Vollstreckbarerklärung Genfer Schiedsspruchs trotz unklarer Schiedsklausel (Swiss Rules)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Vollstreckbarerklärung eines in Genf ergangenen Endschiedsspruchs aus zwei Schrottkaufverträgen. Die Antragsgegnerin wandte u.a. die Unwirksamkeit der Schiedsklauseln, eine fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts sowie ordre-public-Verstöße wegen beschleunigten Verfahrens und summarischer Begründung ein. Das OLG Köln erklärte den Schiedsspruch nach UNÜ/§§ 1061, 1064 ZPO für vollstreckbar, weil die Schiedsvereinbarungen nach schweizerischem Recht auslegungsfähig und wirksam seien und die Verfahrensführung (Swiss Rules, Expedited Procedure) weder rechtliches Gehör noch ordre public verletze. Die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Endschiedsspruch aus Genf wurde für vollstreckbar erklärt; Versagungsanträge der Antragsgegnerin blieben ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Prüfung der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem UNÜ ist nach Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ das von den Parteien gewählte Recht, hilfsweise das Recht des Schiedsorts maßgeblich.
Unvollständige, unklare oder widersprüchliche Schiedsklauseln sind nicht allein deshalb unwirksam; steht der Parteiwille fest, staatliche Gerichte auszuschließen und Schiedsgerichtsbarkeit zu wählen, ist die Klausel durch Auslegung und ggf. Vertragsergänzung schiedserhaltend zu interpretieren.
Die Bezugnahme auf eine „arbitration commission“ an einem bestimmten Ort kann als Verweis auf institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit verstanden werden; fehlt eine ausdrückliche Benennung der Verfahrensordnung, darf das unter einer Schiedsinstitution gebildete Schiedsgericht regelmäßig deren Verfahrensregeln anwenden, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
Die Bestellung von Schiedsrichtern durch die Schiedsinstitution wegen unterbliebener Benennung durch eine Partei verletzt Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ nicht, wenn sie den institutionellen Regeln entspricht und mit der vereinbarten Grundstruktur der Besetzung vereinbar ist.
Ein ordre-public-Verstoß (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ) liegt weder schon in der Durchführung eines beschleunigten Schiedsverfahrens noch in einer nach der gewählten Schiedsordnung zulässigen summarischen Begründung, sofern rechtliches Gehör gewährt wird und die Entscheidung nicht willkürlich erscheint.
Tenor
1. Der Endschiedsspruch des Schiedsgerichts in Genf, konstituiert nach der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung von Juni 2021 und bestehend aus der Schiedsrichterin I. J. als Vorsitzender und den Schiedsrichtern E. M. und N. K. als Beisitzer, vom 01.03.2023 (Swiss Rules Fall Nr. 300582-2022) in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien wird mit folgenden Wortlaut für vollstreckbar erklärt:
„1. Die O. GmbH (Beklagte Partei) wird verurteilt, an die X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) den Betrag von USD 232.012,99 zuzüglich Zinsen von 5% p.a. ab dem 22. November 2021 bis (einschließlich) zur vollständigen Bezahlung zu zahlen.
2. Die O. GmbH (Beklagte Partei) wird verurteilt, an die X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) CHF 47.000 als Entschädigung für den Kostenvorschuss der X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) und CHF 4.500 als Entschädigung für die X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) für die Zahlung der Einschreibegebühr zu zahlen, beide Beträge jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab dem Datum der Zustellung (einschließlich) des Endschiedsspruchs an X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) bis zur vollständigen Zahlung.
3. Die O. GmbH (Beklagte Partei) wird verurteilt, an die X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) USD 44.455,90 als Entschädigung für die in diesem Schiedsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab dem Datum der Zustellung des Endschiedsspruchs (einschließlich) an X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen.“
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 210.542,51 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.
