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Oberlandesgericht Köln·19 U 113/96·06.02.1997

OLG Köln: Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten bei unübersichtlicher Einmündung (30 %)

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Beklagten legten Berufung ein. Zentrale Frage war, ob der vorfahrtberechtigte Kläger wegen mangelnder Rücksichtnahme ein Mitverschulden trifft. Das OLG Köln würdigt die unübersichtliche Situation und setzt das Mitverschulden des Klägers auf 30 %, reduziert das Schmerzensgeld und weist die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Kläger trägt 30 % Mitverschulden; Klage im Übrigen abgewiesen, Zahlungsverpflichtung der Beklagten reduziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorfahrtsrecht nach § 8 StVO wird durch das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO begrenzt; ein Vorfahrtberechtigter kann bei unübersichtlichen Verkehrsverhältnissen ein Mitverschulden treffen, wenn er seine Fahrweise nicht entsprechend anpasst.

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Erkennbare Umstände, aus denen für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer mit einer Mißachtung der Vorfahrt zu rechnen ist (z. B. zögerndes Einfädeln eines von rechts kommenden Fahrzeugs), rechtfertigen erhöhte Vorsichtspflichten des Vorfahrtberechtigten.

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Die Feststellung eines provozierten Unfalls erfordert konkrete, überwiegende Anhaltspunkte; frühere, in anderem Zusammenhang regulierte Vorfälle genügen hierfür nicht.

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Bei der Haftungsquotelung kann in unübersichtlichen Einfädelungssituationen und bei unterlassener Anpassung der Fahrweise des Vorfahrtberechtigten ein Mitverschuldensanteil von etwa 30 % angemessen sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StVG §§ 7, 9, 17, StVO §§ 1, 8, BGB § 254§ 9 StVG, § 254 BGB§ 9 StVG§ 254 BGB§ 8 I Nr. 1 StVO§ 1 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 485/95

Leitsatz

1. Den Vorfahrtberechtigten trifft ein Mitverschulden an dem Unfall, wenn sich der von rechts aus einer Einmündung kommende Wartepflichtige wegen schlechter Einsicht in die Vorfahrtsstraße so verhält, daß für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer mit einer Mißachtung der Vorfahrt zu rechnen ist. 2. Gleiches gilt, wenn der ortskundige Vorfahrtberechtigte ein von rechts zögernd in die Vorfahrtsstraße einbiegendes Fahrzeug sieht, und es naheliegt, daß die Aufmerksamkeit des wartepflichtigen Fahrers in erster Linie auf ein von rechts kommendes Fahrzeug gerichtet ist, das in die Straße einbiegen will, aus der der Wartepflichtige kommt. 3. Der Verursachungsanteil des Wartepflichtigen ist in solchen Fällen mit 30 % angemessen bewertet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.4.1996 - 21 O 485/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.538,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.12.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 65 %, der Kläger zu 35 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %, der Kläger zu 30 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger muß sich ein Mitverschulden (§§ 9 StVG, 254 BGB) an der Entstehung des Unfalls vom 25.7.1995 in Höhe von 30 % zurechnen lassen.

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1. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Unfall provoziert, also absichtlich herbeigeführt hat, sieht der Senat nicht.

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Daß die Beklagte zu 1. (in der Folge nur noch: Beklagte) ebenso wie der Zeuge R. nach seiner Darstellung im Ermittlungsverfahren (Bl. 15 BeiA) den Pkw des Klägers erst im letzten Moment gesehen hat, erklärt sich zwanglos daraus, daß beide ihr Augenmerk vorrangig aufeinander gerichtet haben. Vorher will die Beklagte nach links geblickt, den Kläger dabei aber noch nicht gesehen haben. Der Zeuge R. war darauf bedacht, daß die Beklagte, die an sich auch ihm gegenüber wartepflichtig war, in die bevorrechtigte M.straße einfuhr und ihm dadurch die Einfahrt in die F.straße ermöglichte; denn sie hatte sich dort so weit links eingeordnet, daß dem Zeugen die Durchfahrt versperrt war. Auf das Handzeichen des Zeugen, er wolle sie vorlassen, bedankte sie sich in Richtung des Zeugen, also nach vorn rechts, durch Kopfnicken und fuhr dann in die M.straße ein, ohne sich vorher noch einmal nach links zu vergewissern. Das tat sie nach eigener Darstellung erst in der Mitte der Fahrbahn der M.straße, also unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit dem Kläger. Die Erörterungen in der Berufungsbegründung beruhen teilweise auf falschen Voraussetzungen. Die Sichtweite von der Unfallstelle in Richtung des Klägers betrug nach Überprüfung durch die Polizei mit Hilfe des gegenüber der Einmündung der F.straße angebrachten Spiegels 100 m und nicht 200 m, wie die Beklagten behaupten. Im übrigen hat die Polizei ausdrücklich vermerkt, daß die Einmündung aus der Sicht der Beklagten sehr unübersichtlich sei (Bl. 2 BeiA). Es spricht auch nichts dagegen, daß die von der Polizei aufgezeichnete Blockierspur von 4,7 m Länge dem Pkw des Klägers zuzuordnen ist, wie dies die Polizei ausdrücklich getan hat (Bl. 6 BeiA) und die Beklagten in erster Instanz auch nicht bestritten haben. Die Spur verläuft keineswegs deutlich nach links, sondern auf einer relativ engen Straße wie der M.straße (vgl. die Lichtbilder Bl. 17 ff. BeiA) recht normal. Kein Zeuge wird - in zweiter Instanz erstmals - glaubhaft machen können, daß sich der hintere Türholm des Fahrzeugs der Beklagten etwa in Höhe der - gedachten! - Mittellinie der M.straße befand. Im Gegenteil: Stammt die Blockierspur vom Pkw des Klägers, dann war die Beklagte gerade vor dem Unfall in die M.straße eingefahren, als ihr Fahrzeugs linksseitig mit Schwerpunkt im Bereich der linken Tür (der Wagen ist zweitürig) erfaßt wurde. Da die Beklagte nach links einbiegen wollte, ist auch erklärlich, daß der Pkw des Klägers den Frontschaden schwerpunktmäßig links hatte.

