Veräußerung eines abgestellten fremden LKW: Haftung nach §§ 823 ff. BGB und Aufrechnungsverbot § 393 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Ersatz des Erlöses aus der Veräußerung seines auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellten LKW. Streitgegenstände sind Eigentumsübergang, die Haftung der Beklagten für die Veräußerung und die Frage, ob mit einer titulierten Gegenforderung aufgerechnet werden kann. Das OLG stellt fest, dass Eigentum durch Einigung bei mittelbarem Besitz überging, die Beklagte wegen Exzess des berechtigten Fremdbesitzers nach §§ 823 ff. haftet und § 393 BGB eine Aufrechnung mit Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ausschließt. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen; die Verzinsung wird auf 4 % begrenzt.
Ausgang: Berufung der Beklagten wird abgewiesen; Klage im Wesentlichen bestätigt und Verzinsung auf 4 % beschränkt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 2 BGB genügt die Einigung, wenn der Erwerber bereits mittelbaren Besitz innehat und dieser Besitz nicht vom Veräußerer vermittelt wird.
Überschreitet ein berechtigter Fremdbesitzer die Grenzen seines Besitzrechts (Exzess), sind die zivilrechtlichen Ansprüche des Eigentümers vorrangig nach den §§ 823 ff. BGB zu prüfen; §§ 987 ff. BGB sind in solchen Fällen nicht anwendbar.
Das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB schließt auch die Aufrechnung mit einer titulierten Forderung aus, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt; bedingter Vorsatz genügt hierfür.
Der Geschädigte aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung kann die gegen ihn gerichtete Forderung pfänden und sich diese nach § 835 I, II ZPO zum Nennwert überweisen lassen; dies stellt keine unzulässige Umgehung des Aufrechnungsverbots dar.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 97/97
Leitsatz
1. Zur Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 2 BGB reicht der mittelbare Besitz des Erwerbers aus, soweit er nicht vom Veräußerer vermittelt wird. 2. Wer als berechtigter Fremdbesitzer die Grenzen seines Besitzrechts überschreitet (Exzess des berechtigten Fremdbesitzers; hier: durch Veräußerung eines auf dem Betriebsgelände einvernehmlich abgestellten fremden LKWs durch den Betriebsinhaber), haftet dem Eigentümer nicht nach den §§ 987 ff. BGB, sondern nach den §§ 823 ff. BGB. 3. Das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB gilt auch dann, wenn der Schuldner mit einer titulierten Forderung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aufrechnen will. Bedingter Vorsatz genügt. Der Schuldner kann aber die gegen ihn gerichtete Forderung aus unerlaubter Handlung pfänden und sie sich nach § 835 I, II ZPO zum Nennwert überweisen lassen; darin liegt keine unzulässige Umgehung des Aufrechnungsverbots.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-richts Köln vom 28.05.1999 - 21 O 97/97 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klageforderung nur mit 4 % zu verzinsen ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung nicht begründet.
Dass die Beklagte dem Kläger den Erlös des LKW-Verkaufs an einen holländischen Abnehmer in Höhe von 10.000 DM schuldet, ist unstreitig. In der Sache geht es nur darum, ob die Beklagte mit einer titulierten Gegenforderung aufrechnen kann. Diese Aufrechnung hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht an § 393 BGB scheitern lassen.
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte dem Kläger auch nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig ist. Jedenfalls hat sie das Eigentum des Klägers durch die Veräußerung des LKW am 13.09.1996 vorsätzlich verletzt (§ 823 I BGB). Aus dem Schreiben der Beklagten an die Anwälte des Klägers vom 25.09.1996 ergibt sich, dass sie den LKW am diesem Tag an einen holländischen Händler verkauft hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nach der von der Beklagten nicht angegriffenen Darstellung des Zeugen S. bereits Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Dieses hatte bis dahin der C.-Leasing GmbH ##blob##amp; Co. KG in P. gehört, die sich 1994 schon in Konkurs befand. Im Einverständnis mit dem in Vollmacht des Konkursverwalters handelnden Zeugen hatte der Kläger den LKW am 14.09.1994 in Besitz genommen, nachdem der Leasingvertrag mit der Fa. R. in R. beendet war. Dadurch war der Kläger in der Lage, den LKW irgendwann im Jahre 1995 auf dem Betriebsgelände der Beklagten in K.-R. abzustellen, und zwar im Einverständnis mit dem bei der Beklagten als Kfz-Techniker beschäftigten Zeugen K., der auch den Wagenschlüssel vom Kläger erhielt und diesen in den Schlüsselkasten der Niederlassung hängte. Wie der Zeuge S. weiter bekundet hat, hat der Kläger dann später den LKW von dem Konkursverwalter der C. gekauft, worüber der Zeuge mit dem Anwalt des Klägers verhandelt hatte, mit dem er sich am 04.09.1996 über den Eigentumsübergang einigte. In diesem Zusammenhang ist der Aussage zu entnehmen, dass der Zeuge auch insoweit in Vollmacht des Konkursverwalters tätig war. Da sich der LKW am 04.09.1996 bereits im - jedenfalls mittelbaren - Besitz des Klägers befand, genügte zur Übertragung des Eigentums die Einigung (§ 929 S. 2 BGB). Der mittelbare Besitz des Erwerbers reicht aus, soweit er, wie hier, nicht vom Veräußerer vermittelt wird (BGH, NJW 1987, 1266 = WM 1987, 74; Palandt/Bassenge, BGB 57. Aufl., § 929 Rn. 22).