Sie schlossen am 10.09.2021 einen Vertrag mit der Vertragsnummer N01 (Bl. 128 ff. OLGeA) und am 17.09.2021 einen weiteren Vertrag mit der Vertragsnummer N02 (Bl. 125 ff. OLGeA) über den Kauf von jeweils 2.500 t (+/– 5 %) HMS I / II (= schwer zu schmelzender Stahl oder Stahlschrott). Beide Verträge enthalten folgende Schiedsvereinbarung:
„All disputes in the connection with the execution of this contract shall be settled through friendly negotiations. Failing the friendly negotiation does not relieve both of any of the parties from fulfilling the contract. In the case of unable to settle disputes each party shall have right to appoint one arbitrator and both arbitrators shall turn nominate one umpire to thus from an arbitration committee of the arbitration commission as per L., Switzerland's laws in L., Switzerland. The award of arbitration committee shall be accepted by both parties here to as final and binding by both of the parties for settlement“.
(„Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages sind durch gütliche Verhandlungen beizulegen. Das Scheitern der gütlichen Verhandlung entbindet keine der Parteien von der Erfüllung des Vertrages. Für den Fall, dass die Streitigkeiten nicht beigelegt werden können, hat jede Partei das Recht. einen Schiedsrichter zu ernennen, und beide Schiedsrichter ernennen ihrerseits einen Schiedsrichter, der von einem Schiedsausschuss der Schiedskommission nach Genfer Recht in Genf, Schweiz, bestimmt wird. Der Schiedsspruch der Schiedskommission wird von beiden Parteien als endgültig und bindend-für beide Parteien akzeptiert.“)
Nachdem die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft deutschen Rechts mit damaligem Sitz in Y., die nach den Kaufverträgen geschuldeten Waren nicht zum vereinbarten Liefertermin im Hafen von W. in R./A. (Türkei) an die Antragstellerin, eine Gesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in A. (Türkei), geliefert, sondern die Verträge mit Schreiben vom 18.11.2021 unter Berufung auf höhere Gewalt gekündigt hatte, machte die Antragstellerin Ansprüche gegen die Antragsgegnerin auf Ersatz der ihr durch Deckungskäufe entstandenen Schäden vor dem in dem Antrag genannten Schiedsgericht geltend. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsstreit zwischen den Parteien unter Anwendung der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung von Juni 2021 (im Folgenden: Swiss Rules) und unter der Verwaltung des Swiss Arbitration Centre mit einem Zwischenschiedsspruch vom 11.10.2022 über die Zuständigkeit und das anwendbare materielle Recht („Award on Jurisdiction and Applicable Substantive Law“ bzw. „Interim Award“; im Folgenden: Zwischenschiedsspruch) (Bl. 6 ff. OLGeA) festgestellt. Am 01.03.2023 hat es sodann den im Tenor näher bezeichneten Endschiedsspruch („Final Award“) (Bl. 38 ff. OLGeA) erlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Schiedsverfahren, des Gangs des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie der Gründe der schiedsgerichtlichen Entscheidung wird auf die als Anlage OK4 zur Akte gereichte deutsche Übersetzung des Endschiedsspruchs Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
den am 01.03.2023 erlassenen Endschiedsspruch des Schiedsgerichts in Genf, konstituiert nach der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung (Swiss Rules of International Arbitration) von Juni 2021 und bestehend aus den Schiedsrichtern E. M., N. K. und I. J., Aktenzeichen 300582-2022, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt worden ist,
an die Antragstellerin den Betrag von USD 232.012,99 zuzüglich Zinsen von 5 % p.a. ab dem 22. November 2021 bis (einschließlich) zur vollständigen Bezahlung zu bezahlen,
an die Antragstellerin CHF 47.000,00 als Entschädigung für den Kostenvorschuss der Antragstellerin und CHF 4.500,00 als Entschädigung für die Antragstellerin für die Zahlung der Einschreibegebühr zu zahlen, beide Beträge jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab dem Datum der Zustellung (einschließlich) des Endschiedsspruchs an die Antragstellerin bis zur vollständigen Zahlung,
und an die Antragstellerin USD 44.455,90 als Entschädigung für die in dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab dem Datum der Zustellung des Endschiedsspruchs (einschließlich) an die Antragstellerin bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen,
für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
dem vorgenannten Endschiedsspruch die Anerkennung im Inland zu versagen.
