Blanko unterschriebene Höchstbetragsbürgschaft bleibt formunwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Bank nahm den Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH aus einer Höchstbetragsbürgschaft auf Zahlung in Anspruch. Der Beklagte wandte u.a. ein, er habe die Bürgschaftsurkunde blanko unterschrieben; außerdem berief er sich auf Treuwidrigkeit wegen behaupteter Schadensersatzansprüche der Hauptschuldnerin. Der Senat stellt klar, dass eine blanko unterzeichnete formbedürftige Bürgschaftserklärung auch bei späterer Ausfüllung und widerspruchsloser Aushändigung unwirksam bleibt. Zudem wird die Formbedürftigkeit auch bei einer Geschäftsführerbürgschaft bejaht, sofern es für den Bürgen kein Handelsgeschäft ist; die Beweislast für die Blankounterschrift trifft den Bürgen.
Ausgang: Aus dem bereitgestellten Text ergibt sich der konkrete Tenor (Stattgabe/Abweisung) nicht; ersichtlich sind nur Leitsätze zu Formwirksamkeit und Einwendungen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine blanko unterzeichnete, formbedürftige Bürgschaftserklärung ist unwirksam, auch wenn der Gläubiger das Formular später ausfüllt, aushändigt und der Bürge nicht widerspricht.
Die Bürgschaftserklärung eines GmbH-Geschäftsführers unterliegt dem Schriftformerfordernis, wenn die Bürgschaft für ihn kein Handelsgeschäft darstellt.
Für die Behauptung, eine Bürgschaftserklärung blanko unterzeichnet worden zu sein, trägt der Bürge die Darlegungs- und Beweislast.
Ein formularmäßiger Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit erfasst nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB).
Leitsatz
Unwirksamkeit einer blankounterzeichneten Bürgschaftserklärung
BGB §§ 765 ff Eine ,blanko" unterzeichnete formbedürftige Bürgschaftserklärung bleibt auch dann unwirksam (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 1467), wenn die Bank dem Bürgen die Bürgschaftsurkunde nachträglich ausgefüllt aushändigt und dieser nicht widerspricht.
Auch eine von einem GmbH-Geschäftsführer abgegebene Bürgschaftserklärung ist formbedürftig, wenn sie für ihn kein Handelsgeschäft ist (Anlehnung an BGHZ 121, 224).
Beweispflichtig für seine Behauptung, die Bürgschaftserklärung ,blanko" unterzeichnet zu haben, ist der Bürge.
Ein formularmäßiger Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit umfaßt nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (Anlehnung an BGH NJW 1991, 2908).
Rubrum
T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer von diesem am 14.5.1991 übernommenen Höchstbetragsbürgschaft über 1.500.000,-- DM wegen eines Teilbetrages von 150.000,-- DM in Anspruch. Die Bürgschaft wurde für Forderungen der Klägerin gegenüber der Spedition M. GmbH in M. übernommen, die durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 27.4.1992 in ,Spedition W. ##blob##amp; S. GmbH" umbenannt wurde. Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Firma (nachfolgend Hauptschuldnerin). Nachdem sich die Vermögensverhältnisse der Hauptschuldnerin wesentlich verschlechtert hatten, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 29.6.1993 die dieser gewährten Kredite, zugleich wurde dem Beklagten angekündigt, ihn aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Am 11.10.1993 trafen die Klägerin und die
Hauptschuldnerin eine Rückzahlungsvereinbarung über monatlich 17.500,-- DM,
die bis Dezember 1993 eingehalten wurde. Mit Schreiben vom 8.2.1994 kündigte die Klägerin die Rückzahlungsvereinbarung und stellte den Restsaldo mit 495.628,71 DM fällig; zugleich leitete sie die Verwertung der ihr von der Hauptschuldnerin gestellten Sicherheiten ein. Durch Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 17.3.1994 - 25 N 61/94 - wurde über das Vermögen des Hauptschuldnerin die Sequestration angeordnet. Mit Schreiben vom 10.3.1994 nahm die Klägerin den Beklagten für ihre Restforderung als Bürgen in Anspruch. Nach Verwertung der Sicherheiten errechnete die Klägerin für den 7.11.1995 einen Saldo zu Lasten der Hauptschuldnerin von 190.762,14 DM einschließlich Zinsen. Durch Versäumnisurteil vom 27.4.1995 wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 150.000,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz ab dem 14.4.1994 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Er hat mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die er mit groben Pflichtverletzungen der Klägerin begründet hat. So habe sie Fördermittel für die Hauptschuldnerin nicht rechtzeitig beantragt und den Fuhrpark unter Preis verwertet und Forderungen aus der Globalzession zu Unrecht nicht freigegeben. Der Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, mit seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft handele die Klägerin treuwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierzu ausgeführt, aufrechenbare Schadensersatzansprüche stünden der Hauptschuldnerin nicht zu. