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Oberlandesgericht Köln·19 SchH 17/14·26.10.2014

Zurückweisung des Ernennungsantrags für Einzelschiedsrichter bei DIS-Regelung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSchiedsgerichtsbarkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die gerichtliche Ernennung eines Einzelschiedsrichters wegen Nichterfüllung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen Benennung durch die Steuerberaterkammer. Zentrale Frage ist, ob das Gericht anstelle der vorgesehenen DIS-/Drittbenennung selbst ernennen kann. Das OLG Köln hält das gerichtliche Ernennungsverfahren für nachrangig, da die Parteien ein institutionelles DIS-Verfahren mit eigenem Benennungsverfahren gewählt haben. Der Antrag wird daher als unstatthaft zurückgewiesen; der Antragsteller muss Schiedsklage erheben.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Ernennung eines Einzelschiedsrichters als unstatthaft verworfen; Schiedsklage ist zu erheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vereinbaren die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren mit einer eigenen konstitutiven Bestellungs- und Benennungsregelung (z.B. DIS-SchO), verdrängt diese vertragliche Regelung im Sinne von § 1035 Abs. 4 ZPO die unmittelbare gerichtliche Ernennung des Schiedsrichters.

2

Die Möglichkeit, nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 4 ZPO gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung der Bestellung zu beantragen, schließt zwar unter Umständen auch die Bestellung eines Schiedsrichters ein, ist aber subsidiär und tritt zurück, wenn das vereinbarte Bestellungsverfahren eine abweichende Regelung trifft.

3

§ 1035 Abs. 3 ZPO ist nicht einschlägig, wenn eine Vereinbarung über die Bestellung des Schiedsrichters nicht fehlt, sondern lediglich nicht durchführbar ist; in diesem Fall ist auf die vertraglich geregelten Benennungsverfahren abzustellen.

4

Kommt ein bevollmächtigter Dritter der vertraglich übernommenen Benennungsaufgabe nicht nach, ist der Antragsteller grundsätzlich gehalten, die Benennung und Bestellung im Wege der Schiedsklage im vorgesehenen Schiedsverfahren herbeizuführen, da das gerichtliche Anordnungsverfahren nur Reservefunktion hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 StBerG§ 14 DIS-SchO§ 1035 Abs. 3 ZPO§ 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 1035 Abs. 4 ZPO§ 1035 Abs. 4 a. E. ZPO

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 12.09.2014, gerichtet auf die Ernennung eines Schiedsrichters, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller beabsichtigt die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Entscheidung von Streitigkeiten aus einer gesellschaftrechtlichen Vereinbarung der Verfahrensbeteiligten vom 13.12.2013, die u. a. die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen des Antragsstellers an die Antragsgegner zu einem Kaufpreis von insgesamt 150.000 EUR vorsieht (§ 5). § 8 der Vereinbarung enthält eine Schiedsklausel mit folgendem Inhalt:

4

8.1               Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

5

8.2              Der Ort des Schiedsverfahrens ist L.

6

8.3              Die Entscheidung erfolgt durch einen Einzelschiedsrichter. Der Einzelschiedsrichter ist von der Steuerberaterkammer L zu ernennen. Der Einzelschiedsrichter muss Fachanwalt für Steuerrecht sein oder ehemaliger oder amtierender Richter in der Finanzgerichtsbarkeit.“

7

Der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile ist bisher lediglich i.H.v. 100.000 EUR gezahlt. Offen sind noch 50.000 EUR. Hierzu konnten die Verfahrensbeteiligten bisher keine Einigung treffen. Mit Schreiben vom 28.05.2014 hat sich der Antragsteller deshalb an die Steuerberaterkammer mit der Bitte um Benennung eines Einzelschiedsrichters gewandt. Die Steuerberaterkammer L ist dem Ersuchen des Antragstellers nicht nachgekommen und hat mit Schreiben vom 04.07.2014 darauf hingewiesen, dass es nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 StBerG nicht zu ihren Aufgaben gehöre, einen Einzelschiedsrichter zu benennen, zumal sie auch tatsächliche Schwierigkeiten hätte, einen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen ehemaligen oder amtierenden Richter in der Finanzgerichtsbarkeit als Schiedsrichter zu benennen, da dieser Personenkreis nicht zu ihren Mitgliedern zähle.