Da die Beklagte berechtigter unmittelbarer Fremdbesitzer war, nachdem der Kläger den LKW einvernehmlich bei ihr abgestellt hatte, sind die §§ 987 ff. BGB nicht anwendbar (Palandt/Bassenge, a.a.O., Vorbem. vor § 987 Rn. 3) und können daher auch Ansprüche aus § 823 I BGB nicht verdrängen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O. Rn. 19, 23). Das gilt auch für den sogenannten Exzess des berechtigten Fremdbesitzers, wie er hier in der Veräußerung des LKW durch die Beklagte vorliegt (a.a.O., Rn. 3). Es kommt nicht darauf an, ob der holländische Erwerber gutgläubig war. Auch wenn er bösgläubig gewesen wäre, ist der LKW jedenfalls faktisch dem Kläger auf Dauer entzogen. Die Beklagte hat zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, der auch im Zivilrecht genügt (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 Rn. 10). Die von dem Zeugen K. geschilderten Erkundigungen nach dem Kläger waren unzureichend. Bevor die Beklagte ein Fahrzeug im Wert von immerhin noch mindestens 10.000 DM veräußerte, hätte sie den Kläger unter Fristsetzung zur Entfernung auffordern müssen. Notfalls hätte sie die Anschrift beim Einwohnermeldeamt erfragen müssen, was sie auch nach eigenem Vortrag nicht getan hat. Wenn der Betriebsleiter Q. von seinen Leuten den ihnen bekannten Namen des Klägers nicht erfahren hat, kann das die Beklagte nicht entlasten. Die angeblichen erfolglosen Recherchen bei der aus einer Aufschrift auf dem LKW erkennbaren Fa. R. sind in erster Instanz nur unsubstantiiert, in zweiter Instanz überhaupt nicht mehr dargestellt worden. Diese hätten jedenfalls auf Umwegen zum Kläger führen können. Im übrigen wird die Entrümpelung des Betriebsgeländes als Grund für den Verkauf von dem Zeugen K. nicht bestätigt. Nach seiner Aussage hat man Kontakt mit dem Kläger gesucht, als sich mehrere Interessenten nach dem LKW erkundigten. Damit hat die Beklagte den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg, nämlich die Verletzung fremden Eigentums durch die Veräußerung, billigend in Kauf genommen.
Das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB gilt auch dann, wenn der Schuldner mit einer titulierten Forderung gegen die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aufrechnen will. Der Sinn der gesetzlichen Regelung besteht darin, dem aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Ersatzberechtigten die Möglichkeit zu erhalten, in angemessener Frist seine Ansprüche durchzusetzen, ohne sich einen Erfüllungsersatz durch eine Aufrechnung des Schuldners aufnötigen lassen zu müssen (BGH, NJW 1987, 2997, 2998; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 393 Rn. 1; Staudinger/Grunsky, BGB 13. Aufl., § 393 Rn. 1). Davon bei titulierten Gegenforderungen eine Ausnahme zu machen, verbietet sich angesichts der klaren gesetzlichen Regelung. Im übrigen hätte die Beklagte in die gegen sie gerichtete Schadensersatzforderung des Klägers vollstrecken und sie sich nach § 835 I, II ZPO zum Nennwert überweisen lassen können, ohne dass darin eine unzulässige Umgehung des Aufrechnungsverbots läge (Staudinger/Grunsky, a.a.O., Rn. 2 m. Nachw.).
Ein anrechenbares Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) kann der Senat nicht erkennen. Der Kläger hat den LKW im Einverständnis mit dem Zeugen K. unter Hinterlassung des Schlüssels und nicht etwa eigenmächtig auf dem Gelände der Beklagten abgestellt. Es mag sein, dass der Zeuge nicht mit einer so langen Dauer des "Parkens" gerechnet hat. Das bedeutet aber nicht umgekehrt, dass der Kläger mit einer ohne Einvernehmen vorgenommenen Veräußerung des Fahrzeugs hätte rechnen müssen. Dass er bei gründlichen Recherchen nicht aufzufinden gewesen wäre, ist nicht einmal vorgetragen, und dass er sich absichtlich erst nach der Veräußerung des LKW als Eigentümer gemeldet habe, bleibt Spekulation.
Zinsen nach § 849 BGB auf den wegen der Entziehung des LKW zu ersetzenden Wert kann der Kläger mangels Nachweises eines höheren Zinssatzes nur in der gesetzlichen Höhe von 4 % verlangen. Dies hat auch das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils bereits ausgeführt, hat im Tenor aber dennoch 10 % zuerkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer der Beklagten: 10.000 DM.