Sie macht geltend, dass die in beiden Kaufverträgen enthaltenen Schiedsvereinbarungen nichtig seien (Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ). Das darin zur Entscheidung berufene Schiedsgericht sei weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar. Vielmehr kämen eine Vielzahl von Schiedsgerichten bzw. Schiedsgerichtszusammensetzungen in Betracht, zwischen denen eine Entscheidung auch durch Auslegung der Schiedsvereinbarungen nicht möglich sei. So könnten diese gleichermaßen als Vereinbarungen von institutioneller Schiedsgerichtsbarkeit oder einer ad hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verstanden werden, wobei im ersteren Fall verschiedene Schiedsgerichtsinstitutionen und im letzteren Fall verschiedene Besetzungsmethoden gemeint sein könnten (vgl. Bl. 154 ff. OLGeA). Die Antragsgegnerin ist daher der Ansicht, dass sich die Parteien weder verständigt hätten über das zuständige Schiedsgericht (Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ), dessen Bildung auch nicht dem schweizerischen Recht entsprochen habe (vgl. Bl. 154, 164 f. OLGeA), noch über die anzuwendende Schiedsordnung (Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ), die sich mangels Erwähnung in den nichtigen Schiedsvereinbarungen auch im Wege der Auslegung nicht ermitteln lasse (vgl. Bl. 165 OLGeA). Weiter meint die Antragsgegnerin, dass der Schiedsspruch gegen den deutschen ordre public verstoße (Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ), da zwischen den Parteien keine gültige Schiedsvereinbarung bestanden habe (vgl. Bl. 165 f. OLGeA) und infolge der Durchführung des beschleunigten Verfahrens gem. Art. 42 Abs. 1 lit. b) der Swiss Rules, der sie – die Antragsgegnerin – widersprochen habe, sowohl das rechtliche Gehör eingeschränkt gewesen als auch der Schiedsspruch in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 lit. f) der Swiss Rules nur summarisch begründet worden sei (vgl. Bl. 166 ff. OLGeA).
Die Antragstellerin meint demgegenüber, dass die Antragsgegnerin mit ihren Einwänden hinsichtlich der fehlenden Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen und der fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts präkludiert sei. Sie treffe der Vorwurf des unredlichen Prozessverhaltens, da sie sich im Schiedsverfahren vorbehaltlos zur Sache eingelassen habe, nachdem das Schiedsgericht mit seinem Zwischenschiedsspruch vom 11.10.2022 u.a. seine Zuständigkeit und die Anwendbarkeit der Swiss Rules festgestellt habe (vgl. Bl. 190 ff. OLGeA).
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
1.
Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Antrag ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. der aufgrund der in Anwendung von §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 5 S. 1 ZPO ergangenen Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten des Landes NRW vom 20.03.2019. Nach § 1 dieser Verordnung sind sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln übertragen. Der Sitz der Antragsgegnerin lag bei Zustellung der Antragsschrift in Y. und damit in Nordrhein-Westfalen.
2.
Der Antrag ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Regeln des New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im Folgenden: UNÜ), für die Schweiz seit dem 30.08.1965 in Kraft, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei dem Endschiedsspruch handelt es sich insbesondere um einen ausländischen endgültigen Schiedsspruch, der nach dem Recht der Schweiz als dem Ursprungsstaat verbindlich geworden ist (vgl. Art. 190 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987 (im Folgenden: CH-IPRG)). Die Antragstellerin hat zudem gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 1 und 3 ZPO eine beglaubigte Abschrift des Endschiedsspruchs vorgelegt. Die insoweit strengeren Voraussetzungen des Art. IV Abs. 1 lit. a), b) und Abs. 2 UNÜ werden von den anerkennungsfreundlicheren deutschen Regelungen infolge des Günstigkeitsprinzips verdrängt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003 – III ZB 68/02, juris Rn. 10; Hk-ZPO/Saenger, 10. Aufl. 2023, § 1061 Rn. 6; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rn. 884). Gleichwohl hat die Antragstellerin darüber hinaus eine beglaubigte Übersetzung des Endschiedsspruchs in die deutsche Sprache vorgelegt.
