Berufungsbegründung muss substantiiert darlegen, welche Tatsachen oder Rechtsfehler die angefochtene Entscheidung in Frage stellen; bloße Bezugnahmen auf Anlagen ersetzen den erforderlichen substantiierten Vortrag nicht.
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, auf die unvollständige Vorlage eines mehrfach nur auszugsweise vorgelegten Gutachtens hinzuweisen, sofern es an einem entsprechenden substantiierten Vortrag fehlt.
Für die Verpflichtung zur Zahlung von mit dem Eigentum verbundenen Lasten (z.B. Hausgeld) kann die Besitzübergabe maßgeblich sein, sodass sich Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft mit Schlüsselübergabe auf den Erwerber übertragen können.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.04.2019 (37 O 305/16) durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, so dass der Senat eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO erwägt.
1. Die Berufung der Beklagten ist nach derzeitiger Aktenlage zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß einen Monat nach der am 02.05.2019 mittels Zustellungsurkunde erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am Montag, den 03.06.2019 eingegangen. Obwohl bereits im laufenden erstinstanzlichen Verfahren Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur noch per Zustellungsurkunde erfolgten, wurde das erstinstanzliche Urteil zunächst am 05.04.2019 per Empfangsbekenntnis übersandt, welches jedoch trotz Rückforderung vom 26.04.2019 nicht zur Akte gelangte. Die daraufhin unter dem 30.04.2019 erneut veranlasste Zustellung per Zustellungsurkunde fand am 02.05.2019 statt.
2. Die Berufung ist jedoch offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
a) Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung restlicher Vergütung in Höhe von 27.513,43 € verurteilt. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in Bezug auf Bestehen, Fälligkeit und Höhe des restlichen Vergütungsanspruchs in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden.
b) Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
aa) Entgegen der Berufung ist die Würdigung des Landgerichts, die Abnahme des Sondereigentums sei entsprechend dem dies bestätigenden und von der Beklagten unterzeichneten „Abnahmeprotokoll“, nach welchem diese auf ihren Wunsch die Wohnung übergeben erhielt, am 29.04.2011 erfolgt, rechtsfehlerfrei.
bb) Soweit die Berufung die Höhe des Restvergütungsanspruchs in Bezug auf die klägerseits angesetzten Preise für die weggefallenen Gewerke beanstandet und der Auffassung ist, es seien höhere Kosten anzusetzen, führt auch dies nicht zum Erfolg. Die Berufung greift die - auch nach Auffassung des Senats zutreffende - Würdigung des Landgerichts, es fehle bereits an substantiiertem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 15.11.2018 zu den von ihr behaupteten (dort tabellarisch) aufgelisteten Kosten der weggefallenen Gewerke, nicht an. Dieser schriftsätzlich zu haltende Vortrag (vgl. § 129 Abs. 1 ZPO) konnte nicht zulässigerweise durch Bezugnahme auf eine Anlage ersetzt werden. Darüber hinaus war das Landgericht entgegen der Berufung nicht gehalten, darauf hinzuweisen, dass ein im Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2018 (dort S. 4, Bl. 415 d.A.) als Anlage LD9 erwähntes Gutachten des privat beauftragten Sachverständigen D. in Bezug auf die Höhe der anzusetzenden Beträge für die seitens der Klägerin nicht mehr auszuführenden Leistungen weder vollständig noch in Teilen („Seite 99“) zur Akte gelangt ist.
Die Beklagte hat bereits vor dem Schriftsatz vom 15.11.2018 im Laufe des Verfahrens wiederholt in Bezug auf verschiedene Mängel auf Erkenntnisse des Sachverständigen D. verwiesen, so u.a.
- mit der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 28.11.2016, dort S. 15, Bl. 125 d.A.) zu dessen sachverständigem Zeugnis,
- mit Schriftsatz vom 26.06.2017 (dort S. 1, Bl. 211 d.A.) unter auszugsweiser Vorlage eines Gutachtens D. vom 16.11.2013, nämlich den Seiten 1,2, 101 und 102,
- mit Schriftsatz vom 28.12.2017 (dort S. 1, Bl. 276 d.A.) unter Vorlage der Stellungnahme des Sachverständigen D. vom 27.12.2017 mit Anlagen.
Schon nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 15.11.2018 ist nicht ersichtlich, ob es sich um das Gutachten vom 16.11.2013 oder um ein auf ein anderes Datum lautendes Gutachten oder eine aktuelle Einschätzung handeln soll. Für letzteres spricht die Formulierung im Schriftsatz, die Beklagte habe diesbezüglich den Sachverständigen D. eingeschaltet. Auch soweit ausgeführt ist, auf Seite 99 des Gutachtens ergäben sich weitere Mängel an den Leistungen der Klägerin im Höhe von 11.500 €, erschließt sich nicht, worauf die Beklagte Bezug nimmt. Denn das mit der Berufungsbegründung eingereichte Gutachten vom 16.11.2013 weist den Betrag von 11.500 € nicht aus, wohl aber den weiteren genannte Betrag von 22.500 € (S. 98 des Gutachtens).
Unabhängig davon, dass der Beklagten insbesondere durch die bislang nur auszugsweise Vorlage des Gutachtens D. vom 16.11.2013 mit Schriftsatz vom 26.06.2017 bewusst gewesen sein musste, dass das Gutachten eben nicht vollständig dem Gericht vorgelegt wurde, sondern nur in Bezug auf die dort geltend gemachten Mängel, war das Landgericht aber ungeachtet des Umstands, ob es sich um das Gutachten vom 16.11.2013 oder eine Stellungnahme anderen Datums handelte, nicht gehalten, die Beklagte auf die fehlende Einreichung hinzuweisen, weil es – wie oben ausgeführt - bereits an entsprechendem substantiiertem Vortrag der Beklagten dazu im Schriftsatz vom 15.11.2018 fehlte.
cc) Auch die mit der Berufung weiter geltend gemachte Gegenforderung zur Erstattung der fortlaufenden Mietzahlungen in Höhe von 38.000,00 € hat das Landgericht mit zutreffender Begründung unter Bezugnahme auf die Möglichkeit der Beklagten, ab Juni 2013 die Eigenleistungen vornehmen zu können, verneint. Dass der Eigenausbau im Hinblick auf die verbliebenen Kleinmängel aus dem Abnahmeprotokoll vom 29.04.2011 nicht hätte erfolgen können bzw. die Kleinmängel nicht zuverlässig hätten dokumentiert werden können, ist nicht ersichtlich.
dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hinsichtlich der geleisteten Hausgeldzahlungen für die Zeit von August 2014 bis Dezember 2018 sowie der Verfahrenskosten aus Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und der WEG wegen dieser Hausgelder schon nicht darauf an, ob die Beklagte die Wohnung abgenommen hat oder die Klägerin noch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Maßgeblich für die Verpflichtung zur Leistung der Hausgeldzahlungen war - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - allein die Besitzübergabe der Wohnung an die Beklagte mit Schlüsselübergabe im Juni 2013 , denn damit gingen ausweislich Nr. IV.4 und V.2 des notariellen Kaufvertrages (dort S. 11, 12, Bl. 31, 32 d.A.) sämtliche mit dem Eigentum verbundene Rechte und Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft, insbesondere alle fälligen Zahlungen an den Verwalter, auf diese als Käuferin über.
ee) Schließlich kommt es auf die Rechtsansicht der Beklagten zur ihrer Ansicht nach fehlenden Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht an, weil die Beklagte mit der Berufung diesbezüglich keine Ansprüche geltend macht.
3. Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.