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Oberlandesgericht Köln·19 U 113/00·25.01.2001

Berufung abgewiesen: Kein Ausgleichsanspruch nach §89b HGB bei fehlender Neukundengewinnung

ZivilrechtHandelsrechtHandelsvertreterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Beendigung seines Handelsvertretervertrags einen Ausgleich nach § 89b HGB; die Berufung bezog sich ausschließlich hierauf. Das OLG Köln wies die Berufung ab, weil der Kläger keine Neukundenwerbung oder wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehungen substantiiert dargelegt hat. Viele Kunden beruhten auf überlassenen Kundenlisten einer verbundenen Gesellschaft; vorgelegte Umsatzzahlen waren verspätet und nicht schlüssig. Eine Ausgleichszahlung wäre daher nicht der Billigkeit entsprechend.

Ausgang: Berufung des Klägers hinsichtlich des Provisionsausgleichsanspruchs nach § 89b HGB als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 HGB setzt voraus, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden auch nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile hat, der Handelsvertreter Provisionsansprüche verliert und die Zahlung nach Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt ist.

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Die Reaktivierung früherer Kunden kann nur dann als Werbung eines Neukunden gelten, wenn die frühere Geschäftsbeziehung tatsächlich beendet war; bloße vorübergehende Liefereinstellungen rechtfertigen dies nicht, der Handelsvertreter muss konkrete Tatsachen hierfür substantiiert vortragen.

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Die Nutzung von Kundenlisten einer verbundenen Gesellschaft durch den Handelsvertreter begründet keinen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer, wenn die Umsätze primär auf der Überlassung bzw. Nähe der Gesellschaft beruhen und nicht auf einer eigenständigen Neukundengewinnung des Vertreters.

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Neu vorgetragene Umsatzbehauptungen in der Berufungsinstanz können unbeachtlich sein, wenn sie verspätet nach §§ 528 Abs. 2, 527 ZPO erfolgen und ihre Berücksichtigung den Rechtsstreit unverhältnismäßig verzögern oder die Kausalität zur werbenden Tätigkeit nicht schlüssig dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 89b Abs. 1 HGB§ 89b Abs. 1 S. 2 HGB§ 528 Abs. 2 ZPO§ 527 ZPO§ 89b HGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 82 O 15/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. April 2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 O 15/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers, die dieser auf den Provisionsausgleichsanspruch beschränkt hat, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 89b Abs. 1 HGB nicht dargetan hat. Auch sein neuer Sachvortrag in der Berufungsinstanz rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

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I.

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Nach § 89b Abs. 1 HGB kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Vetragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, während der Handelsvertreter Provisionsansprüche verliert, und wenn die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:

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Der Kläger hat für die Beklagte während seiner Tätigkeit vom 1.1. bis 31.12.1998 keine Neukunden akquiriert. Bei den von ihm als Neukunden bezeichneten Kunden handelt es sich vielmehr um Kunden, mit denen die Beklagte vor ihrer Umfirmierung schon Geschäftskontakte unterhielt oder die bereits Kunden einer Gesellschafterin der Beklagten gewesen sind, die ihre Kundenliste dem Kläger zur Verfügung gestellt hatte.

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1.

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Soweit es sich um Kunden handelte, die bereits vor der Umfirmierung zum Kundenstamm der Beklagten zählten, kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Geschäftsbetrieb der damals unter dem Namen F+C Die B.GmbH handelnden Beklagten (vgl. HRA GA 25) sei Mitte 1997 "eingeschlafen", so dass bei Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte am 1.1.1998 die "Stunde Null" geschlagen, er mithin sämtliche Kunden "reaktiviert bzw. neu geworben" habe und damit sämtliche Umsätze als Geschäfte mit Neukunden zu werten seien. Zwar kann die Reaktivierung von Kunden durch den Handelsvertreter im Einzelfall als Werbung eines neuen Kunden anzusehen sein. Der Kläger hat aber nicht substantiiert vorgetragen, dass die Geschäftsbeziehung mit den bisherigen Kunden der Beklagten im zweiten Halbjahr 1997 beendet war und die Kunden 1998 neu geworben werden mussten. Allein die Tatsache, dass aus Gründen der Geschäftsumstellung bei der Beklagten Kunden mehrere Monate nicht beliefert werden, reicht nicht aus, um von einer Beendigung der Geschäftsbeziehung auszugehen, so dass deren Wiederaufnahme als Verdienst der werbenden Tätigkeit des Klägers angesehen werden könnte. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums hätte der Kläger schon Einzelheiten vortragen müssen, welche Kunden er konkret "neu angeworben" haben will.

