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Oberlandesgericht Köln·19 SchH 20/22·12.06.2022

§ 1032 Abs. 2 ZPO: Schiedsverfahren mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSchiedsverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Handelsvertreter beantragte nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Feststellung, dass ein Schiedsverfahren unzulässig sei, nachdem im Zivilprozess die Schiedseinrede erhoben worden war. Das OLG Köln bejahte das Rechtsschutzbedürfnis auch nach Rechtshängigkeit der Hauptsache. Es stellte die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens fest, weil weder mit der Komplementärin eine Schiedsvereinbarung behauptet/ersichtlich war noch mit der KG eine formwirksame Schiedsabrede zustande gekommen sei. § 1031 Abs. 2 ZPO griff mangels hinreichend dargelegter Verkehrssitte (kaufmännisches Bestätigungsschreiben) nicht ein.

Ausgang: Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erfolgreich; Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist auch nach Rechtshängigkeit der Hauptsache zulässig; ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht allein wegen bereits erhobener Schiedseinrede im ordentlichen Verfahren.

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Eine Schiedsvereinbarung bindet eine Personengesellschaft nicht ohne Weiteres auch deren persönlich haftende Gesellschafterin; deren Einbeziehung setzt eine eigene Schiedsabrede oder eine erkennbare Parteistellung in der Schiedsklausel voraus.

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Eine in einem übersandten Vertragsdokument enthaltene Schiedsklausel wird nach § 1031 Abs. 2 ZPO nur dann formwirksam, wenn nach der Verkehrssitte bei ausbleibendem Widerspruch der Dokumentinhalt als Vertragsinhalt gilt.

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Die Annahme einer Verkehrssitte i.S.d. § 1031 Abs. 2 ZPO erfordert hinreichenden Vortrag zu einer in dem betreffenden Geschäftszweig geläufigen Übung; bloßes „Leben“ eines Vertragsverhältnisses ersetzt diesen Vortrag nicht.

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Für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Ausdruck der Verkehrssitte bedarf es regelmäßig vorheriger konkreter Vertragsverhandlungen, die eine berechtigte Erwartung begründen, dass Schweigen als Zustimmung gilt.

Relevante Normen
§ 1032 ZPO§ 87c HGB§ 89b HGB§ 1031 Abs. 2 ZPO§ 148 ZPO§ 346 HGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren unzulässig ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen.

Rubrum

1

Oberlandesgericht Köln

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BESCHLUSS

3

In der Schiedssache

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hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

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durch den Richter am Oberlandesgericht K., die Richterin am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Landgericht L.

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am 13.06.2022

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b e s c h l o s s e n:

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Es wird festgestellt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren unzulässig ist.

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Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller vertreibt seit über zehn Jahren als Handelsvertreter die G. für die Antragsgegnerin zu 1). Die Antragsgegnerin zu 2) ist persönliche haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1).

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Der Antragssteller nimmt die Antragsgegnerinnen vor dem Landgericht Münster zum Az.: 24 O 1037/2021 auf Zahlung von Provisionsforderungen in Höhe von rund 11.000,00 € in Anspruch. Die Antragsgegnerinnen haben in dem Verfahren die Schiedseinrede nach § 1032 ZPO erhoben.

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Die Antragsgegnerinnen berufen sie sich auf § 16 eines mit „Vertriebspartnervertrag“ überschriebenen Dokuments, welches die Antragsgegnerin zu 1) im Jahr 2010 an den Antragsteller übersandt hatte. Darin heißt es:

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„Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden. Schiedsort ist der Sitz des Unternehmers.“

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Der Antragsteller beabsichtigt im Wege einer weiteren Klage die gerichtliche Geltendmachung von u.a. Auskunfts-bzw. Buchauszugs- und Bucheinsichtnahmerechten gemäß §§ 87c HGB sowie bestrittenen Handelsvertreterausgleichsansprüchen gemäß § 89b HGB.

