Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungs-Schiedsspruchs; Aussetzungsantrag §148 ZPO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragte die Aussetzung des Verfahrens nach §148 ZPO; zugleich wurde die Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungs-Schiedsspruchs begehrt. Das OLG Köln wies den Aussetzungsantrag zurück und erklärte den (undatierten) Schiedsspruch nach §1064 ZPO für vollstreckbar. Begründend führte das Gericht aus, dass das Fehlen eines Datums den Schiedsspruch nicht unwirksam macht und keine Versagungsgründe gemäß §§1059,1060 ZPO ersichtlich sind.
Ausgang: Aussetzungsantrag nach §148 ZPO zurückgewiesen; Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenfestsetzungs-Schiedsspruchs gemäß §1064 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schiedsspruch kann nach §1064 Abs.1 ZPO für vollstreckbar erklärt werden, wenn die formellen Voraussetzungen des §1054 ZPO erfüllt sind; das Fehlen eines Datums allein macht den Schiedsspruch nicht unwirksam.
Die Vollstreckbarerklärung ist versagungsfrei, sofern keine der in §1060 Abs.2 ZPO i.V.m. §1059 Abs.2 ZPO genannten Gründe vorliegen; solche Versagungsgründe sind von der Gegenpartei substantiiert darzustellen.
Das Oberlandesgericht ist im Verfahren nach §1064 ZPO originär zuständig, die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs und etwaige Aufhebungsgründe zu prüfen.
Eine Aussetzung nach §148 ZPO ist nur geboten, wenn die Entscheidung eines parallel geführten Verfahrens vorgreifend für die zu treffende Entscheidung ist; bloße Parallelität rechtfertigt keine Aussetzung.
Tenor
I. Der Antrag des Antragsgegners vom 16.09.2022, das Verfahren nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln zu dem Az. 10 O 66/22 bzw. - wie in der Begründung des Antrags angegeben - vor dem Amtsgericht Köln zum Az. 137 C 183/22 auszusetzen, wird zurückgewiesen.
II. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Ständige Schiedsgericht für den Bereich des S., R., G.-straße, P., ergangene und den Parteien mit Schreiben vom 10.01.2022 am 11.01.2022 zugegangene Schiedsspruch (Kostenfestsetzungsbeschluss) ohne Datum, Aktenzeichen V/21 VS, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
„Die dem Schiedskläger entstandenen - und von dem Schiedsbeklagten zu erstattenden Kosten – werden wie folgt festgesetzt:
1. Anwaltskosten gemäß Rechnung RA I.; € 850,85 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2021.
2. Gerichtskosten: € 618,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2021“.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln zu dem Az. 10 O 66/22 bzw. - wie in der Begründung des Antrags angegeben - vor dem Amtsgericht Köln zum Az. 137 C 183/22 war zurückzuweisen. In diesem Verfahren verfolgt der Antragsgegner zum einen die Feststellung, dass die Beklagte aus dem Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts für den Bereich des S. zu dem Aktenzeichen N01 vom 06.12.2021 keine Rechte und Ansprüche gegenüber der Klägerin ableiten kann. Diesen Schiedsspruch hat der Senat, nachdem der Antragsgegner seine Anträge auf Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr geltend gemacht hatte, mit Beschluss vom 13.06.2022 - 19 Sch 3/22 - für vollstreckbar erklärt. Zum anderen begehrt er festzustellen, dass die Beklagte aus dem undatierten Kostenfestsetzungsbeschluss des Ständigen Schiedsgerichts für den Bereich des S. zu dem Aktenzeichen N01 keine Rechte und Ansprüche gegenüber der Klägerin ableiten kann. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Begehren ist nicht veranlasst. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht vorgreiflich für jene des Senats. Das OLG Köln ist originär zuständig für die Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedssprüche und sämtliche Bedenken hiergegen im Rahmen eines Antrages auf Vollstreckbarkeit und der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens von Aufhebungsgründen.
II.
Der Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts für den Bereich des S. ohne Datum, Aktenzeichen N01 (Anlage zur Antragsschrift, Bl. 10 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Erfordernisse für einen für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruch liegen vor, § 1054 ZPO. Das fehlende Datum macht den Schiedsspruch nicht unwirksam (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 33 Aufl., § 1054 Rdn. 9, m.w.N.).
Der Antrag ist auch begründet. Versagungsgründe nach § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere vom Antragsgegner, dem der Antrag ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 49 f. GA) am 19.08.2022 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Von der ihm durch Verfügung vom 18.08.2022 (Bl.44 f. GA) eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen der nach Verlängerung bis zum 16.09.2022 laufenden Frist (Bl. 61 d. A.) hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Dem Aussetzungsantrag vom 16.09.2022 ist eine auf den vorliegend gegenständlichen Schiedsspruch (Kostenfestsetzungsbeschluss) bezogene Stellungnahme nicht zu entnehmen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert: 1.469,65 €
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.
Die Einlegung und Begründung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a VwGO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.