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht der Beklagte geltend: Die Bürgschaftserklärung sei nichtig, dem Beklagten sei lediglich ein Blankoformular zur Unterschriftsleistung übergeben worden, die weiteren Angaben, insbesondere die Bürgschaftssumme seien erst nachträglich von Mitarbeitern der Klägerin ausgefüllt worden. Das Landgericht habe wesentliche Ausführungen des Beklagten nicht berücksichtigt. Der Inanspruchnahme des Beklagten aus der Bürgschaft stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil der Hauptschuldnerin Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung gegenüber der Klägerin zuständen. Das ergebe sich im einzelnen aus folgendem: 1. Der Hauptschuldnerin stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 90.000,-- DM aufgrund der Nichtgewährung eines zugesagten Investitiondarlehens zu. Die ursprüngliche Hausbank der Hauptschuldnerin sei die C.bank gewesen. Im September 1990, die Klägerin sei damals im Rahmen ihrer Geschäftsausweitung in den ,neuen Ländern" an Vertragsbeziehungen mit der Hauptschuldnerin interessiert gewesen, habe die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen erklärt, sie wolle der Hauptschuldnerin für die von dieser getätigten Investitionen ein Investitionsdarlehen über 1,3 Mio. DM zu einem Zinssatz von 8,5 % gewähren und sich zudem um die Gewährung öffentlicher Zuschüsse bemühen. Zusätzlich habe ein Kontokorrentkredit in Höhe von 150.000,-- DM eingeräumt werden sollen. Als Sicherheiten für das Investitionsdarlehen sei die Stellung einer Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von jeweils 1,5 Mio. DM durch die Gesellschafter W. und S. sowie die Sicherungsübereignung des gesamten Fuhrparks verlangt worden. Soweit die Klägerin behauptet habe, daß zusätzlich eine Darlehensbelassungserklärung für ein Darlehen des Beklagten über ursprünglich 572.000,-- DM verlangt worden sei, sei dies unzutreffend. Ein solches Darlehen habe es nie gegeben, die Klägerin könne auch kein Schriftstück vorlegen, in dem diese Forderung enthalten sei. Obwohl dies schon erstinstanzlich vorgetragen worden sei, habe das Landgericht unterstellt, daß die Darlehensbelassung zur Bedingung für die Kreditgewährung gemacht worden sei. Obwohl die Höchstbetragsbürgschaften gestellt und der Fuhrpark übereignet worden sei, habe die Klägerin den Investitionskredit nicht an die Hauptschuldnerin ausgezahlt, sondern abredewidrig Zahlungen im Wege eines Kontokorrentkredits mit entsprechend höheren Zinsen geleistet. Der Kontokorrentkredit sei mit durchschnittlich 12,5 % verzinst und außerdem auch mit Überziehungszinsen bzw. Provisionen zusätzlich belastet worden; hieraus ergebe sich ein Mehrzins von 4 % und ein Schaden der Hauptschuldnerin von mindestens 90.000,-- DM. 2. Ein weiterer Schaden sei dadurch entstanden, daß die Klägerin Fördermittel bei der Deutschen Ausgleichsbank verspätet bzw. unzureichend beantragt habe. Bereits im September 1990 habe die Klägerin auf Anfrage erklärt, daß man Fördermittel erhalten könne, dies sei einer der Gründe zum Wechsel zur Klägerin gewesen. Gleichwohl habe die Klägerin keine Initiative hierzu ergriffen, ein entsprechender Antrag sei erst am 11.9.1992 gestellt worden, nachdem der Beklagte und Herr S. nachhaltig interveniert hätten. Aufgrund unzureichender Angaben der Klägerin sei der Antrag jedoch von der Deutschen Ausgleichsbank unter dem 12.10.1992 abgelehnt worden. Der Beklagte habe sich daraufhin an den Sachbearbeiter St. der Bank gewandt, der ihm nach Schilderung des Sachverhaltes erklärt habe, daß man die Fördermittel bewilligen werde, wenn die Klägerin die sogenannte