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Der Antragssteller macht im vorliegenden Verfahren geltend, er habe den „Vertriebspartnervertrag“ nicht unterzeichnet. Er behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, das im Jahr 2010 übersandte Dokument als Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses zu akzeptieren; vielmehr sei er mit dem Inhalt desselben nicht einverstanden gewesen und habe auch versucht, darüber mit der Antragsgegnerseite zu verhandeln. Keine der Parteien habe zuvor ein Schiedsverfahren geführt; die Durchführung eines solchen entspreche daher auch nicht den Gepflogenheiten des Verkehrs. Der Vertragsentwurf sei nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben versandt worden, sondern habe eine Unterschrift vorausgesetzt und enthalte zudem eine Schriftformklausel. Die geschäftliche Beziehung zwischen ihm und der Antragsgegnerin zu 1) sei im Jahr 2008 ohne in Schriftform gefassten Vertrag begründet worden. Es sei eine Provision in Höhe von 20 % für das Vermitteln von Aufträgen und für das Betreuen von Kunden vereinbart worden. Dies ergebe sich auch aus einer Rechnung vom 06.10.2008. Eine Verschriftlichung des Vertragsverhältnisses sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der „Vertriebspartnervertrag“ sei im Übrigen auch von der Antragsgegnerin zu 1) nicht unterzeichnet worden, er trage lediglich einen elektronisch erstellten Unterschriftszug, der nicht der Schriftform genüge, nicht lesbar sei und nicht von einer vertretungsberechtigte Person stamme. Der elektronische Unterschriftszug sei zudem erst am 30.09.2019, mithin viele Jahre nach Aufnahme der vertraglichen Beziehungen, in das pdf-Dokument eingefügt worden. Er ist der Auffassung, es habe jedenfalls kein direktes vertragliches Verhältnis mit der Antragsgegnerin zu 2) bestanden. Zumindest im Verhältnis zu dieser gehe die erhobene Schiedseinrede daher ins Leere.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren unzulässig ist.

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Der Antragsgegnerinnen beantragen,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, dass die Schiedsvereinbarung wirksam sei. Sie behaupten den „Vertriebspartnervertrag“ habe die Antragstellerin zu 1) dem Antragsteller 2010 per Post übersandt. Das postalisch übersandte Dokument habe die Originalunterschrift des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 2) enthalten. Eine Rückmeldung des Antragsstellers, den Vertrag nicht zu akzeptieren, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Vielmehr habe der Antragsteller nach Übersendung des Vertrags mehrfach die inhaltlichen Regelungen mit dem ebenfalls für die Antragsgegnerin zu 1) tätigen Handelsvertreter V. erörtert. Er habe zudem über mehr als 10 Jahre seine Provisionsabrechnungen auf die in dem Vertrag geregelte „Provisionsstaffel“ gestützt. Sie sind aufgrunddessen der Auffassung, der Vertrag sei zwischen den Parteien geschlossen worden. Dies ergebe sich jedenfalls aus § 1031 Abs. 2 ZPO; entsprechend der Regelungen zum Widerspruch auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sei auch im vorliegenden Fall von einer stillschweigenden Zustimmung des Antragstellers auszugehen. Dieser habe der Schiedsvereinbarung gemäß § 16 des Vertrags zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Sein Schweigen sei daher als Zustimmung zu werten.

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II.

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1.

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Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerinnen bereits in dem vor dem Landgericht Münster geführten Verfahren die Schiedseinrede erhoben haben. Vielmehr ist ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO auch noch nach Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache zulässig. Dafür fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Oberlandesgericht nach der gesetzgeberischen Wertung das zur Entscheidung über die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens berufene Gericht ist. Das gilt auch dann, wenn die Einrede des Schiedsverfahrens bereits im ordentlichen Verfahren erhoben worden ist. Die frühzeitige Befassung des Oberlandesgerichts gewährleistet, dass Fragen der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens vor diesem Gericht nicht erst in einem späteren Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs behandelt werden können und dient damit der Prozessökonomie. Eine unerwünschte Doppelbefassung staatlicher Gerichte wie auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann durch Aussetzung des ordentlichen Verfahrens nach § 148 ZPO vermieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 – I ZB 53/17, Rn. 9, juris m.w.N.).

26

2.

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Der Antrag ist auch begründet. Denn ein Schiedsverfahren ist mangels wirksamer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien unzulässig. Das Zustandekommen einer Schiedsabrede zwischen dem Antragssteller und der Antragsgegnerin zu 2) haben die Antragsgegnerinnen schon nicht behauptet; eine solche ist auch im Übrigen nicht ersichtlich und lässt sich – unabhängig von der Frage seines wirksamen Zustandekommens – auch nicht § 16 des als Anlage A1 (Bl. 14 ff. eA) vorgelegten Vertriebspartnervertrags entnehmen. Denn die Antragsgegnerin zu 2) ist als Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1) jedenfalls nicht Vertragspartei geworden.

