Bestellung eines Einzelschiedsrichters – OLG Köln bestellt VorsRiLG a.D. X.
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Bestellung eines Schiedsrichters; das OLG Köln gab dem Antrag statt. Das Gericht bejahte seine örtliche und sachliche Zuständigkeit nach §§1062, 1025 ZPO und wertete die vertragliche Schiedsklausel als Einigung auf ein Einzelschiedsgericht. Herr VorsRiLG a.D. X. wurde wegen seiner baurechtlichen Sachkunde als geeignet bestellt. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters wird stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist nach §§1062 Abs.1 Nr.1, Abs.3; 1025 Abs.3 ZPO örtlich und sachlich zuständig, wenn die künftige Schiedsbeklagte im Bezirk des Gerichts ansässig ist.
Ein Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters nach §1035 Abs.3 S.1 ZPO ist statthaft, wenn sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter verständigt haben.
Eine Klausel, die die Einschaltung eines Sachverständigen vorsieht, kann als Vereinbarung über ein Einzelschiedsgericht im Sinne des §1034 Abs.1 S.1 ZPO ausgelegt werden, wenn die Parteien sowohl besondere Sachkunde als auch die Fähigkeit zur rechtlichen Beurteilung voraussetzen.
Bei der Bestellung eines Schiedsrichters hat das Gericht gemäß §1035 Abs.5 S.1 ZPO die in der Parteivereinbarung vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gewählten sicherzustellen.
Über die Kosten des Bestellungsverfahrens kann das Gericht analog §98 ZPO entscheiden; hier wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Tenor
Zum Schiedsrichter (Einzelschiedsrichter) wird
Herr VorsRiLG a.D. X.
bestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters durch den Senat ist zulässig und begründet.
Das angerufene Gericht ist gemäß den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; 1025 Abs. 3 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob der in Ziffer XV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin vorgesehene ausschließliche Gerichtsstand Aachen auch Schiedsgerichtsverfahren erfasst und ob diese Klausel angesichts der mangelnden Festlegung eines Schiedsorts in der vom Landgericht München als Schiedsklausel angesehenen Ziffer 15.3 des Bauvertrags vom 22.09. 2006 Gültigkeit entfalten kann (§ 305 b BGB). Sofern die Parteien nicht wirksam Aachen als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbart haben sollten, folgt die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln daraus, dass die Antragsgegnerin als künftige Schiedsbeklagte im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln ansässig ist (§§ 1062 Abs. 3, 1025 Abs. 3 ZPO).
Der Antrag ist gemäß § 1035 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft, da sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter verständigt haben. Da in Ziffer 15.3 des Bauvertrags, den das Landgericht München I mit rechtskräftigem Urteil vom 14.10.2010 - 11 O 7241/10 - für den Senat bindend (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 1032 Rn. 12) als Schiedsklausel ausgelegt hat, die Einschaltung lediglich eines Sachverständigen vorgesehen ist, haben sich die Parteien auf ein Schiedsgericht in Gestalt eines Einzelschiedsrichters geeinigt (§ 1034 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Gemäß § 1035 Abs. 5 S. 1 ZPO hat das Gericht bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und dabei allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen.
Die vom Landgericht München I als Schiedsklausel angesehene Ziffer 15.3 des Bauvertrags vom 22.09.2006 sieht die Einschaltung eines Sachverständigen zur Klärung von Streitfragen im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen der Vertragsparteien über die Unsachgemäßheit von Arbeiten vor. Bei einem Sachverständigen handelt es sich nach dem natürlichen Wortsinn um eine Person mit besonderer Sachkunde und überdurchschnittlichem Fachwissen auf einem bestimmten Gebiet, ohne dass diese Person in formaler Hinsicht als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt oder staatlich anerkannt sein müsste. Eine derartige Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Schiedsklausel. Vielmehr haben die Parteien durch die Bezugnahme auf rechtliche Streitigkeiten einerseits und die besondere Sachkunde des zur Klärung einzuschaltenden Dritten andererseits zum Ausdruck gebracht, dass der auszuwählende Schiedsrichter sowohl über besondere Kenntnisse im Hinblick auf die in Rede stehenden technischen Sachverhalte verfügen als auch zur Beurteilung damit einher gehender rechtlicher Streitfragen in der Lage sein soll (so auch LG München I vom 14.10.2010 – 11 O 7241/10 – unter II.1.b.aa., bb.). Diese Voraussetzungen können indessen sowohl in Gestalt eines juristisch bewanderten Sachverständigen als auch in der Person eines sachverständigen Juristen gegeben sein.
Um eine Person im zuletzt genannten Sinne handelt es sich bei Herrn VorsRiLG a.D. X.. Herr X. war über viele Jahre hinweg Vorsitzender Richter einer Baukammer des Landgerichts Köln. In dieser Funktion war er unter anderem mit Streitigkeiten betreffend Estrich- und Beschichtungsarbeiten befasst. Zudem ist Herr X. in den letzteren Jahren mehrfach mit schiedsgerichtlichen Verfahren – darunter auch in Bausachen - befasst gewesen.
Herr X. hat sich mit seiner Bestellung einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 98 ZPO analog.
Gegenstandswert: bis 80.000,00 EUR
(1/3 des Werts der im Schiedsgerichtsverfahren voraussichtlich geltend gemachten Ansprüche)