Hausbankfunktion übernähme bzw. erkläre, die bereits ausgeübte Funktion beizubehalten. Diese Erklärung habe die Klägerin nicht abgegeben, hieran allein sei die Bewilligung von Fördermitteln gescheitert. Die Ansicht des Landgerichts, Fördermittel würden nur für Neuinvestitionen vergeben, sei unzutreffend, wie sich aus dem Merkblatt Stand Juni 1991 (Bl. 173 d.A.) ergebe; auch für Umschuldungen werde Eigenkapitalbeihilfe gewährt. Bei rechtzeitiger Vorlage der Bescheinigung wären jedem Geschäftsführer 350.000,-- DM als Eigenkapitalhilfedarlehen zugeflossen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zinssätze belaufe sich der Schaden auf 240.000,-- DM. Außerdem wäre die Restsumme über ein ERPExistenzgründungsprogramm mit einem Zinssatz von 7,5 % gefördert worden; hieraus sei ein weiterer Schaden von 60.000,-- DM entstanden. 3. Die Klägerin habe sich nicht hinreichend bemüht, die an sie abgetretenen Forderungen einzuziehen. Ihr seien im Wege der Globalzession Forderungen in Höhe von mindestens 1.180.470,32 DM abgetreten worden, die auch durchweg werthaltig gewesen seien. Hiervon habe sie nach eigenem Vortrag lediglich eine Forderung von 73.978,77 DM gegenüber der Fa. B. durch Aufrechnung realisiert. Zumindest sei die Klägerin verpflichtet gewesen, im Rahmen der Freigabeklausel Forderungen an die Hauptschuldnerin freizugeben, damit diese deren Durchsetzung betreiben konnte; das habe sie trotz Aufforderung nicht getan. Das Kreditengagement habe damals ca. 250.000,-- DM betragen. Die Hauptschuldnerin habe wegen der freizugebenden Forderungen bereits im zweiten Halbjahr 1993 Verhandlungen mit der Straßenverkehrsgenossenschaft (SVG) Nordwest e.G. geführt, die für Transportunternehmer Forderungen in Form eines Inkassobüros einziehe. Die SVG hätte nach Abtretung der Forderungen sofort an die Hauptschuldnerin ausgezahlt, weitere Auszahlungen verbunden mit einer Provisionsabrechnung sollten nach Einzug der Forderungen erfolgen. Auf diese Weise hätten der Hauptschuldnerin Finanzmittel von mindestens 840.000,-- DM zur Verfügung gestanden, womit sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin hätten getilgt werden können. Der Hauptschuldnerin sei wegen der verweigerten Freigabe ein Schaden von mindestens 600.000,-- DM entstanden. 4. Auch bei der Verwertung des Fuhrparks habe die Klägerin vertragliche Verpflichtungen verletzt. Hierzu sei schon in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, daß der Zeuge K. am 21.4.1994, also noch innerhalb der bis zum 22.4.1994 laufenden Frist, der Klägerin ein Kaufangebot über 350.000,-- DM unterbreitet habe; gleichwohl sei ihm mitgeteilt worden, die Fahrzeuge seien schon verkauft. Im Vergleich zu dem von der Klägerin erlösten Kaufpreis von 250.000,-- DM ergebe sich ein Schaden von mindestens 100.000,-- DM, der dadurch entstanden sei, daß die Klägerin ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwertung der Sicherheit verletzt habe. Das ergebe sich auch daraus, daß das Wertgutachten einen Händlereinkaufspreis von 305.950,-- DM ausweise, wobei der Marktwert ca. 15 % höher liege. Standgebühren seien nicht angefallen und im übrigen völlig überhöht; Kosten für die Sicherstellung der Fahrzeuge oder Reparaturkosten seien nicht angefallen. Sämtlich Abzugspositionen von dem erzielten Erlös würden bestritten. 5. Schließlich habe die Klägerin sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, daß sie die Hauptschuldnerin nicht darauf hingewiesen habe, daß durch das Land Sachsen-Anhalt ein Zinszuschuß von 4 % hätte beantragt werden können. Hiervon habe der Beklagte erst nachträglich erfahren. Der Beklagte ist der Ansicht, dies alles belege, daß die Klägerin den Beklagten in sittenwidriger Weise zur Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung veranlaßt habe. Sie habe diese auch als reine Formsache ,für die Akten" bezeichnet. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen; ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können. Sie bestreitet, daß der Beklagte die Bürgschaftsurkunde als Blankett unterschrieben habe; sie sei bei Unterschriftsleistung so ausgefüllt gewesen, wie sie sich in den Akten befinde. Unzutreffend sei auch die Behauptung, man brauche die Bürgschaft nur ,für die Akten". Mit der Hauptschuldnerin sei zwar über die Gewährung eines Investitionsdarlehens über 1,3 Mio. DM verhandelt worden, ihr seien jedoch zu keiner Zeit Zusagen bzgl. öffentlicher Zuschüsse gemacht worden. Im Dezember 1990 habe die Klägerin beschlossen, der Hauptschuldnerin ein Investitionsdarlehen unter den im Schriftsatz vom 31.5.1995 (Bl. 94 f. d.A.) genannten Bedingungen zu bewilligen; bis zur Stellung der dort genannten Sicherheiten, wozu auch die Darlehensüberlassungserklärung des Beklagten gehört habe, habe das Darlehen über das Kontokorrentkonto ausgebracht werden sollen. In den Büchern der Hauptschuldnerin sei auch eine Forderung des Beklagten ausgewiesen gewesen; er habe sich zur Stärkung der Finanzkraft der Hauptschuldnerin verpflichten sollen, diese Forderung nicht einzuziehen. Vorsorglich werde bestritten, daß die Zinsbelastung bei einem Investitionskredit mindestens 90.000,-- DM geringer gewesen wäre. Die Klägerin habe auch keinerlei verpflichtende Erklärungen dahingehend abgegeben, sie werde sich um öffentliche Fördermittel bemühen. Insbesondere sei auch keine Zusage des Inhalts gemacht worden, die Hauptschuldnerin könne Fördermittel bei der Deutschen Ausgleichsbank erhalten. Nähere Einzelheiten hierzu habe der Beklagte auch nicht genannt. Die Klägerin habe von Anfang an darauf hingewiesen, daß eine Beantragung von Fördermitteln nach ihrer Ansicht deshalb keinen Erfolg habe, weil die zu finanzierenden Investitionen bereits getätigt gewesen seien. Erst Mitte 1992 habe sich die Hauptschuldnerin an die Klägerin gewandt mit der bitte, trotz der geringen Erfolgsaussichten einen Antrag auf Gewährung von Eigenkapitalbeihilfe zu stellen. Dieser Antrag sei dann abgelehnt worden, weil er nicht im Rahmen des Förderprogramms berücksichtigt werden könne und auch nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Die Angaben des Beklagten über Gespräche mit der Ausgleichsbank und deren Erklärungen würden bestritten; der Beklagte habe die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen, daß eine Hausbankerklärung vonnöten sei. Bestritten werde auch, daß die von der Hauptschuldnerin beabsichtigten Umschuldungen im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms hätten berücksichtigt werden können. Unbegründet sei auch die Behauptung des Beklagten, er hätte 350.000,-- DM erhalten, wie auch die behauptete Zinsersparnis nicht erklärt werde. Zur Rückübertragung der Sicherheiten fehle jeder nähere Vortrag des Beklagten zu Ziffer 5 (2) der Globalzession, daß der ,realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 120 % der gem. Nr. 3 gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet". Der Betrag, den die Klägerin nach Offenlegung der Abtretung habe realisieren können, habe in keinem Verhältnis zum Nennbetrag gestanden; die Einzelheiten ergäben sich aus der Forderungsaufstellung vom 7.11.1995 (Bl. 185 d.A.); weitere Zahlungen seien nicht eingegangen. Auf Wunsch sei die Klägerin bereit, ihre Bemühungen zur Realisierung der Forderungen näher darzulegen. Die Behauptung des Beklagten, Herr K. habe zum Fuhrpark ein Kaufangebot über 350.000,-- DM unterbreitet, sei neu und unzutreffend. Ihm sei auch nicht erklärt worden, ein Verkauf für 350.000,-- DM komme nicht in Betracht, weil die Fahrzeuge schon verkauft seien. Aus dem Schätzwert könne der Beklagte nichts herleiten, weil die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, die Fahrzeuge an einen Endabnehmer zu veräußern. Die Verwertungskosten seien schon erstinstanzlich aufgeschlüsselt worden, die Standgebühren seien angemessen. Der Beklagte habe schließlich unerklärt gelassen, warum es Sache der Klägerin gewesen sein soll, den angeblich möglichen Zinszuschuß durch das Land Sachsen-Anhalt zu beantragen; sie sei nicht Unternehmens- und Finanzberaterin der Hauptschuldnerin gewesen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß den Beschlüssen vom 6.12.1996 (Bl. 307 d.A.) und 25.4.1997 (Bl. 348 d.A.) Beweis zur Frage der Blankettunterschrift erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 21.3.1997 und 11.7.1997 sowie auf die schriftlichen Aussagen vom 28.6.1997 (Bl. 364 d.A.), 30.6.1997 (Bl. 368 d.A.), 7.7.1997 (Bl. 373 d.A.) verwiesen, nach
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