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Oberlandesgericht Köln·19 Sch 8/13·23.07.2013

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs – Verbot der materiellen Überprüfung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSchiedsverfahren (Arbitration)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Berichtigungsschiedsspruchs, der den Antragsgegner zur Kostenerstattung verurteilt. Das OLG Köln erklärt den Schiedsspruch für vollstreckbar und weist Einwendungen des Antragsgegners zurück. Materielle Rügen sind im Vollstreckungsverfahren unzulässig, Aufhebungsgründe nach §1059 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Die Kosten trägt der Antragsgegner; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wird stattgegeben; Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, Kosten dem Antragsgegner auferlegt und vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach §§ 1054 ff. ZPO setzt die Vorlage des Originals und die Einhaltung der in § 1054 ZPO geregelten Formvoraussetzungen voraus.

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Im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung findet grundsätzlich keine materielle Überprüfung des Schiedsspruchs statt (verbot der révision au fond).

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Abweichend von der Unprüfbarkeit kann ein Schiedsspruch nur verworfen werden, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 ZPO vorliegen, insbesondere ein eklatanter Verstoß gegen den ordre public.

4

Prozessuale Nebenentscheidungen, insbesondere die Kostentragung und die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit, richten sich nach §§ 91 Abs.1, 1064 Abs.2 ZPO.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 1054 Abs. 1 ZPO§ 1059 Abs. 2 ZPO§ 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 1064 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der in dem Schiedsverfahren DIS-SV-Kö 1/12 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. C als Vorsitzende und den Schiedsrichtern Dr. C2 und O, am 6. Mai 2013 ergangene und den Parteien am 15. Mai 2013 übersandte Berichtigungsschiedsspruch, durch den der Antragsgegner zur Erstattung von Kosten in Höhe von 30.534,83 € an die Antragstellerin verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Die Antragstellerin verlangt Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, durch den dem Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt worden sind. Hintergrund des Schiedsspruchs war eine Schadensersatz- und Provisionsklage des hiesigen Antragsgegners aus einem inzwischen gekündigten Vertrag der Parteien über den Vertrieb verschiedener von der Antragstellerin hergestellter kosmetischer Produkte, insbesondere solcher gegen Haarausfall.

4

Der Antragsgegner wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Schiedsspruch als solchen, den er als unrichtig empfindet, u.a. mit der Begründung, dass die Antragstellerin und Schiedsbeklagte selbst eingesehen habe, dass sie dem Antragsgegner noch etwas schulde und die Hälfte des geforderten Schadensersatzes im Vergleichswege angeboten habe. Insbesondere wendet sich der Antragsgegner aber gegen die Streitwertbestimmung im angegriffenen Schiedsspruch. Die Wertfestsetzung auf 257.755,80 € sei willkürlich. Er habe nur einen Zahlungsantrag in Höhe von 97.716,- € gestellt; alle geltend gemachten Positionen seien von diesem zuletzt beantragten Betrag umfasst. Weitere Anträge seien zurückgenommen worden. Beide Parteien hätten der Streitwertfestsetzung widersprochen. Kosten von ca. 30.000,- € seien völlig unangemessen.

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II.

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Der Berichtigungsschiedsspruch DIS-SV-Kö 1/12 vom 06.05.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage AST 6, Bl. 52 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.

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Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1054 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben.

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Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.

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Soweit die Antragsgegner sich auf eine inhaltlich falsche Entscheidung des Schiedsgerichts beruft, ist diesem Einwand im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Erfolg versagt. Denn eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Darauf ist der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 29.05.2013 hingewiesen worden. Innerhalb der dem Antragsgegner gesetzten Frist ist eine Stellungnahme – auch durch die für den Antragsgegner zwischenzeitlich bestellten Rechtsanwälte - nicht erfolgt. Im Hinblick darauf, dass ein Fristverlängerungsantrag nicht gestellt wurde und sich auch die im Schreiben des Antragsgegners vom 13.07.2013 genannten neuen Rechtsanwälte nicht bestellt haben, war ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung nicht geboten. Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 13.07.2013 (sowie zuvor bereits mit Schreiben vom 09.05.2013 und 13.05.2013) selbst vorgetragen Argumente sind keine Aufhebungsgründe:

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Das Verbot der révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008,40, 42; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 12.12.2008 – 19 Sch 12/08 -, 23.12.2011 – 19 Sch 27/10 – und 15.06.2012 – 19 Sch 14/11 -, zitiert jew. nach juris), gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Entscheidung den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO) verletzen, also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Ein solcher eklatanter Verstoß ist nicht erkennbar. Für eine Willkürentscheidung aus eigenen Kosteninteressen oder einen Gehörsverstoß des Schiedsgerichts liegen keine Anhaltpunkte vor. Vielmehr hat das Schiedsgericht den Streitwert in der Kostentscheidung unter lit C. des Schiedsspruchs ausführlich begründet und insbesondere erläutert, warum es die einzelnen mit der Schiedsklage geltend gemachten Positionen trotz des Zahlungsantrags in Höhe von „nur“ 97.716,00 € als Hilfsbegründungen des Schiedsklägers streitwerterhöhend berücksichtigt hat. Dass Antrag und Klagebegründung zwingend anders hätten verstanden werden müssen, ist weder vom Antragsgegner nachvollziehbar vorgetragen noch sonst aus dem fragmentarisch vorgelegten Schriftwechsel ersichtlich. 

11

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

12

Streitwert: 30.534,83 €