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Auch zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und dem Antragssteller wurde jedoch keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen. Denn der Vertriebspartnervertrag wurde – unstreitig – von dem Antragssteller zu keinem Zeitpunkt unterzeichnet. Ausweislich der als Anlage A4 und A5 (Bl. 114 f. eA) vorgelegten Provisionsabrechnungen war das Vertragsverhältnis der Parteien auch nicht erst im Jahr 2010 anlässlich der Übersendung des Vertriebspartnervertrags begründet worden, sondern bestand bereits seit 2008. Dass schon zu diesem Zeitpunkt eine Schiedsvereinbarung getroffen worden wäre, haben die Antragsgegnerinnen nicht behauptet.

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Vor diesem Hintergrund kann jedoch auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO wirksam zustande gekommen ist. Gemäß dieser Vorschrift gilt die Schiedsabrede auch dann als formwirksam zustande gekommen, wenn sie in einem von der einen Partei der anderen Partei übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Von einer solchen Verkehrssitte ist indes unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivorbringens vorliegend nicht auszugehen; jedenfalls haben die Antragsgegnerinnen eine solche unzureichend dargelegt.

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Die Verkehrssitte kann eine nationale oder lokale sein, sofern sie nur einer geläufigen Übung entspricht, die Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. Gemeint ist hiermit vor allem das gebräuchliche Rechtsinstitut des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1031 Rn. 38, beck-online).

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Gegen eine geläufige Übung spricht vorliegend, dass weitere Handelsvertreter, denen die Antragsgegnerinnen gleichlautende Vertragsdokumente übermittelt haben, diese nach ihrem eigenen Vorbringen unterzeichnet und zurückgesendet haben, also von einem Unterschriftserfordernis ausgingen. Auch hatte der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) den Vertriebspartnervertrag vor Übersendung an den Antragssteller unterzeichnet. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben anzunehmen wäre, haben die Antragsgegnerinnen unzureichend vorgetragen. Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, dass vor der Übersendung konkrete Verhandlungen mit Blick auf den später „bestätigten“ Vertrag stattgefunden hätten, die eine berechtigte Verkehrserwartung im Hinblick auf die Wirkungen des Bestätigungsschreibens hätten begründen können (Maultzsch, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2021, § 346 HGB, Rn. 161, beck-online). An einem Vorbringen der Antragsgegnerinnen zu mündlichen Absprachen der Parteien vor Übersendung des Vertragsformulars fehlt es vielmehr. Sofern sich die Antragsgegnerinnen darauf berufen, der übersandte Vertrag sei durch die Parteien in der Folgezeit „gelebt“ worden, so würde dies allein für die Annahme einer Verkehrssitte bereits nicht ausreichen; hinzu kommt, dass auch das dahingehende Vorbringen der Antragsgegnerinnen unzureichend ist. Insbesondere fehlt es insofern an konkreten Darlegungen, welche Regelungen des „Vertriebspartnervertrags“ der Antragssteller ab dem Jahr 2010 umgesetzt haben soll, die nicht schon zuvor Grundlage des seit dem Jahr 2008 bestehenden Vertragsverhältnisses gewesen wären. Soweit sie sich insofern – einzig – darauf berufen, der Antragssteller habe auf Basis der als Anlage 2 beigefügten Provisionsstaffel abgerechnet, so stammte auch diese ausweislich des Vertragstextes bereits aus dem Jahr 2008 (vgl. Bl. 24 eA).

32

3.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

34

Gegenstandswert: bis 25.000 €; die Festsetzung erfolgt gemäß §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der vor dem Landgericht Münster streitgegenständlichen Forderung sowie den Angaben des Klägers zu weiteren, einklagbaren Ansprüchen gemäß §§ 87c, 89b HGB. Der Streitwert ist mit 1/5 des Werts der Hauptsache zu bemessen (Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1032 Rn. 42).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.

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Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein.

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Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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K.                                                      B.                                                        L.