8

Außergerichtliche Zahlungsaufforderungen an die Antragsgegner mit Schreiben vom 23.05.2014 und anwaltlichen Schreiben vom 13.06.2014 blieben ohne Erfolg.

9

Der Antragsteller beabsichtigt nunmehr die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens und beantragt im vorliegenden Verfahren, dass das Oberlandesgericht vorab einen Einzelschiedsrichter ernennen möge.

10

Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass das Oberlandesgericht Köln für die Benennung eines Schiedsrichters nicht zuständig sei. Nach ihrer Auffassung greife im Wege der Auslegung der Parteivereinbarung das Benennungsverfahren der DIS, welches in § 14 DIS-SchO vorsehe, dass jede Partei die Benennung des Einzelschiedsrichter durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen könne, wenn sich die Parteien nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Empfang der Klage durch den Beklagten auf den Einzelschiedsrichter geeinigt haben.

11

Außerdem hätte der Antragsteller nach § 1035 Abs. 3 ZPO zunächst vorrangig versuchen müssen, eine Einigung über die Person des Schiedsrichters herbeizuführen, was aber nicht der Fall sei.

12

II.

13

Der Antrag auf „Ernennung“ eines Schiedsrichters durch das Gericht ist zurückzuweisen.

14

Der Antrag ist nicht statthaft. Die von den Parteien in § 8.3 S. 2 getroffene Vereinbarung zur Ernennung des Einzelschiedsrichters durch die Steuerberaterkammer L ist nicht durchführbar, weil diese als Dritter die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt. Demgemäß eröffnet §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 4 ZPO zwar die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht. § 1035 Abs. 3 ZPO ist hier nicht einschlägig, weil eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung des Schiedsrichters gerade nicht fehlt, sondern nur nicht durchführbar ist. Allerdings kann die erforderliche Maßnahme des Gerichtes im Sinne von § 1035 Abs. 4 ZPO im Einzelfall auch die „Ernennung“ oder Bestellung des Einzelschiedsrichters selbst sein (vgl. MüKo/Münch, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1035 Rn. 33).

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Der Antrag auf gerichtliche „Ernennung“ ist aber im Ergebnis unstatthaft, weil das zwischen den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung etwas anderes vorsieht (§ 1035 Abs. 4 a. E. ZPO). Denn die Parteien haben in § 8.1 der Vereinbarung nach § 1043 Abs. 3 ZPO zulässigerweise ein institutionelles Schiedsgerichtsverfahren nach den Regelungen der DIS gewählt. Nach den Regelungen der DIS haben die Parteien den (Einzel-)Schiedsrichter (nur) zu benennen, während die konstitutive Bestellung des Schiedsrichters entweder durch den DIS-Generalsekretär oder den DIS-Ernennungsausschuss erfolgt (§ 17 DIS-SchO). Können die Parteien sich nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen, ist in § 14 DIS-SchO ein gesondertes Verfahren zur Benennung vorgesehen. Hierunter fällt auch der vorliegende Fall, in dem die namentliche Ernennung des Schiedsrichters an der Mitwirkung des beauftragten Dritten scheitert. Denn auch hier mangelt es letztlich an einer Einigung auf den Einzelschiedsrichter. Nach Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss erfolgt sodann die eigentliche Bestellung des Schiedsrichters nach § 17.1 oder § 17.2 DIS-SchO. Mit diesen Regelungen, die die Parteien durch Einbeziehung in § 8.1 der Vereinbarung vertraglich festgelegt haben, ist mithin im Sinne von § 1035 Abs. 4 ZPO zur Sicherung der Bestellung etwas anderes vorgesehen. Das gerichtliche Anordnungsverfahren hat nachrangigen Charakter und soll als „Reservefunktion“ nur dann zum Zuge kommen, wenn das Schiedsverfahren nicht mit den zwischen den Parteien vereinbarten Regularien durchgeführt werden kann, was hier aber der Fall ist.

16

Der Antragsteller ist demnach gehalten, Schiedsklage zu erheben und die Benennung und Bestellung eines geeigneten Einzelschiedsrichters im dortigen Verfahren herbeizuführen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

18

Gegenstandswert: 16.667,00 EUR (1/3 der streitigen Forderung)