3.
Der Antrag ist auch begründet. Versagungsgründe im Sinne des Art. V Abs. 1 lit. a) und d) und Abs. 2 lit. b) UNÜ sind nicht gegeben.
a)
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind die in beiden Kaufverträgen enthaltenen Schiedsvereinbarungen wirksam. Maßgeblich für die Beurteilung ihrer Wirksamkeit ist gemäß Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ sowohl nach der Vereinbarung der Parteien als auch nach dem Ort des Schiedsspruchs das schweizerische Recht und damit Art. 178 CH-IPRG.
aa)
Da die Parteien in beiden schriftlichen Kaufverträgen vereinbart haben, dass Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit deren Ausführung stehen und nicht einvernehmlich beigelegt werden können, durch ein „arbitration committee of the arbitration commission as per L., Switzerland's laws in L., Switzerland“ („von einem Schiedsausschuss der Schiedskommission nach Genfer Recht in Genf, Schweiz“) endgültig und verbindlich für beide Parteien entschieden werden sollen, haben sie den formellen Anforderungen des § 178 Abs. 1 CH-IPRG entsprochen.
bb)
Gemäß Art. 178 Abs. 2 CH-IPRG müssen die streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen darüber hinaus dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren, oder dem schweizerischen Recht entsprechen. Auch insoweit ist – vor allem aufgrund der Bezugnahme in den Schiedsvereinbarungen auf „Switzerland’s laws“ – das schweizerische Recht heranzuziehen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind die streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen danach nicht wegen fehlender Bestimmbarkeit des in Bezug genommenen Schiedsgerichts unwirksam.
Zwar muss das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht grundsätzlich entweder bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein. Allerdings führen Bestimmungen in einer Schiedsvereinbarung, die unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, nicht ohne Weiteres zu deren Unwirksamkeit, sofern – wie im vorliegenden Fall – feststeht, dass die Parteien den Rechtsstreit der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen und der Schiedsgerichtsbarkeit zur verbindlichen Entscheidung zuweisen wollten. Dies gilt auch für die fehlerhafte oder unpräzise Bezeichnung des zuständigen Schiedsgerichts. In einem solchen Fall ist durch Auslegung und ggf. Vertragsergänzung nach einer Lösung zu suchen, die den grundsätzlichen Willen der Parteien respektiert, sich einer Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, und dementsprechend die Schiedsvereinbarung bestehen lässt (vgl. BGer, Urt. v. 07.11.2011 – 4A-246/2011, BGE 138 III 29, 35 f.).
Die Auslegung der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen ergibt zunächst, dass die Parteien den Rechtsstreit der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit und nicht einem ad-hoc-Schiedsgericht unterwerfen wollten. Dies folgt bereits aus der Verwendung des Begriffs „arbitration commission“ („Schiedskommission“) und der Voranstellung des bestimmten Artikels „the“. Dies kann nur als Verweis auf eine bestehende Schiedsgerichtsinstitution verstanden werden. Dafür spricht auch die Unterscheidung zwischen „arbitration commission“ und „arbitration committee“ („Schiedsausschuss“). Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber meint, dass mit dem Begriff der „arbitration commission as per L.“ auch eine staatliche Institution, die an der Besetzung eines ad hoc-Schiedsgerichts beteiligt sei, das Schiedsgericht selbst oder der Rechtsakt, durch den die Schiedsrichter berufen werden, gemeint sein könnte bzw. mit „arbitration committee“ die Schiedsrichter als Einzelpersonen und mit „arbitration commission“ das Schiedsgericht als abstraktes Kollektiv bezeichnet sein könnten (vgl. Bl. 157 ff. OLGeA), beruhen diese Ausführungen auf einer künstlichen Aufspaltung des entsprechenden Satzes in den streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen und einer Überdehnung des Bedeutungsgehalts der verwendeten Begriffe.
