Gegenvorstellung: Festsetzung des Gegenstandswerts auf bis 45.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte erhob einen Rechtsbehelf gegen die Wertfestsetzung; das OLG Köln wertete diesen als Gegenvorstellung und änderte den Gegenstandswert auf bis 45.000 €. Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist im Verfahren unstatthaft. Das Gericht hielt einen Gegenstandswert in Höhe von 1/3 des Hauptsachewerts für angemessen und stellte klar, dass nachträgliche Geltendmachungen den Wert nicht ändern, solange der Streitgegenstand unverändert bleibt.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung stattgegeben; Gegenstandswert auf bis 45.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist nach §§ 68 Abs. 1 S. 3, 66 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 32 RVG unstatthaft.
Ein als Rechtsbehelf eingelegter Antrag kann, wenn die Beschwerde unzulässig ist, als Gegenvorstellung gewertet und in dieser Form geprüft werden.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann der Senat zur Bemessung 1/3 des Hauptsachewerts zugrunde legen (§ 3 ZPO; §§ 45 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 2 GKG).
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des für den Rechtszug relevanten Streit- bzw. Gegenstandswerts ist der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (§ 40 GKG).
Nachträgliche Geltendmachungen oder zusätzliche Forderungen nach Zustellung oder Rechtskraft ändern den Gegenstandswert nicht, soweit der Streitgegenstand unverändert bleibt.
Tenor
Auf den als Gegenvorstellung auszulegenden Rechtsbehelf des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 08.08.2022 in der Fassung vom 26.08.2022 wird der Gegenstandswert abgeändert und nunmehr auf bis 45.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1.
Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist im vorliegenden Verfahren unstatthaft, §§ 68 Abs. 1 S. 3, 66 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 32 RVG.
2.
Der Senat wertet den Rechtsbehelf daher als Gegenvorstellung. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage hält der Senat nunmehr im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung auch vorliegend eine Bemessung des Gegenstandswerts mit 1/3 des Hauptsachewerts für angemessen, § 3 ZPO, §§ 45 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 2 GKG ( vgl. Senat, Beschluss vom 09.03.2015 - 19 Sch 33/14 = BeckRS 2016, 2809, beck-online; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.03.2013 - 10 Sch 1/13 = SchiedsVZ 2013, 237, beck-online; OLG München, Beschluss vom 10.09. 2013 - 34 SchH 10/13 = SchiedsVZ 2013, 287, beck-online; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2009 – 6 Sch 2/09, juris).
Anhaltspunkte, von einem höheren Hauptsachestreitwert als 125.000,00 € auszugehen, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts im hiesigen Verfahren erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher Angaben des Antragstellers im Rahmen seines Vorbringens im hiesigen Verfahren zu wechselseitigen Forderungen, hinsichtlich welcher eine Schiedsbindung in Betracht kam. Wenn sich der Antragsteller nunmehr, sieben Wochen nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung und nach Rechtskraft des Beschlusses, mit welchem die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt worden ist, weiterer Forderungen berühmt, kann dies keinen Einfluss auf die Bestimmung des Gegenstandswerts des vorliegenden Verfahrens mehr haben. Die – bei unverändertem Streitgegenstand – für den gesamten Rechtszug maßgebliche Bewertung ist gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu beziehen (Schindler, in: BeckOK KostR, 38. Ed. 01.07.2022, GKG § 40 Rn. 3). Eine Veränderung des Streitgegenstands ist vorliegend nicht erfolgt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.