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Oberlandesgericht Köln·19 SchH 35/21·16.03.2022

Bestellung des dritten Schiedsrichters und Aufhebung der Kosten gegeneinander

VerfahrensrechtSchiedsverfahrensrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln hat auf Antrag die Bestellung des dritten Schiedsrichters (Obmann) bestätigt und Herrn Rechtsanwalt Z. bestellt. Die Parteien konnten sich nicht binnen Monatsfrist auf einen dritten Schiedsrichter einigen; der bestellte Schiedsrichter ist geeignet und hat zugestimmt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert wird mit 131.565,45 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Bestellung des dritten Schiedsrichters stattgegeben; Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist zur Bestellung eines dritten Schiedsrichters zuständig, wenn die von den Parteien benannten Schiedsrichter sich nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist einigen und ein entsprechender Antrag nach § 1035 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 1062 ZPO vorliegt.

2

Die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht setzt die Eignung des Bestellten und dessen Einverständnis voraus; entgegenstehende Einwendungen sind vom Antragsteller substantiiert darzulegen.

3

Bei der Kostenentscheidung kann das Gericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben, wenn kein Parteiverschulden für das Erfordernis der Bestellung ersichtlich ist und die Antragslage zufallsbedingt erscheint (§ 92 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden).

4

Für die Bemessung des Gegenstandswerts für die Bestellung eines Schiedsrichters ist regelmäßig ein Bruchteil des voraussichtlichen Streitwerts des Schiedsverfahrens zugrunde zu legen; eine angemessene Bewertung kann hier 1/3 des prognostizierten Streitwerts sein (§ 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO

Tenor

Zum dritten Schiedsrichter (Obmann des Schiedsgerichts) wird Herr Rechtsanwalt Z., c/o Rechtsanwälte D., E.-straße, N., bestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters durch den Senat ist zulässig und begründet.

2

Gemäß § 1 der Verordnung des Ministeriums der Justiz über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GV NRW 2019, Nr. 8 vom 09.04.2019, S. 196) ist das Oberlandesgericht Köln für den Antrag gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig.

3

Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters ist auch begründet. Die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter haben sich nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen können, weshalb dieser nach § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO auf den Antrag der Schiedsklägerin hin durch das Gericht zu bestellen ist. Der vom Senat bestellte Schiedsrichter ist aufgrund seiner beruflichen Qualifikation geeignet. Er hat sich mit der Bestellung einverstanden erklärt. Einwände sind nicht erhoben worden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO. Angesichts des Umstandes, dass ein dritter Schiedsrichter als Obmann für das Schiedsgericht von den bestellten Schiedsrichtern nicht gefunden wurde, erscheint es mehr oder minder zufällig, welche Partei den notwendigen Bestellungsantrag stellt. Die Antragsgegnerinnen haben dem Ersuchen selbst auch nicht widersprochen. Dann aber wäre es unbillig, sie wegen formalen Unterliegens einseitig mit den Kosten der Bestellung zu belasten (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 – 34 SchH 8/17 –, juris).

5

Gegenstandswert: 131.565,45 €

6

Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil des Werts der im Schiedsgerichtsverfahren voraussichtlich geltend gemachten Ansprüche - hier 1/3 von 394.696,34 € - ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung eines Schiedsrichters gegeben.