Den streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass das Swiss Arbitration Centre mit Sitz in Genf die zuständige Schiedsgerichtsinstitution sein sollte. Dies ergibt sich – auch ohne ausdrückliche Erwähnung – daraus, dass die Formulierung „as per L.“ dem Begriff der „arbitration commission“ unmittelbar nachfolgt, dies nur so verstanden werden kann, dass damit der Sitz der Schiedsgerichtsinstitution gemeint ist, und keine andere Schiedsgerichtsinstitution mit Sitz in Genf in Betracht kommt, die in der Lage gewesen wäre, den vorliegenden Rechtsstreit zu bearbeiten. Soweit die Antragsgegnerin auf den ICC hinweist, scheidet dieser bereits deshalb aus, weil er seinen Sitz in Paris hat.
b)
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist auch die Bildung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden.
In den streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen ist vorgesehen, dass jede Partei einen Schiedsrichter benennen und diese beiden Schiedsrichter einen Schiedsrichter als Vorsitzenden auswählen sollen („each party shall have right to appoint one arbitrator and both arbitrators shall turn nominate one umpire“ = „hat jede Partei das Recht. einen Schiedsrichter zu ernennen, und beide Schiedsrichter ernennen ihrerseits einen Schiedsrichter“).
Entsprechend diesen Vereinbarungen hat die Antragstellerin einen Schiedsrichter benannt.
Da die Antragsgegnerin keinen Schiedsrichter benannt hat, hat der Schiedsgerichtshof des Swiss Arbitration Centre einen Schiedsrichter für die Antragsgegnerin ernannt. Dies entspricht Art. 11 Abs. 2 S. 1 der Swiss Rules. Diese Regelung ist heranzuziehen, auch wenn die Parteien in den streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen die Anwendung der Swiss Rules als Schiedsordnung nicht ausdrücklich vereinbart haben. Allerdings ist nicht zu beanstanden, dass das von den Parteien zur Entscheidung berufene Schiedsgericht, das unter der Ägide einer Schiedsinstitution tätig wird, die Verfahrensordnung dieser Schiedsinstitution anwendet, sofern die Parteien – wie hier – nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben. Soweit in den streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen das schweizerische Recht erwähnt wird, bezieht sich dies ausschließlich auf das anzuwendende materielle Recht.
Die beiden Schiedsrichter haben sodann – den streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen der Parteien und Art. 11 Abs. 2 S. 2 der Swiss Rules entsprechend – eine dritte Schiedsrichterin als Vorsitzende des Schiedsgerichts benannt.
c)
Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin wegen widersprüchlichen bzw. unredlichen Prozessverhaltens mit ihren diesbezüglichen Rügen bezüglich der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen und der fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts präkludiert ist, kommt es daher nicht an.
d)
Schließlich widerspricht die Vollstreckung des Endschiedsspruchs nicht dem ordre public.
Dies wäre nur der Fall, wenn der Schiedsspruch gegen eine Norm verstieße, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stünde; er müsste mithin die elementaren Grundlagen der deutschen Rechtsordnung verletzen. Nicht jeder Widerspruch zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt danach einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die deutsche Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1998 – XI ZR 377/97, juris Rn. 16; BGH, Beschl. v. 30.10.2008 – III ZB 17/08, juris Rn. 5).
aa)
Der von der Antragsgegnerin gerügte ordre public-Verstoß aufgrund des Fehlens einer gültigen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien scheidet nach den oben stehenden Ausführungen von vornherein aus, da die streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen wirksam sind.
bb)
Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus einen ordre public-Verstoß darin sieht, dass infolge der Durchführung des beschleunigten Verfahrens gem. Art. 42 Abs. 1 lit. b) der Swiss Rules, der sie – die Antragsgegnerin – widersprochen habe, sowohl das rechtliche Gehör eingeschränkt gewesen als auch der Endschiedsspruch in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 lit. f) der Swiss Rules nur summarisch begründet worden sei (vgl. Bl. 166 ff. OLGeA), ist dem ebenfalls nicht zu folgen.
