Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 U 109/92·05.11.1992

Teilleistungsklage und Wirkung der Geschäftsführerbestellung vor Handelsregistereintragung

ZivilrechtKaufrechtGesellschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Kaufpreis für einen Computer; das Berufungsgericht reduziert den Anspruch auf 530,00 DM für bei der Beklagten verbliebenen Monitor und Tastatur. Für den Rest steht der Klägerin kein Anspruch zu, weil ihr zugleich ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenübersteht. Das Gericht stellt klar, dass eine dem Dritten bekannte Geschäftsführerbestellung auch ohne Handelsregistereintragung wirksam ist und Zahlungen an den wirksam bestellten Geschäftsführer befreiend wirken.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 530,00 DM verurteilt, übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist einem Dritten bekannt, dass die Gesellschafter einer GmbH eine bestimmte Person zum Geschäftsführer bestellt haben, kann sich die GmbH gegenüber dem Dritten auf diese Bestellung berufen, auch wenn die Eintragung ins Handelsregister noch nicht erfolgt ist.

2

Die Eintragung einer Geschäftsführerbestellung in das Handelsregister hat deklaratorische Wirkung; die Wirksamkeit der Bestellung richtet sich nicht nach der Eintragung.

3

Zahlt ein Dritter an einen wirksam bestellten Geschäftsführer, so kann diese Zahlung die GmbH mit befreiender Wirkung entlasten.

4

Bei Teilerledigung ist für den Streitwert nur der Wert der verbliebenen Hauptsache maßgebend; die Kosten des erledigten Teils bleiben bei der Ermittlung des Streitwerts unberücksichtigt.

5

Die Kostenverteilung kann nach den Umständen des Verfahrens unter Zugrundelegung von § 91a, § 92 ff. ZPO so zu treffen sein, dass die Partei, die Anlass zur Klage gegeben hat, die Kosten des erledigten Teils zu tragen hat.

Relevante Normen
§ HGB §§ 15 I§ GMBHG §§ 6 III, 46 NR. 5§ 91a ZPO§ 93 ZPO§ 6 Abs. 3, 46 Nr. 5 GmbHG§ 15 Abs. 1 HGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 86 O 190/90

Leitsatz

Ist einem Dritten bekannt, daß die Gesellschafter einer GmbH eine bestimmte Person zum Geschäftsführer bestellt haben, so kann sich die GmbH dem Dritten gegenüber darauf berufen, auch wenn die Bestellung noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist. Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung. Ein Schuldner kann auch an den wirksam bestellten Geschäftsführer persönlich mit befreiender Wirkung gegenüber der GmbH leisten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.02.1992 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 190/90 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 530,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 04.10.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin 54 %, die Beklagte 46 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 85 %, die Beklagte 15 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.

3

Von dem geltend gemachten Kaufpreis für den

  1. Von dem geltend gemachten Kaufpreis für den
4

Computer "A." nebst Zubehör steht der Klägerin nur ein Teilbetrag von insgesamt 530,00 DM zu. Insoweit hat die Beklagte anerkannt, für den bei ihr verbliebenen Monitor 280,00 DM zu schulden. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.1992 im einzelnen erörtert worden ist, ist jedoch der auf diesen Monitor entfal-lende Teil des Kaufpreises laut Rechnung vom 21.03.1990 mit 380,00 DM angemessen berechnet. Hinzu kommen 150,00 DM für die Tastatur, die ebenfalls bei der Beklagten verblieben ist. Auch dieser Punkt ist in der mündlichen Ver-handlung mit den Parteien erörtert worden.

5

Ein weiterer Kaufpreisanspruch steht der Klä-gerin nicht zu. Nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, daß der Zeuge S. den Computer im Auftrag der Beklagten an die Klägerin zur Überprüfung übergeben hat. Da die Klägerin unstreitig nicht in der Lage ist, das Gerät an die Beklagte zurückzugeben, hat sie sich insofern wegen positiver Vertragsverletzung einer vertraglichen Nebenpflicht schadenser-satzpflichtig gemacht, so daß der Kaufpreis-forderung der Klägerin eine gleich hohe Scha-densersatzforderung der Beklagten gegenüber-steht. Deshalb ist die Klägerin gehindert, ih-re Kaufpreisforderung über die oben erwähnten 530,00 DM hinaus durchzusetzen.

