Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluss des OLG Köln zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen den Streitwertbeschluss des Senats; das OLG wertete diese als Gegenvorstellung und wies sie zurück. Zentrale Frage war die Bemessung des Streitwerts im Berufungsverfahren nach den Anträgen des Berufungsklägers (§47 GKG). Der Senat sah keinen Anlass zur Abänderung des festgesetzten Werts. Das Verfahren blieb gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des Senats zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kostenerstattung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht ist eine sofortige Beschwerde im Verfahren nicht möglich; einschlägige Eingaben sind als Gegenvorstellung zu werten.
Der für die Streitwertbemessung im Berufungsverfahren maßgebliche Wert bestimmt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung, bemessen an dessen Anträgen (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG).
Ein gegenüber der Beschwer eingeschränkter Rechtsmittelantrag bleibt grundsätzlich bei der Streitwertberechnung maßgeblich; er wird nur dann außer Betracht gelassen, wenn eindeutige objektive Umstände vorliegen, die zeigen, dass das Rechtsmittel offensichtlich nicht durchgeführt werden soll.
Der Prozessbevollmächtigte ist isoliert antragsberechtigt, soweit er – im Unterschied zu der von ihm vertretenen Partei – ein eigenes Interesse an einer abweichenden Streitwertfestsetzung hat.
Entscheidungen über Gegenvorstellungen gegen Streitwertfestsetzungen unterliegen der Rechtsbeschwerde nicht (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 20.12.2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragsteller vom 27.12.2010 ist als Gegenvorstellung zu werten, da eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht mangels Möglichkeit zur Anrufung des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG) nicht gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig ist (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Auflage, Rn. 4954; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 68 GKG Rn. 4). Der Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten ist isoliert antragsberechtigt, da er im Gegensatz zu der von ihm vertretenen Partei ein Interesse an der Erhöhung des Streitwerts hat (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28.A., § 3 Rz. 10).
Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Senat sieht keinen Anlass zur Abänderung des von ihm festgesetzten Streitwerts. Maßgeblich für den Streitwert eines Berufungsverfahrens ist das Interesse des Berufungsklägers an der begehrten Abänderung. Dieses Interesse bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 S. 1 GKG. Vorliegend hat das Landgericht den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 24.04.2009, der sich auf 7.021,- € zzgl. Zinsen belief, mit Urteil vom 16.06.2010 – 10 O 28/09 – in Höhe von 4.046,- € aufrecht erhalten. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in der Berufungsbegründung vom 27.09.2010 den Antrag gestellt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 24.04.2009 in Höhe von nur 3.200,- € aufrecht zu erhalten. Sie macht daher mit der Berufung eine Reduzierung des titulierten Betrags in Höhe von 864,- € geltend. Dieses Begehren ist für die Streitwertberechnung bestimmend.
Dem steht nicht entgegen, dass die Berufungsklägerin mit dem von ihr gestellten Antrag hinter ihrer Beschwer, also dem Wert von 4.046,- €, mit welchem sie erstinstanzlich unterlegen ist, zurückbleibt. Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich auch dann nur nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers, wenn sie hinter seiner Beschwer zurückbleiben (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14.02.1978 – GSZ 1/77 – zitiert nach juris, Rz. 21; Beschluss vom 15.05.1974 – V ZR 178/72 –, zitiert nach juris). Ein im Verhältnis zur Beschwer eingeschränkter Rechtsmittelantrag des Rechtsmittelklägers ist bei der Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren nur im Ausnahmefall dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14.02.1978 – GSZ 1/77 – zitiert nach juris). Dass ein Rechtsmittel "offensichtlich" nicht durchgeführt werden soll, wird regelmäßig nur aufgrund eindeutiger objektiver Umstände anzunehmen sein (BGH, a.a.O. Rz. 22). Der vorliegende Sachverhalt lässt derartige eindeutige Umstände für die Annahme, dass die Durchführung des Rechtsmittels von vornherein nicht beabsichtigt war, nicht erkennen.
Der in der Berufungsbegründung vom 27.09.2010 angekündigte Antrag war eindeutig formuliert. In der Berufungsbegründung hat die Berufungsklägerin auf die Beschränkung des Antrags ausdrücklich Bezug genommen und ausgeführt, dass sie diesen Berufungsantrag aus Kostengründen erst in der mündlichen Verhandlung auf die volle Beschwer erweitern werde. Ein solches Vorgehen, also die Erweiterung des Berufungsantrags bis zur mündlichen Verhandlung ist unter bestimmten, hier nicht näher auszuführenden Voraussetzungen zulässig (vgl. hierzu Heßler in: Zöller, a.a.O. § 520 Rz. 31 m.w.N.). Nach Sinn und Zweck des § 47 GKG soll eine Einschränkung des Rechtsmittelbegehrens gegenüber der Beschwer sich auch kostenrechtlich dahin auswirken, dass für die Gebührenberechnung nicht der Wert der Beschwer, sondern nur der geringere Wert des Rechtsmittelbegehrens maßgebend ist. Die Berufungsklägerin nutzt mit ihrem Vorgehen daher vorteilhafte Möglichkeiten, die ihr das Gesetz bietet. Dies stellt für sich genommen noch keinen Missbrauch, für dessen Annahme keine weitergehenden Anknüpfungspunkte vorliegen, dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.1974 – V ZR 178/72 – zitiert nach juris, Rz. 3, 6).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG analog.
Eine Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG.