Bestellung eines dritten Schiedsrichters durch das Oberlandesgericht Köln
KI-Zusammenfassung
Der Senat hat auf Antrag die Bestellung des dritten Schiedsrichters nach § 1035 Abs. 3 ZPO vorgenommen. Das OLG Köln war nach der NRW-Verordnung für die Entscheidung zuständig. Die Bestellung erfolgte, weil die von den Parteien benannten Schiedsrichter innerhalb eines Monats keinen Obmann einigten; der Gewählte war geeignet und einverstanden. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Streitwert 36.666,66 €.
Ausgang: Antrag auf Bestellung des dritten Schiedsrichters stattgegeben; Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Für Anträge auf Bestellung eines Schiedsrichters richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit nach maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen, die durch Landesverordnung konkretisiert werden können.
Soweit zwei von den Parteien bestellte Schiedsrichter sich nicht innerhalb der einmonatigen Frist über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters einigen, hat das Gericht auf Antrag der Partei den dritten Schiedsrichter zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO).
Das Gericht kann den vorgeschlagenen Dritten nur bestellen, wenn dessen berufliche Qualifikation gegeben ist und er sein Einverständnis erklärt; entgegenstehende Einwände sind zu berücksichtigen.
Bei der Kostenentscheidung ist § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden; sind die Umstände der Antragstellung mehr oder minder zufällig und keinem Parteiverschulden zuzuordnen, können die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Zur Streitwertfestsetzung bei der Bestellung eines Schiedsrichters ist regelmäßig ein Bruchteil des voraussichtlich im Schiedsverfahren geltend gemachten Anspruchswerts (hier 1/3) als angemessene Bemessungsgrundlage heranzuziehen (§ 3 ZPO).
Tenor
Zur dritten Schiedsrichter (Vorsitzender) wird Herr Richter am Oberlandesgericht X., Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, bestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters durch den Senat ist zulässig und begründet.
Gemäß § 1 der Verordnung des Ministeriums der Justiz über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GV NRW 2019, Nr. 8 vom 09.04.2019, S. 196) ist das Oberlandesgericht Köln für den Antrag gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig.
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters ist auch begründet. Die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter haben sich nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen können, weshalb dieser nach § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO auf den Antrag der Schiedsklägerin hin durch das Gericht zu bestellen ist. Der vom Senat bestellte Schiedsrichter ist aufgrund seiner beruflichen Qualifikation geeignet. Er hat sich mit der Bestellung einverstanden erklärt. Einwände sind nicht erhoben worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO. Angesichts des Umstandes, dass ein dritter Schiedsrichter als Obmann für das Schiedsgericht von den bestellten Schiedsrichtern nicht gefunden wurde, erscheint es mehr oder minder zufällig, welche Partei den notwendigen Bestellungsantrag stellt. Dann aber wäre es unbillig, sie wegen formalen Unterliegens einseitig mit den Kosten der Bestellung zu belasten (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 – 34 SchH 8/17 –, juris).
Gegenstandswert: 36.666,66 €
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil des Werts der im Schiedsgerichtsverfahren voraussichtlich geltend gemachten Ansprüche - hier 1/3 von 110.000,00 € - ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung eines Schiedsrichters gegeben.