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Oberlandesgericht Köln·19 U 11/13·21.07.2013

Berufung gegen Zahlungsklage aus Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Firmenfortführung zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrecht (Abtretung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert als Zessionarin eine titulierte Kostenforderung von der Beklagten als Firmenfortführerin. Das OLG hält die Abtretung und die Höhe der Forderung für ausreichend dargetan und verneint, dass das Fehlen einer vollstreckbaren Ausfertigung die Klägerin entbindet. Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast für eine Erfüllung oder das Erlöschen der Forderung; die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Zahlungsklage aus abgetretener Kostenforderung zurückgewiesen; landgerichtliches Urteil bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss resultierender Geldanspruch kann durch Abtretung geltend gemacht werden, ohne dass der Zessionar zur Geltendmachung die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels zwingend darlegen muss, sofern Abtretung und Forderung substantiiert dargelegt sind.

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Das bloße Fehlen des Original- oder vollstreckbaren Titels begründet nicht ohne Weiteres die Vermutung, die titulierte Forderung sei zum Zeitpunkt der Abtretung bereits erfüllt oder erloschen; für diese Behauptung obliegt dem Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.

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Bei Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB haftet die Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des übernommenen Unternehmens; dies entbindet sie nicht davon, konkrete Umstände für ein Erlöschen oder eine Abtretungsunwirksamkeit darzulegen.

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Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ist nicht gegeben, soweit ein Anspruch auf Herausgabe eines Titels erst mit Zahlung fällig wird; die Unmöglichkeit der Herausgabe kann durch ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis ersetzt werden.

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Die abstrakte Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme oder eines Titelausnutzungsrisikos rechtfertigt nicht ohne weiteres die Abweisung eines Zahlungsanspruchs; der Schuldner kann sich gegen unzulässige Vollstreckung im Verfahren gegen den Titelinhaber zur Wehr setzen.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 1 HGB§ 273 Abs. 1 BGB§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 87 O 98/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 87 O 98/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das landgerichtliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.   

Gründe

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I.

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Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht einer inzwischen aufgelösten Klägergemeinschaft aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bonn in dem Verfahren 10 O 562/98 über 17.189,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2001 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 13 ff. GA) vor. Sie nimmt die Beklagte als Firmenfortführerin der früheren Firma K GmbH in Anspruch. Wegen der Abtretungserklärungen wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 16 ff. GA, sowie wegen der Aufteilung des im Kostenfestsetzungsbeschluss genannten Betrages auf die einzelnen Gesellschafter der Klägergemeinschaft auf die Anlagen 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.04.2012, Bl. 87 ff. GA, verwiesen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.621,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen. 

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Sie bestreitet weder die Berechtigung der dem Titel zugrundeliegenden Forderung noch, dass sie Firmenfortführerin der Fa. K GmbH ist, noch die Abtretungserklärung als solche. Sie bestreitet aber, dass die Kostenforderung zum Zeitpunkt der Abtretung noch existent gewesen bzw. abtretungsfähig gewesen sei. Dass an die Mitglieder der Klagegemeinschaft zu keinem Zeitpunkt Zahlungen geleistet worden seien, bestreitet sie mit Nichtwissen. Solange die Klägerin keine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorlegen könne, sei sie nicht zur Zahlung verpflichtet.

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Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Forderung bislang nicht gegenüber den Zedenten erfüllt worden sie. Der Kostenfestsetzungsbeschluss liege nicht vor; Anfragen bei den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägergemeinschaft seien nicht beantwortet worden. Die Beklagte könne nicht die (Nicht)Erfüllung der titulierten Forderung mit Nichtwissen bestreiten.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe die Höhe der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bonn und deren Abtretung an sie ausreichend dargelegt und auch, dass die Beklagte als Firmenübernehmerin nach § 25 Abs.1 HGB hafte. Dass die Klägerin nicht über eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses verfüge sei unerheblich, da dies nicht darauf hindeute, dass die Forderung im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr existent gewesen oder bezahlt worden sei. Die Beklagte, die als Schuldnerin für das Erlöschen der Schuld darlegungs- und beweispflichtig sei, habe dazu nichts vorgetragen. Auch ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1  BGB bestehe nicht, da ein etwaiger Anspruch auf Titelherausgabe erst mit Zahlung fällig werde und im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe durch öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis des Gläubigers ersetzt werden könne.

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Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

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Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Sie meint, es sei ohne existierenden Originaltitel Sache der Klägerin schlüssig darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass die Forderung noch abtretungsfähig gewesen sei. Es gehe insofern nicht um eine Erfüllungseinrede, sondern die Frage der Abtretungsfähigkeit. In diesem Zusammenhang könne sie sich darauf berufen dass sie die Forderung nicht beglichen habe, aber nicht wisse, ob dies ihre „Vorgängerinnen“ getan hätten oder welches Schicksal die Forderung (Veräußerung an Dritte) sonst genommen habe; ein etwaiges Wissen dieser Vorgänger-Firmen müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Es bestehe ansonsten die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme. Man könne nicht beliebig neue Vollstreckungstitel aus der Haftungsnachfolge schaffen.

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Die Beklagte  beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.12.2012 – 87 O 98/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil; sie meint, die Beklagte habe nichts Stichhaltiges dazu vorgetragen, dass die Forderung nicht mehr existent sei, insbesondere bereits erfüllt sei; sie ergehe sich allein in Spekulationen. Dies gelte insbesondere soweit sie vortrage, es entziehe sich ihrer Kenntnis, dass die Vorgängerinnen auf den Kostenfestsetzungsbeschluss bezahlt hätten; die handelnden Personen bei der Beklagten und den „Vorgängerinnen“ seien nämlich dieselben. Die hinter der Beklagten stehenden Personen wüssten ganz genau, dass die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht bezahlt sei. Vorprozessual habe sich die Beklagte darauf auch nie berufen. Dort sei sie selbst davon ausgegangen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erledigt sei.

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II.

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Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

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1. Die Beklagte ist auf die Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mit Beschluss vom 18.06.2013 hingewiesen worden. Der Senat hält an diesen Ausführungen fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. Die Stellungnahme der Beklagten vom 15.07.2013 gibt keinen Anlass zur Änderung der rechtlichen Beurteilung. Vielmehr ist der Umstand allein, dass die Klägerin den Originaltitel nicht vorweisen kann, nicht ausreichend, der Beklagten Gegenrechte einzuräumen, die jedenfalls die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hindern könnten. Auch sind von der Klägerin zur Anspruchsbegründung keine weiteren Angaben erforderlich. Das Vorbringen der Klägerin, dass der Originaltitel an Rechtsanwalt Q in E gegangen sei, der die Klägergemeinschaft damals vertreten habe, dieser seine Kanzlei inzwischen ohne Nachfolger aufgelöst und der Titel von ihm nicht zu erlangen sei, ist nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Existenz der dem Kostenfestsetzungsbescheid zugrunde liegenden Forderung aufkommen zu lassen oder eine mehr als abstrakte Gefahr der doppelten Inanspruchnahme oder des Missbrauchs des Titels zu begründen. Vielmehr ist die Beklagte für diesen theoretischen Fall auf die Vollstreckungsabwehrmöglichkeiten in einem Verfahren gegen den Titelinhaber zu verweisen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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3. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Streitwert: 25.621,77 €