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Oberlandesgericht Köln·19 U 106/95·04.07.1996

Berufung: Wandlung wegen arglistigen Verschweigens von Unfallschäden beim Gebrauchtwagenkauf

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Wandlung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw wegen erheblicher Vorschäden. Zentrale Frage war, ob der Verkäufer als Gebrauchtwagenhändler zur Untersuchung und unaufgeforderten Aufklärung über Unfallschäden verpflichtet war und ob sein Schweigen arglistig ist. Das OLG Köln gab der Berufung statt und wandte den Vertrag; der Beklagte wurde zur Rückgewähr und Zahlung verurteilt.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Kaufvertrag wegen arglistigen Verschweigens von Vorschäden gewandelt und Beklagter zur Rückgewähr sowie Zahlung von 13.500 DM nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kaufvertrag kann wegen eines bei der Übergabe vorhandenen erheblichen Mangels nach §§ 459, 462 BGB gewandelt werden.

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Ein Gebrauchtwagenhändler ist verpflichtet, das zu verkaufende Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen und den Käufer ungefragt über das Ergebnis zu unterrichten; unterbleibt die Untersuchung oder Mitteilung, liegt hierin bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen arglistiges Verschweigen.

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Kann der Verkäufer das Fahrzeug vor Vertragsschluss nicht mehr untersuchen, muss er den Käufer ausdrücklich darüber informieren; das Unterlassen dieser Klarstellung führt dazu, dass ein Käufer von Unfallfreiheit ausgeht und stellt ein arglistiges Verhalten dar.

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Bei wirksamer Wandlung haben die Parteien einander die empfangenen Leistungen nach §§ 467, 346 BGB zurückzugewähren; ein Anspruch des Verkäufers auf Vergütung der Gebrauchsvorteile setzt eine konkrete, tatrichterlich substantiiert dargelegte Bemessungsgrundlage voraus.

Relevante Normen
§ 459 BGB§ 462 BGB§ 476 BGB§ 463 BGB§ 467, 346 BGB§ 467, 347 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 0 354/94

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.3.1995 - 21 0 354/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.6.1994 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Daimler Benz, Typ 190 E 2,3 1, Fahrgestell-Nr. xxx amtl. Kennzeichen xxx

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger kann den Kaufvertrag über den im Tenor näher bezeichneten PKW wandeln, weil dieser zur Zeit der Übergabe mit einem erheblichen Mangel behaftet war (§§ 459, 462 BGB). Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluß kann der Beklagte sich nicht berufen, weil er ein dem arglistigen Verschweigen des Mangels gleichkommendes Verhalten an den Tag gelegt hat (§ 476 BGB).

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1. Unstreitig war der dem Kläger verkaufte PKW in den Jahren 1990 und 1993 bei zwei Unfällen nicht unerheblich beschädigt worden, und zwar beim ersten Mal an der hinteren rechten Tür, beim zweiten Unfall kam es zu Schäden im Frontbereich, deren Beseitigungskosten die DEKRA seinerzeit mit rd. 6.500,00 DM veranschlagt hat. Insgesamt handelt es sich um Vorschäden in einer Größenordnung, daß sie der Verkäufer eines gebrauchten PKW dem Käufer offenbaren muß (BGH, st. Rspr., z.B. NJW 1982, 1386; DAR 1987, 120; Palandt/Putzo, BGB 55. Aufl., § 463 Rn. 11). Der Gebrauchtwagenhändler ist darüber hinaus verpflichtet, das zu verkaufende Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden zu untersuchen und den Käufer über das Ergebnis dieser Untersuchung auch ungefragt zu unterrichten, wenn nicht der erlittene Unfall offensichtlich ganz unbedeutend war (BGH NJW 1977, 1055; OLG Frankfurt, VersR 1981; 388; OLG Düsseldorf, VersR 1993, 1027). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, handelt er arglistig im Sinne von § 463 und § 476 BGB (Palandt/Putzo, a.a.O. m.N.).