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Aus dem Unfallgeschehen selbst kann der Senat alles in allem keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen provozierten Unfall herleiten.

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Auch die drei von den Beklagten aufgeführten Vorfälle im September 1993 und April 1994 führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, alle drei Fälle seien jedenfalls im materiellen Bereich zu seinen Gunsten reguliert worden. Vor allem aber ist in keinem Fall eine absichtliche Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger festgestellt worden (vgl. z.B. das Urteil des LG Wuppertal vom 9.2.1995, Bl. 54 d.A.). Mögen diese Fälle auch einen gewissen Verdacht erregen, so reicht er doch nicht aus, im vorliegenden Fall zu eindeutigen Folgerungen zu kommen.

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2. Der Kläger trägt jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall (§§ 9 StVG, 254 BGB), obwohl er nach § 8 I Nr. 1 StVO vorfahrtberechtigt war. Das Vorfahrtsrecht findet in dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO seine Schranken (vgl. bereits BGH VM 1959, 8). Dies gilt vor allem dann, wenn sich der von rechts aus einer Einmündung kommende Wartepflichtige wegen schlechter Einsichtsmöglichkeiten in die Vorfahrtsstraße so verhält, daß für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer mit einer Mißachtung der Vorfahrt zu rechnen ist (OLG Celle, VR 1976, 345; OLG Köln, 11. Zivilsenat, Urteil vom 13.11.1996, noch nicht veröffentlicht). Ebenso ist der hier vorliegende Fall zu beurteilen, daß ein ortskundiger Fahrer wie der Kläger, der die Sichtverhältnisse an Ort und Stelle kennt, ein - nach der Darstellung des Zeugen R. im Ermittlungsverfahren - zögernd in die Vorfahrtsstraße einbiegendes Fahrzeug sieht, bei dem es dazu noch naheliegt, daß die Aufmerksamkeit des Fahrers in erster Linie auf ein von rechts kommendes Fahrzeug gerichtet ist, das in die Straße abbiegen will, aus der der Wartepflichtige kommt. Jedenfalls handelte es sich um eine unübersichtliche Situation, die einen aufmerksamen Fahrer zur Vorsicht veranlaßt hätte, auch wenn er vorfahrtberechtigt war. Demgegenüber spricht die erst ca. 4,70 m vor der Unfallstelle einsetzende Blockierspur dafür, daß der Kläger mit deutlich mehr als den behaupteten 35 km/h gefahren ist und erst im allerletzten Moment gebremst hat. Da nach den polizeilichen Feststellungen die Sicht in Richtung der Einmündung für den Kläger jedenfalls 100 m betrug, hätte er angesichts des länger dauernden Fahrmanövers der Beklagten in Verbindung mit dem in der M.straße auf eine Einbiegemöglichkeit wartenden Fahrzeug des Zeugen R. als verantwortlicher Fahrer seine Fahrweise so einrichten können und müssen, daß er rechtzeitig auf die drohende Vorfahrtsverletzung reagieren konnte. Das hat der Kläger nicht getan.

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Angesichts dieser Umstände muß der Kläger einen deutlichen Anteil seines Schadens selbst tragen, der andererseits angesichts seines Vorfahrtsrechts mit 30 % angemessen angesetzt wird. Denn die Beklagte trifft als Wartepflichtige, die ihre Aufmerksamkeit im entscheidenden Augenblick nach rechts auf den Zeugen R. anstatt nach links in Richtung des Klägers richtete, der überwiegende Verschuldensanteil (vgl. OLG Köln a.a.O.).

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3. Die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der materiellen Klageforderung und gegen das Gutachten K. sind unsubstantiiert; das zu diesem Vortrag benannte Gutachten S. liegt nicht vor Im übrigen ergibt sich aus dem Gutachten K., daß der 4 1/2 Jahre alte Opel Kadett E des Klägers vor dem Unfall nicht schadensfrei war, sondern einen reparierten Frontschaden aufwies.

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Soweit die Beklagten bestreiten, daß der Kläger die in dem ärztlichen Attest vom 22.9.1995 (Bl. 69 d.A.) bescheinigten Verletzungen bei dem Unfall erlitten habe, stützen sie sich darauf, daß der Arzt früher einmal den 24.7.1995 als Unfall- und ersten Behandlungstag angegeben habe. Dabei handelt es sich aber, verglichen mit dem Attest Bl. 69 d.A., ersichtlich um einen Irrtum. Die frühere ärztliche Auskunft, auf die sie sich beziehen, haben die Beklagten ebenso wenig wie das oben erwähnte Gutachten Segener vorgelegt. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 2.000,00 DM ist nicht zu beanstanden, war aber auf der Grundlage der anderen Bewertung des Unfallgeschehens durch den Senat neu auf 1.400,00 DM festzusetzen

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.

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Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer des Klägers: 3.659,48 DM.

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Wert der Beschwer der Beklagten: 8.538,78 DM.