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Soweit die Beklagte im Jahre 1998 geschäftliche Beziehungen mit neuen Kunden aufgebaut hat, kann dies ebenfalls nicht als Ergebnis der werbenden Tätigkeit des Klägers angesehen werden. Denn es handelt sich hierbei um Kunden, die zum Kundenstamm einer Gesellschafterin der Beklagten, der P. Verlags- und VertriebsGmbH (GLB), gehörten, für die der Kläger seit dem 1.6.1997 als Handelsvertreter tätig war und von der er unstreitig die Kundenlisten erhalten hat. Unstreitig ist der Kundenstamm der GLB und der Beklagten - Modernes Antiquariat - identisch. Unbestritten ist auch, dass den Vertretern der GLB Kundenschutz auch für die Beklagte in der Weise erteilt wurde, dass bei der Auslieferung durch die VSB in B. jedem Kunden der Beklagten die Personalnummer des jeweiligen Handelsvertreters der GLB zugeordnet wurde. Diese "Nähe" der Beklagten zur GLB hat, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, den Kläger offenbar dazu veranlasst, noch in der Klageschrift zu behaupten, er sei bereits seit dem 1.6.1997 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig gewesen, während das in Wirklichkeit der Beginn seiner Tätigkeit bei der GLB gewesen ist. Der Kläger kann deshalb nicht anführen, wegen der getrennten Handelsvertreterverträge zur GLB einerseits und der Beklagten andererseits sei die Nähe beider Firmen zueinander für die Frage des Ausgleichsanspruchs ohne Bedeutung. Der Kläger hat eben nicht durch eigene Tätigkeit der Beklagten neue Kunden zugeführt, sondern an Hand der ihm überlassenen Listen die Kunden der GLB auch auf die Produkte der Beklagten angesprochen. Damit hat er aber nicht zum Vorteil der Beklagten durch werbende Tätigkeit neue Kunden gewonnen, sondern ausschließlich auf den Kundenstamm der GLB zurückgegriffen. Unter diesen Umständen entspricht die Zahlung eines Ausgleichs jedenfalls nicht der Billigkeit.

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II.

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Der Kläger kann einen Ausgleichsanspruch auch nicht auf eine wesentlich erweiterte Geschäftsbeziehung mit alten Kunden (§ 89b Abs. 1 S. 2 HGB) stützen.

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Dass der Kläger der Beklagten bisherige Kunden der GLB zugeführt hat, mag zwar zu einer Umsatzsteigerung bei der Beklagten geführt haben. Diese beruhte aber, wie dargelegt, nicht auf dem Engagement des Klägers, sondern auf der Beteiligung der GLB an der Beklagten. Abgesehen davon, dass die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.1.2001 bestritten hat, dass sie mit den meisten dieser Kunden nicht auch schon vorher in Geschäftskontakt gestanden hat, ist nicht ersichtlich, dass der zusätzliche Vertrieb der Produkte der Beklagten - nämlich Remittenden (Mängelexemplare) - neben den Produkten der GLB eine (zusätzliche) werbende Tätigkeit des Klägers erforderte. Wenn die GLB der Beklagten gestattete, ihre Kunden auch für die Produkte der Beklagten anzusprechen, so beruht die Erweiterung der Geschäftskontakte in erster Linie hierauf. Selbst wenn der Kläger für die Einbeziehung der Produkte der Beklagten werbend tätig gewesen wäre - wofür er nichts dargelegt hat -, entspräche es nach Auffassung des Senats nicht der Billigkeit, ihm für die Ausnutzung des von der GLB überlassenen Kundenstamms einen Ausgleichsanspruch zuzusprechen.

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2.

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Schließlich kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe die Umsätze mit den bisherigen Kunden der Beklagten wesentlich, nämlich von 264.191,13 DM im Jahre 1996 und 38.573,62 DM im Jahre 1997 auf 402.566,68 DM im Jahre 1998 gesteigert. Dieser Vortrag, der erstmals im Schriftsatz vom 1.12.2000 erfolgte, ist verspätet, ohne dass der Kläger Gründe für die Verspätung vorgebracht hat (§§ 528 Abs. 2, 527 ZPO). Seine Berücksichtigung würde, da die Beklagte ihn im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.1.2001 bestritten hat, auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens führen. Überdies hält der Senat auch nicht für schlüssig dargelegt, dass die behauptete Umsatzsteigerung auf die werbende Tätigkeit des Klägers zurückzuführen ist. Der Umsatzrückgang im Jahre 1997 scheidet als Vergleichsmaßstab ohnehin aus, weil er ersichtlich auf der Rückführung des Lagerbestandes und der vorübergehenden Einstellung der Belieferung von Kunden durch die Beklagte beruht. Die Umsatzsteigerung von 1996 auf 1998 ist im wesentlichen durch die Steigerung des Umsatzes durch den Kunden B. Zentrallager von 11.808,61 DM auf 202.540,28 DM bedingt. Der Kläger hat hierzu nicht dargelegt, welche Aktivitäten er entfaltet hat, um eine solche Umsatzsteigerung zu erzielen. Sie kann ebenso gut darauf beruhen, dass die Umsätze aus dem Jahre 1996 nur auf den Provisionsabrechnungen des bisherigen Vertreters H. basieren, während unmittelbare Käufe bei der Beklagten dem Zeugen nicht verprovisioniert wurden. Es ist deshalb nach dem Vortrag des Klägers nicht einmal nachvollziehbar, dass es tatsächlich zu einer Umsatzsteigerung hinsichtlich des genannten Kunden gekommen ist, geschweige denn, dass diese auf eigener werbender Tätigkeit des Klägers beruht.

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Da der Kläger mithin insgesamt nicht dargelegt hat, dass er für die Beklagte Neukunden geworben oder die Geschäfte mit Altkunden wesentlich erweitert hat, scheidet ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte aus, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen des § 89b HGB ankommt, nämlich die Frage des Bestehens einer Geschäftsbeziehung mit den Kunden, die erwarten läßt, dass die Beklagte weiterhin mit ihnen Geschäfte tätigt und die der Beklagten einen erheblichen Vorteil bringt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.