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2. Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen, der sich wie ein Gebrauchtwagenhändler behandeln lassen muß, auch wenn das Gewerbe, daß unstreitig bis 1992 auf seinen Namen angemeldet war, seitdem offiziell von seiner Ehefrau, der Zeugin M. , betrieben wird. Aus den Aussagen der Zeugen N. und B. ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Beklagte tatsächlich auch zur Verkaufszeit im Januar 1994 mit Gebrauchtwagen handelte und deswegen einerseits von dem Zeugen B. im Auftrag des Klägers wegen der Beschaffung eines geeigneten PKW angesprochen wurde, andererseits selbst mit dem Zeugen N. telefonisch in Verbindung trat. Nur so ist es auch zu erklären, daß der Beklagte persönlich den Kaufvertrag mit dem Kläger geschlossen hat, nicht etwa nur als Vertreter seiner Ehefrau oder Vermittler für den Zeugen N.. Hierauf angesprochen, wußte die Zeugin M. keine Antwort.

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Als Gebrauchtwagenhändler war der Beklagte, wie unter 1. dargestellt, grundsätzlich verpflichtet, den von dem Zeugen N. aus P. beschafften PKW insbesondere auf Unfallschäden(OLG Düsseldorf, a.a.O.) zu untersuchen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist allerdings nicht zu widerlegen, daß der Beklagte den PKW so kurzfristig vor dem Verkaufsgespräch mit dem Kläger von dem Zeugen N. bekommen hatte, daß eine Untersuchung zeitlich nicht mehr möglich war. Der Zeuge N. hat hierzu bekundet, er habe den PKW nach der Abholung in P. unmittelbar zu der Tankstelle gefahren, an der die Kaufverhandlungen mit dem Kläger stattfanden. Diese Darstellung wird durch den Zeugen B. jedenfalls nicht eindeutig widerlegt, weil auch danach sämtliche Vorgänge, auch die Ankunft des Zeugen N. mit dem PKW, an einem Tag stattgefunden haben. Wenn aber der Beklagte das dem Kläger zum Kauf angebotene Fahrzeug vorher nicht untersuchen konnte, wie er es an sich hätte tun müssen, und wenn er deshalb auch keine Auskunft über etwaige Unfallschäden geben konnte, dann mußte er den Kläger, der ihm als einem von dem Zeugen B. empfohlenen Gebrauchtwagenhändler, der "immerschöne Autos" hatte, gerade in bezug auf den Zustand der von ihm verkauften Fahrzeuge besonderes Vertrauen entgegenbrachte, darauf von sich aus hinweisen. Denn ohne diese Klarstellung mußte der Kläger annehmen, daß der angebotene PKW unfallfrei sei. Der Käufer darf bei einem Gebrauchtwagenhändler nicht nur voraussetzen, daß dieser seine Fahrzeuge gründlich gerade auf Unfallschäden untersucht und das Ergebnis wahrheitsgemäß mitteilt, sondern daß er auch eindeutig darauf hinweist, daß und warum er eine Untersuchung nicht vornehmen konnte und deshalb aus eigener Kenntnis keine Auskunft geben könne. Nur dann kann sich der Käufer sachgemäß entscheiden. Diese Erklärung seiner Unkenntnis schuldet der Gebrauchtwagenhändler als Verkäufer auch ungefragt ebenso wie die Aufklärung nach Untersuchung. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Beklagte hypothetisch bei einer Untersuchung in bezug auf die früheren Unfälle festgestellt hätte. Entscheidend ist, daß er den Kläger nicht in die Lage versetzt hat zu überlegen, ob er vor dem Kauf den Wagen untersuchen lassen oder überhaupt von einem Kauf absehen wolle. Daß der Kläger nicht von sich aus nach der Unfallfreiheit gefragt hat, besagt nicht, daß es ihm darauf nicht ankam. Hätte ihn der Beklagte wie geschuldet unterrichtet, dann wäre er dadurch mit dieser Frage besonders konfrontiert und zu einer Entscheidung genötigt worden. Gerade das soll die Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Käufer bewirken. Wird sie verletzt, handelt der Verkäufer arglistig (vgl. oben 1.).

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Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Kläger von sich aus während der Probefahrt, deren tatsächliche Dauer ungewiß geblieben ist, den PKW gründlich hat untersuchen lassen.

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3. Aufgrund der wirksamen Wandlung des Kaufvertrages haben die Parteien einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§§ 467, 346 BGB). Dem entspricht der Klageantrag. Seinen Anspruch auf Vergütung der vom Kläger gezogenen Gebrauchsvorteile durch Nutzung des PKW (§§ 467, 347 BGB) hat der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend dargetan. Ein pauschaler Hinweis auf "die von ihm ( dem Kläger) gefahrenen Kilometer" genügt nicht.

8

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer des Beklagten: 13.500,00 DM