6

Der Senat verkennt nicht, daß der Zeuge S. leichtsinnig gehandelt haben mag, als er das Gerät einem ihm Unbekannten im Geschäft der Klägerin übergab, ohne vorher mit dem zustän-digen Techniker P., den er kannte, gesprochen zu haben und ohne sich für das Gerät eine Quittung geben zu lassen. Eine solche Verhal-tensweise ist jedoch gerade dann, wenn der Zeuge S., wie er geschildert hat, in Eile war, nicht lebensfremd. Dies um so weniger, als die Parteien bereits vorher in Geschäfts-beziehungen gestanden hatten und es bis dahin nicht zu Schwierigkeiten gekommen war. Da die Klägerin zudem im Schriftsatz vom 15.10.1992 eingeräumt hat, daß bei ihr, abgesehen von dem Zeugen Ke., zur fraglichen Zeit hin und wieder Aushilfskräfte beschäftigt gewesen seien, ist auch mit Hilfe des Zeugen Ke. die Aussage des Zeugen S. nicht zu widerlegen. Der Zeuge Sch. hat bereits vor dem Landgericht erklärt, daß er von den Vorgängen nichts wisse. Unter diesen Umständen bedurfte es der vom Senat zunächst vorgesehenen Zeugenvernehmungen nicht mehr.

7

Die Kostenentscheidung des Landgerichts war

  1. Die Kostenentscheidung des Landgerichts war
8

jedoch insoweit abzuändern, als der Beklagten die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten nach § 91 a ZPO aufzuerle-gen waren.

9

Das Landgericht hat unter Anwendung des Rechtsgedankens von § 93 ZPO gemeint, die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben und sofort anerkannt. Denn vor Eintra-gung des Liquidators der Klägerin Dr. Li. ins Handelsregister am 22.05.1991 habe für die Be-klagte keine Klarheit über die Empfangszustän-digkeit hinsichtlich der Kaufpreisforderung bestanden. Die Beklagte habe nicht erkennen können, ob Dr. Li. seinerzeit wirksam zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden sei. Unstreitig hat jedoch die Beklagte von der Klägerin im September/Oktober 1990 eine Kopie der notariellen Anmeldung zum Handels-register erhalten, woraus sich ergab, daß die Firma der Klägerin geändert und Dr. Li. zum Geschäftsführer bestellt worden war, und zwar in der Gesellschafterversammlung vom 06.07.1990. Damit war seine Bestellung gemäß den §§ 6 Abs. 3, 46 Nr. 5 GmbHG nachgewiesen. Die Beklagte hat im Prozeß zu keiner Zeit in Zweifel gezogen, daß diese Bestellung tatsäch-lich so wie beurkundet erfolgt sei. Offenbar hat das Landgericht gemeint, die Eintragung der Bestellung im Handelsregister sei konsti-tutiv. Dies trifft indessen nicht zu, viel-mehr hat die Eintragung nur deklaratorischen Charakter (vgl. z. B. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 14. Aufl., § 39 Rnr. 15). Da die Beru-fung zum Geschäftsführer der Beklagten bekannt war, konnte sich die Klägerin ihr gegenüber darauf berufen, auch wenn eine Eintragung ins Handelsregister nicht erfolgt war (§ 15 Abs. 1 HGB). Von einer "Nichtberechtigung" des Geschäftsführers Dr. Li., von der das Landge-richt auf S. 8 seines Urteils spricht, kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

10

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf beru-fen, daß Dr. Li. Zahlung auf ein Konto "K. Li. w/d. m." oder Scheckzahlung an seine Adresse in W. verlangte. Da er wirksam zum Geschäfts-führer bestellt war, konnte die Beklagte mit befreiender Wirkung auch an ihn leisten (OLG Saarbrücken OLGZ 88, 47; Palandt/Heinrichs, BGB 51. Aufl., § 362 Rnr. 3). Aus der Konto-bezeichnung geht im übrigen hervor, daß es sich um ein Sonderkonto handelte. Unter diesem Umständen bestand für die Beklagte kein Grund zur Zahlungsverweigerung, und sie hat Anlaß zu der späteren Klage gegeben.

11

Dies führt im Ergebnis dazu, daß die Klä-gerin von den Kosten der I. Instanz 54 % zu tragen hat, die Beklagte 46 %. Bis zur Erledigungserklärung am 30.09.1991 waren ei-ne Gerichtsgebühr und je eine Anwaltsgebühr nach einem Streitwert von 9.779,83 DM angefal-len, danach eine weitere Gerichtsgebühr und je 2 Anwaltsgebühren nach einem Streitwert von 3.591,00 DM. Bei einer Teilerledigungser-klärung ist für den Steitwert nur der Wert der verbliebenen Hauptsache maßgebend, während die Kosten des erledigten Teils außer Betracht bleiben (vgl. Senatsbeschluß vom 06.11.1991; OLGR Köln 1992, 11). Dies gilt auch für den Wert der Berufungsinstanz.

12

Im übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

13

Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

14

Streitwert für die II. Instanz: 3.591,00 DM.

15

Wert der Beschwer der Klägerin: 3.061,00 DM.

16

Wert der Beschwer der Beklagten: 530,00 DM.