Zunächst ist festzuhalten, dass – wie oben dargelegt – die Swiss Rules als Verfahrensordnung für das vorliegende Schiedsverfahren zugrunde zu legen sind. Danach ist ein beschleunigtes Verfahren u.a. dann vorgesehen, wenn der Streitwert – wie hier – unter Berücksichtigung aller Ansprüche den Betrag von 1.000.000 CHF nicht übersteigt (vgl. Art. 42 Abs. 1 lit. a) der Swiss Rules).
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Im Rahmen der Prüfung eines ordre public-Verstoßes ist auf die Grundwerte zurückzugehen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Das ist einmal der Umstand, dass es das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Zum anderen verlangt die Unantastbarkeit der Menschenwürde, dass ein Verfahrensbeteiligter auf die Verfahrensgestaltung aktiv Einfluss nehmen können muss (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1977 – VIII ZR 120/75, juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind hier trotz der in Art. 42 Abs. 2 der Swiss Rules enthaltenen Vorgaben gewahrt worden. Die Antragsgegnerin hatte vor Erlass des Endschiedsspruchs ausreichend Gelegenheit zur Äußerung und zur Einflussnahme auf das Verfahren und hat davon auch ausgiebig Gebrauch gemacht (vgl. Endschiedsspruch Rn. 19 – 25, 43 – 55).
Die in Art. 42 Abs. 2 lit. f) der Swiss Rules für das beschleunigte Verfahren vorgesehene summarische Begründung des Schiedsspruchs begründet ebenfalls keinen ordre public-Verstoß. Zwar ist eine Anerkennung zu versagen, wenn ein Schiedsspruch entgegen dem Willen einer Partei ohne Begründung ergeht, weil die Parteien durch den Begründungszwang vor der Willkür des Schiedsgerichts geschützt werden sollen. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien eine Begründung wollen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie eine Verfahrensordnung wählen, nach der keine Begründung vorgesehen ist (vgl. MüKo ZPO/Adolphsen, 6. Aufl. 2022, Art. V UNÜ Rn. 76). Gleiches muss dann erst recht für eine Schiedsordnung gelten, die eine summarische Begründung erlaubt. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da der Endschiedsspruch nicht nur eine summarische Begründung aufweist. Vielmehr hat – worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist – das Schiedsgericht auf knapp 18 Seiten (S. 25 – 43) die wesentlichen und tragenden Gesichtspunkte für seine Entscheidung im Einzelnen erläutert. Dass es dabei – wie es einleitend selbst angemerkt hat (vgl. Endschiedsspruch Rn. 79) – nicht auf jedes einzelne vorgebrachte Argument konkret eingegangen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal klargestellt worden ist, dass Tatsachenbehauptungen, Beweise und rechtliche Argumente, auf die nicht ausdrücklich Bezug genommen werde, geprüft, aber als nicht entscheidungsrelevant für die anstehenden Fragen befunden worden seien. Dem mit dem Begründungszwang bezweckten Schutz vor einer willkürlichen Entscheidung ist damit in ausreichendem Maße genüge getan. Im Übrigen normiert auch § 313 Abs. 2 ZPO keine höheren Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines Urteils (vgl. dazu im Einzelnen Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 313 Rn. 19 ff.; MüKo ZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, § 313 Rn. 16 f.).
4.
Die geringfügige sprachliche Abänderung des Tenors beruht auf einer gebotenen sprachlichen Anpassung an einen entsprechenden deutschen Titel und stellt keine inhaltliche Veränderung dar.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 2 ZPO.
6.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 62, 63 GKG, § 3 ZPO. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, sodass grundsätzlich der Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten anzusetzen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.03.2018 – I ZB 12/17, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 Rn. 16.147).